Revision: Doppelverwertung bei schwerem Raub – Aufhebung der Rechtsfolgen und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 451/81
- Datum
- 10.09.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist die Verwertung eines Tatbestandsmerkmals, das bereits den Tatbestand des § 250 StGB prägt, als zusätzliches strafschärfendes Moment unzulässig (Doppelverwertung).
Die Annahme eines minder schweren Falls nach § 250 Abs. 2 StGB kann auch gestützt werden auf die Erwägung, dass die objektive Gefährdung durch die Verwendung einer Scheinwaffe herabgesetzt ist; diese Möglichkeit ist vom Tatrichter zu prüfen.
Ein nicht ausgeschlossenes Rechtsfehlerrisiko in der Strafzumessung des Haupttäters kann zur Aufhebung der Strafzumessung des Gehilfen führen, wenn die Bewertung des Schuldgehalts des Haupttäters die Höhe der Strafe des Gehilfen beeinflusst haben kann.
Die Aufhebung der Strafausprüche zieht gegebenenfalls die Aufhebung damit zusammenhängender Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB nach sich.
Wird der Strafausspruch aufgehoben, ist die Sache, soweit die Aufhebung reicht, zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal (Pfalz), 5. März 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 451/81 in der Strafsache gegen
1. den Fernsehtechniker Dieter Heinrich G. aus ████, dort geboren am ██████ 1937, 2. den Autoschlosser Gerald Karl ████ aus Ludwigshafen, dort geboren am ███ 1952,
wegen schweren Raubes u. a.
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 5. März 1981 in den Rechtsfolgenausprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und den Angeklagten G. wegen Beihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Außerdem hat es dem Angeklagten G. die Fahrerlaubnis entzogen und seinen Führerschein eingezogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, einem der Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Für die Revision des Angeklagten G. ergibt sich dies aus dem Gesamtzusammenhang seiner Revisionsbegründung.
Die Revisionen haben teilweise Erfolg. Hinsichtlich der Schuldsprüche sind sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. August 1981, die den Verteidigern der Angeklagten bekanntgemacht worden ist, zutreffend dargelegt hat. Die Strafausprüche können dagegen keinen Bestand haben.
Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten G. berücksichtigt, dass er sich bereitgefunden habe, „die vom Einsatz einer Waffe ausgehenden sehr gefährdenden und auf das Heftigste ängstigenden Wirkungen heraufzubeschwören und auszunutzen“ (UA 17). Damit hat sie einen Umstand strafschärfend verwertet, der bereits zum Regelbild des schweren Raubes in der Begehungsform des § 250 Nr. 2 StGB gehört (vgl. BGH NStZ 1976, 248, zu II 3 d; Urteil vom 11. Dezember 1979 – 5 StR 703/79). Auf dieser unzulässigen Doppelverwertung eines Tatbestandsmerkmals kann die Höhe der Strafe auch beruhen, obwohl die Strafkammer auf die nach § 250 Abs. 1 StGB zulässige Mindeststrafe erkannt hat. Denn die Strafkammer hat sich darüber hinaus bei der Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall des schweren Raubes vorliegt, nicht mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, die Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB allein mit der Erwägung zu rechtfertigen, dass die objektive Gefährdung des Opfers durch die Verwendung einer Scheinwaffe herabgesetzt war, die auch ein Indiz für einen nicht gesteigerten verbrecherischen Willen des Täters sein kann (BGH, Urteil vom 6. November 1980 – 4 StR 560/80). Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer diese Möglichkeit übersehen hat und andernfalls einen minder schweren Fall angenommen und auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
Der Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten G. muss auch zur Aufhebung des Strafausspruchs hinsichtlich des Angeklagten G. führen, denn es lässt sich hier nicht ausschließen, dass die Bewertung des Schuldgehalts der Tat des Haupttäters auch die Höhe der Strafe des Gehilfen beeinflusst hat.
Die Aufhebung der Strafausprüche zieht hier die Aufhebung der Ausprüche über die Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB nach sich.
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