Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit von Raub und Schussverletzung festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 560/80
Datum
06.11.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen mehrerer gemeinschaftlicher Raube und gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Der Angeklagte legte Revision ein; zentral war, ob der Schuss nach dem Tankstellenraub eigenständige Tat oder Tateinheit ist. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass Fall 3 und die anschließende Verletzung Tateinheit bilden und hob den Einzelstrafausspruch wegen Körperverletzung auf; sonst wurden die Revisionen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gewahrsam umfasst auch vorübergehende Sachherrschaft; er muss nicht gesichert sein, um den Tatbestand des Raubes zu verwirklichen.

2

Tateinheit zwischen Raub und einer danach verübten Körperverletzung ist möglich, soweit die Raubtat erst mit der wenigstens einigermaßen gesicherten Sachherrschaft als beendet gilt.

3

Die Frage, ob eine Tat als minder schwerer Fall des § 250 Abs. 2 StGB zu werten ist, kann sich aus der Verwendung einer Scheinwaffe ergeben, weil diese die objektive Gefährdung herabsetzt und auf ein niedrigeres Maß verbrecherischen Willens schließen lässt.

4

Zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens besteht keine Verpflichtung allein aufgrund schwieriger persönlicher Lebensumstände; allgemeine Spannungen oder Prüfungsängste begründen regelmäßig keine Zweifel an voller Schuldfähigkeit.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 28. November 1979

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

4 StR 560/80 vom 6. November 1980

in der Strafsache gegen

1. die Hausfrau Angelika ██ ███, geb. ███, aus ████, dort geboren am ██████ 1954,

2. den Studenten Arnd Hermann ███ aus ████, geboren am ██ 1950 in ██ ████,

wegen Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. November 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt als beisitzende Richter,

Bundesanwältin █████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███████ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten ██████,

Justizangestellter ███████ der Verhandlung, Justizamtsinspektor ████████████ der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 28. November 1979 dahin abgeändert, dass er im Fall 3 (Texaco-Tankstelle) wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt wird und die Einzelstrafe wegen Körperverletzung (Fall 4) entfällt.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ██████ und die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil werden verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten durch dieses entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Im Übrigen trägt der Angeklagte ██████ die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Raubes in drei Fällen, den Angeklagten ██████ weiterhin wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt, und zwar den Angeklagten ██████ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und die Angeklagte ███ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten. Außerdem hat es der Angeklagten ███ die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Wiedererteilung von einem Jahr sechs Monaten angeordnet.

Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte ██████ und die Staatsanwaltschaft, letztere beschränkt auf den Strafausspruch, in zulässiger Weise Revision eingelegt. Die Rechtsmittel bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.

I.

Die Revision des Angeklagten ██████ rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

1. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Die schwierige Lebenssituation, in der der Angeklagte sich befand (UA 3), musste das Gericht nicht zur Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens drängen. Spannungen – auch erhebliche – zwischen jüngeren Menschen und ihren Eltern kommen häufig vor und sind für sich allein im Regelfall nicht geeignet, Zweifel an der vollen Schuldfähigkeit zu wecken. Auch der Umstand, dass der Angeklagte den Mut verlor, an den Abschlussprüfungen seines Studiums teilzunehmen, rechtfertigt solche Zweifel nicht.

2. Hinsichtlich des Schuldspruchs hat die Revision insoweit Erfolg, als sie die Annahme von Tatmehrheit zwischen der dritten Raubtat (Fall 3) und der sich anschließenden Körperverletzung (Fall 4) beanstandet.

Zwar war der Raub vollendet, als der Angeklagte auf seinem Fluchtweg außerhalb des Tankstellengeländes mit seiner Gaspistole auf den ihn verfolgenden Polizeibeamten schoss und ihn verletzte. Zu diesem Zeitpunkt jedenfalls war der Gewahrsam des Tankstellenpächters an dem geraubten Geld aufgehoben und die Beute in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Angeklagten und seiner Mittäter gelangt. Auch eine nur vorübergehende Sachherrschaft ist Gewahrsam; sie braucht nicht gesichert zu sein (vgl. BGHSt 16, 271, 272; 20, 194, 195).

Daraus folgt indessen noch nicht, dass die Körperverletzung rechtlich als selbständige Tat zu werten wäre. Tateinheit ist auch noch über den Zeitpunkt der Vollendung einer Raubtat hinaus bis zu deren Beendigung möglich, d. h. bis zu dem Augenblick, in dem die Sachherrschaft wenigstens einigermaßen gesichert erscheint (BGH GA 1969, 347). Gesichert war die Sachherrschaft des Angeklagten und seiner Mittäter hier jedoch noch nicht, weil er sogleich nach dem Verlassen des Tankstellengeländes verfolgt wurde. Zwischen der dritten Raubtat und der gefährlichen Körperverletzung besteht daher Tateinheit. Im Übrigen lässt der Schuldspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs wegen gefährlicher Körperverletzung (Fall 4). Im Übrigen hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung stand. Insbesondere die Ablehnung eines minder schweren Falles für die dritte Raubtat ist von der Strafkammer noch ausreichend begründet worden. Der Revision ist allerdings zuzustimmen, dass die erforderliche Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände (vgl. BGHSt 26, 97, 98/99; BGH GA 1976, 303/304; BGH, Urteil vom 6. Mai 1980 – 4 StR 174/80) recht knapp mit dem Hinweis darauf ausgefallen ist, dass der Angeklagte „im dritten Fall eine Gaspistole hatte und auch sonst keine besonderen Umstände vorliegen“.

Die Strafkammer hat sich jedoch im unmittelbaren Anschluss daran in weiteren Ausführungen (zur eigentlichen Strafzumessung) mit den für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen auseinandergesetzt. Dabei hat sie zu seinen Gunsten sein Geständnis und seine äußerst schwierige persönliche Lage sowie den Umstand berücksichtigt, dass er strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist (UA 5). Diesen zu seinen Gunsten sprechenden Umständen hat das Landgericht dann die negativ zu wertenden Tatsachen gegenübergestellt: Der Angeklagte entfaltete in allen drei Fällen den Hauptteil der verbrecherischen Energie, hatte jeweils die Waffe in der Hand und richtete sie auf die Überfallenen. Er hat die Geschädigten auch stets zur Herausgabe des Geldes aufgefordert. Es handelte sich nicht um Gelegenheitstaten, vielmehr wurde insbesondere die Tatbeteiligung der einzelnen Mittäter von vornherein festgelegt. Schließlich beging der Angeklagte drei Raubüberfälle, bei denen eine nicht unerhebliche Beute erzielt worden ist (UA 5/6). Es ist auszuschließen, dass diese Umstände bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, unberücksichtigt geblieben sind. Da die Strafkammer somit auf der Grundlage des Gesamteindrucks von Tat und Täter eine vertretbare Entscheidung getroffen hat, ist diese hinzunehmen (BGH, Urteil vom 6. Mai 1980 – 4 StR 174/80).

Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs wegen gefährlicher Körperverletzung berührt hier den Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht. Es ist auszuschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender Würdigung des Konkurrenzverhältnisses zwischen Fall 3 und 4 als Tateinheit zu einer anderen Gesamtstrafe gekommen wäre, da sich der Schuldgehalt des strafbaren Verhaltens des Angeklagten nicht geändert hat und die verhängte Gesamtstrafe bereits an der unteren Grenze einer noch vertretbaren schuldangemessenen Strafe liegt.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft greift den Strafausspruch mit der Sachrüge an. Auch sie bleibt ohne Erfolg.

Die rechtliche Nachprüfung des Strafausspruchs hat Rechtsfehler nicht ergeben. Insbesondere ist die Annahme minder schwerer Fälle bei der Angeklagten ███ und den zwei ersten Raubtaten des Angeklagten ██████ im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Zwar hat die Strafkammer die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens nur mit dem Hinweis darauf begründet, dass die beiden ersten Überfälle mit einer Spielzeugpistole ausgeführt wurden und die Angeklagte ███ auch im letzten Fall davon ausging, dass nur eine Spielzeugpistole benutzt werden würde (UA 5, 6). Es ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, die Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB – wenn sonstige Straferschwerungsgründe nicht vorliegen – allein mit der Erwägung zu rechtfertigen, dass die objektive Gefährdung des Opfers durch die Verwendung einer Scheinwaffe herabgesetzt war und dass im vorliegenden Einzelfall ihre Verwendung ein Indiz für einen nicht gesteigerten verbrecherischen Willen des Täters ist (vgl. BGH NJW 1976, 248 rechte Spalte am Ende). Im Übrigen hat sich die Strafkammer, wie der Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen erkennen lässt, mit den für und gegen die Angeklagten sprechenden Umständen noch ausreichend auseinandergesetzt.

HürxthalSalgerRuß
SpiegelEngelhardt

Zitiert (1)

Zitiert von (3)