Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Prüfung des minder schweren Falles bei Vergewaltigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 174/80
Datum
06.05.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision die unzureichende Würdigung eines minder schweren Falles (§ 177 Abs. 2 StGB) und fehlerhafte Strafzumessung (§ 46 StGB). Der BGH hält der Strafkammer entgegen, dass sie alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände – u. a. mögliche Alkoholbeeinflussung, sexuelle Unerfahrenheit, Geständnis und die grobe Tatgestaltung – berücksichtigt hat. Eine knapp formulierte Begründung genügt, wenn sich die Erwägungen im Gesamtzusammenhang erkennen lassen. Die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein minder schwerer Fall i.S.v. § 177 Abs. 2 StGB erfordert eine Gesamtbetrachtung des gesamten Tatbildes einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit.

2

Bei der Prüfung des minder schweren Falles sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände insgesamt abzuwägen.

3

Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit infolge alkoholischer Beeinflussung kann allein Anlass zur Annahme eines minder schweren Falles sein.

4

Eine knapp gefasste Begründung der Anwendung des Ausnahmetatbestands ist ausreichend, sofern die einschlägigen Strafzumessungserwägungen im Zusammenhang eine vertretbare Entscheidung tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 19. November 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 174/80 in der Strafsache gegen den Fleischermeister Volker B. aus ████████, geboren am ████████ 1955 in W., wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Goydke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. November 1979 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt.

Die zulässigerweise auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie macht geltend, dass sich die Strafkammer mit der Frage des minder schweren Falles im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB unzureichend auseinandergesetzt und dass sie die in § 46 StGB niedergelegten Grundsätze der Strafzumessung nur unzureichend berücksichtigt habe.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, welches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen lässt. Für die Prüfung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände erforderlich (vgl. BGHSt 26, 97, 98/99; BGH GA 1976, 303/304; BGH, Beschluss vom 31. Januar 1980 – 4 StR 6/80 und Urteil vom 27. März 1980 – 4 StR 109/80). Dabei kann eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge alkoholischer Beeinflussung allein Anlass für die Annahme eines minder schweren Falles sein (BGHSt 16, 360, 362; BGH bei Dallinger MDR 1975, 542; BGH bei Holtz MDR 1980, 104).

Der Revision ist zuzugeben, dass die Strafkammer die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens (§ 177 Abs. 2 StGB) nur knapp mit dem Hinweis auf die „Intensität beider Taten“ begründet hat (UA 10). Sie hat sich jedoch im unmittelbaren Anschluss daran in weiteren Ausführungen (zur eigentlichen Strafzumessung) mit den für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen auseinandergesetzt. Dabei hat sie alle von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkte berücksichtigt, nämlich die nicht auszuschließende erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten, seine sexuelle Unerfahrenheit und Hemmungen Frauen gegenüber sowie seine Enttäuschung über die Reaktion der Mädchen, die zu einer Kurzschlusshandlung geführt habe. Das Landgericht hat ferner der Tatsache Rechnung getragen, dass der Angeklagte im Wesentlichen geständig war und nicht vorbestraft ist (UA 11/12). Diesen zu seinen Gunsten sprechenden Umständen hat es dann aber die negativ zu wertenden Tatsachen gegenübergestellt, die eine nicht unerhebliche kriminelle Energie und Erbarmungslosigkeit des Angeklagten erkennen ließen: Die grobe Behandlung der beiden Mädchen; die Verletzungen von Ilona ███████, die Art und Weise, in der er nicht nur mit ihr den Geschlechtsverkehr, sondern auch Mundverkehr erzwang und damit den Tatbestand des § 178 StGB erfüllte, sowie die tateinheitlich an Susanne G. verübte Freiheitsberaubung durch deren brutales Einsperren in den Kofferraum seines PKW, wo sie völlig verängstigt die Vergewaltigung ihrer Freundin miterleben musste (UA 12). Es ist auszuschließen, dass diese Umstände bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, unberücksichtigt geblieben sind. Da die Strafkammer somit auf der Grundlage des Gesamteindrucks von Tat und Täter eine vertretbare Entscheidung getroffen hat, ist diese, wenngleich die Begründung knapp ausgefallen ist und nur im Zusammenhang aller Strafzumessungserwägungen erkennbar wird, hinzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1980 – 1 StR 476/79).

Das Rechtsmittel ist deshalb als unbegründet zu verwerfen.

SalgerKnoblichGoydke
HürxthalRuß

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