Scheinwaffe und § 250 Abs. 2 StGB: Strafausspruch aufgehoben, zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 703/79
- Datum
- 11.12.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des § 250 Abs. 2 StGB setzt die rechtlich relevanten Voraussetzungen der Vorschrift voraus; die bloße subjektive Wahrnehmung einer Lebensgefahr durch das Opfer reicht dafür nicht ohne weiteres aus.
Bei Einsatz einer Scheinwaffe ist zu prüfen, ob objektiv Umstände vorliegen, die eine der Vorschrift vergleichbare Gefährlichkeit begründen; rein subjektive Furcht des Opfers genügt nicht als alleiniges Tatbestandsmerkmal.
Ergreift der Tatrichter zur Begründung der Qualifikation Gesichtspunkte, die nur bei einer tatsächlichen Waffeneinwirkung gerechtfertigt sind, liegt ein rechtlicher Mangel im Strafausspruch vor, der zur Aufhebung und Rückverweisung führt.
Eine mit der Aufklärungsrüge geltend gemachte Unterlassung der Tatsachenermittlung zu § 20 StGB ist unbegründet, wenn das Landgericht die tatsächlichen Voraussetzungen hinreichend dargelegt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 7. August 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Walter B. ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am █ 1955 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten schweren Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Dezember 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt aus ██ als Verteidiger,
Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. August 1979 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes (mit einer Scheinwaffe) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Soweit die Revision mit der Aufklärungsrüge bemängelt, das Landgericht habe die tatsächlichen Voraussetzungen des § 20 StGB nicht geklärt, ist sie offensichtlich unbegründet.
Auch die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsmangel aufgedeckt. Dagegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Strafkammer hat die Anwendung des § 250 Abs. 2 StGB mit der Begründung abgelehnt, der Angeklagte habe bei der Tatausführung das Opfer in eine von diesem zumindest subjektiv empfundene lebensgefährliche Situation gebracht, indem er ihm eine Scheinwaffe vorgehalten habe (UA S. 7). Damit hat der Tatrichter auf Gesichtspunkte zurückgegriffen, die es bei einer Waffe rechtfertigen, den Raub überhaupt bei Verwendung einer Scheinwaffe als schweren einzustufen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Fuhrmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Fleischmann | Rebitzki |
Zitiert von (6)
- BGH · 1 StR 663/90 · 27.11.1990Scheinwaffe: Opferangst darf nicht als strafschärfender Umstand verwertet werden
- BGH · 5 StR 51/91 · 12.03.1991Revision teilweise stattgegeben – Zurückverweisung wegen fehlerhafter Strafzumessung bei Raub
- BGH · 4 StR 451/81 · 10.09.1981Revision: Doppelverwertung bei schwerem Raub – Aufhebung der Rechtsfolgen und Zurückverweisung
- BGH · 4 StR 683/85 · 09.01.1986Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Anwendung von §250 Abs.2 StGB – Zurückverweisung
- BGH · 1 StR 584/89 · 21.12.1989Revision teilgewährt: Strafausspruch aufgehoben wegen Verwertung einer Scheinwaffe
- BGH · 5 StR 272/91 · 03.07.1991Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Wertungsfehler bei Strafzumessung