Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Anwendung von §250 Abs.2 StGB – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 683/85
Datum
09.01.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt; seine Revision betraf den Strafausspruch. Der BGH hob Strafausspruch und Feststellungen auf und verwies die Sache zurück. Beanstandet wurde die unklare Anwendung des §250 Abs.2 StGB, insbesondere hinsichtlich eines möglichen Rücktritts und der Bewertung einer Scheinwaffe. Zur neuen Verhandlung wurde an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Anwendung des §250 Abs.2 StGB ist zu prüfen, ob ein strafbefreiender tätlicher Rücktritt vorliegt; das Unterbleiben eines Rücktritts darf nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet werden.

2

Der Einsatz einer Scheinwaffe rechtfertigt eine schärfere Bewertung nach §250 Abs.2 Nr.2 StGB nur, wenn das Verhalten des Täters über das für den Tatbestand Erforderliche hinausgeht und beim Opfer eine lebensgefährliche Lage herbeigeführt wird.

3

Wenn das Gericht bestimmte Umstände als ausschließliche Erschwerungsgründe heranzieht, muss es bei Vorliegen erheblicher Milderungsgründe darlegen, dass bei zutreffender Würdigung dennoch kein minder schwerer Fall vorliegt.

4

Sind für die Einstufung nach §250 Abs.2 StGB entscheidungserhebliche Feststellungen lückenhaft oder unklar, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 26. August 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 683/85 in der Strafsache gegen ███ Georg aus ████, geboren am ███ █████ ██ 1962 in RO/Oberschlesien, wegen schwerer räuberischer Erpressung

G

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Januar 1986 gemäß **§ 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 26. August 1985 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, zu Recht auf den Strafausspruch beschränkt, rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg; einer Erörterung der Verfahrensrüge bedarf es daher nicht.

Die Strafkammer hat die Anwendung des § 250 Abs. 2 StGB deshalb abgelehnt, weil der Angeklagte mit „nicht unerheblicher krimineller Energie" gehandelt und bei der Ausführung der Tat die Waffe nicht nur mitgeführt, sondern sie dem Raubopfer – einer Apothekerin – auch vorgehalten und es dadurch in große Angst versetzt habe. Die kriminelle Energie hat die Strafkammer darin gesehen, dass der – unmaskierte – Angeklagte nicht von seiner Tat abgelassen habe, nachdem die Apothekerin, die ihn schon zweimal in der Apotheke gesehen zu haben meinte, auf seine Aufforderung „Dies ist ein Überfall, los Geld her!“ gefragt hatte, was das solle, „sie kennten sich doch und sie könne ihn doch beschreiben“.

Diese Erwägungen lassen zum einen nicht ausreichend erkennen, ob das Landgericht sich bewusst war, es dürfe zu Lasten des Angeklagten nicht verwerten, dass er nicht vom Versuch zurückgetreten ist (vgl. BGH NStZ 1983, 217). Hatte der Angeklagte, der aus Paderborn zu dem Tatort Bielefeld angereist war, nämlich nach seiner Vorstellung trotz des Umstandes, dass ihn die Überfallene später beschreiben konnte, die Durchführung des Raubes für möglich gehalten und hatte er gleichwohl von der weiteren Ausführung abgesehen, so würde ein strafbefreiender Rücktritt vorliegen.

Zum anderen bleibt bei der schärfenden Wertung des weiteren von der Strafkammer herangezogenen Umstandes unklar, ob sie dabei berücksichtigt hat, dass das Verhalten des Angeklagten nicht wesentlich über das hinausging, was zur Erfüllung des Tatbestandes des § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB bei dem Einsatz einer Scheinwaffe notwendig ist.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, der bei seiner Aufforderung, das Geld herauszugeben, noch keine konkrete Drohung ausgesprochen hatte und von der Apothekerin bis dahin nicht ernst genommen worden war, die Waffe – eine ungeladene Schreckschusspistole – gezogen und die Apothekerin dadurch in große Angst versetzt. Der Umstand, dass das Raubopfer in eine von ihm subjektiv empfundene lebensgefährliche Situation gebracht wird, rechtfertigt es jedoch in der Regel überhaupt erst, einen Raub bei der Verwendung einer Scheinwaffe als schwer einzustufen (vgl. BGH NStZ 1981, 436; BGH, Urteil vom 11. Dezember 1979 – 5 StR 703/79 und Urteil vom 13. Oktober 1982 – 4 StR 265/82 – bei Holtz MDR 1983, 32).

Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer, die zugunsten des unbestraften, geständigen und zur Zeit der Tat erst 22 Jahre alten Angeklagten noch weitere erhebliche Milderungsgründe dargelegt hat, bei einer zutreffenden Würdigung der von ihr als alleinige Erschwerungsgründe genannten Umstände zur Bejahung eines minder schweren Falles gelangt wäre. Der Strafausspruch kann deshalb keinen Bestand haben.

HurxthalLaufhütteMeyer-Goßner
KnoblichGoydke

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