Revision: Umwandlung vollendeten in versuchten schweren Raub; Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 265/82
- Datum
- 29.07.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Auslieferungsbewilligung schließt die Verurteilung wegen einer anderen, im Auslieferungsvertrag als auslieferungsfähig bezeichneten Tat nicht aus, sofern die ausländische Rechtswürdigung und die Vertragsbestimmungen dies erlauben.
Das Fehlen einer Zueignungsabsicht an der entwendeten Sache selbst, wenn die Täterschaft nur auf die erhoffte Herausgabe von Geld gerichtet war, steht der Annahme eines vollendeten Raubes entgegen; in solchen Fällen kommt allenfalls ein Versuch des schweren Raubes in Betracht.
Der Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO auf die Möglichkeit einer Verurteilung als Alleintäter wegen einer zugefügten Verletzung ist erforderlich; ein Unterlassen ist jedoch unschädlich, wenn das Gericht ausschließen kann, dass sich die Verteidigung hierdurch anders gestaltet hätte.
Die nachträgliche Änderung eines Schuldspruchs kann die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs erforderlich machen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die übrigen Einzelstrafen durch die fehlerhafte Beurteilung beeinflusst sind.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 9. Dezember 1981
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 265/82 in der Strafsache gegen 1. Ludwig K. aus A█████████████████, dort geboren am ██████ 1954, 2. Harry S██████ aus A█████████████████, geboren am ███ ██ 1959 in A█████████████████, wegen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juli 1982, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Bundesanwältin ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███████ ██████████████ als Verteidiger des Angeklagten Kleinsmann, Justizangestellter ████
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten █████████ wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 9. Dezember 1981, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass aa) die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen erpresserischen Menschenraubes (Fall II 7 der Urteilsgründe; Volksbank ███ in ████) entfällt, bb) der Angeklagte im Falle II 6 der Urteilsgründe (E█-Markt) statt wegen vollendeten wegen versuchten schweren Raubes verurteilt wird, b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Auf die Revision des Angeklagten S██████ wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn und den Mitangeklagten Sch█ betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass diese Angeklagten im Fall II 6 der Urteilsgründe (E█-Markt) statt wegen vollendeten wegen versuchten schweren Raubes verurteilt werden, b) im Ausspruch über die Einzelstrafen im Fall II 6 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ██ ███████████████ wegen schweren Raubes in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, und wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und den Angeklagten ███ wegen schweren Raubes in vier Fällen und wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie haben teilweise Erfolg.
I.
1. Verfahrensvoraussetzungen a) Der Angriff der Revision auf die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen erpresserischen Menschenraubs im Fall II 7 der Urteilsgründe (Volksbank L███ in ████) ist durch die Ausscheidung dieses rechtlichen Gesichtspunktes gemäß § 154a StPO erledigt. Die Beschränkung der Verfolgung auf die übrigen Gesetzesverletzungen führt zum Wegfall des Schuldspruchs wegen erpresserischen Menschenraubes in diesem Fall.
b) Der Verurteilung des Angeklagten █████████ wegen schwerer räuberischer Erpressung im Fall II 7 der Urteilsgründe steht ein Verfahrenshindernis nicht entgegen.
Die Strafverfolgung gegen diesen Angeklagten ist durch das Auslieferungsrecht beschränkt. Ein daraus sich ergebendes Verfahrenshindernis muss von Amts wegen beachtet werden (BGHSt 19, 118, 119).
Maßgebend für die tatsächliche und rechtliche Begrenzung der Strafverfolgung im Inland sind die Auslieferungsbewilligungen vom 21. Mai 1981 (Bd. IV Bl. 667 ff. d. A.) und vom 17. Juni 1981 (Bd. IV Bl. 685 ff. d. A.) sowie die Bestimmungen des Vertrages zwischen dem Deutschen Reich und Spanien vom 2. Mai 1878 (RGBl. S. 213). Der Verurteilung liegt dasselbe Geschehen zugrunde, dessentwegen der Angeklagte ausgeliefert worden ist. Soweit die Schwurgerichtskammer den Angeklagten wegen schweren Raubes in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, verurteilt hat, deckt das Urteil sich auch mit der rechtlichen Würdigung in den Auslieferungsbewilligungen.
Anders verhält es sich, soweit der Angeklagte im Fall II 7 der Urteilsgründe der schweren räuberischen Erpressung schuldig befunden worden ist. Diese Tat ist in dem der Auslieferung zugrunde liegenden Haftbefehl des Amtsgerichts Ahaus vom 24. Februar 1981 – 4 Gs 90/81 (Bd. VIII Bl. 1242 ff. d. A.) – als gemeinschaftliche räuberische Erpressung bezeichnet worden. Der Auslieferungsbeschluss vom 21. Mai 1981 hat diese Würdigung allerdings nicht übernommen, sondern die Auslieferung zur Strafverfolgung wegen schweren Raubes bewilligt.
Art. 6 Abs. 1 des Vertrages vom 2. Mai 1878 beschränkt die Strafverfolgung einer ausgelieferten Person nicht streng auf die Straftaten, derentwegen die Auslieferung bewilligt worden ist, sondern lässt die Verfolgung auch wegen anderer (nichtpolitischer) Verbrechen und Vergehen zu, sofern sie nur in dem Vertrag als auslieferungsfähige Straftaten vorgesehen sind. Dementsprechend schließt die Würdigung der von dem Angeklagten begangenen Tat in der Auslieferungsbewilligung als schwerer Raub die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung nicht aus. Denn die Erpressung ist gemäß Art. 1 Nr. 17 des Vertrages vom 2. Mai 1878 auslieferungsfähig, soweit sie von der deutschen und der spanischen Gesetzgebung mit Strafe bedroht ist. Der Tatbestand der in Art. 500 Codigo penal als „robo“ bezeichneten Straftat umfasst auch die Erpressung, da er nicht eine Wegnahme im Sinne von § 249 StGB fordert, sondern genügen lässt, dass der Täter sich einer fremden beweglichen Sache „bemächtigt“; dazu gehört auch die Nötigung zur Herausgabe im Sinne von § 253 StGB. Nach Art. 501 Abs. 2 Codigo penal tritt eine Strafschärfung ein, wenn der Täter zur Begehung der Tat Waffen gebraucht.
c) Dem Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) im Fall II 6 der Urteilsgründe steht ebenfalls ein Verfahrenshindernis nicht entgegen.
Der Auslieferungsbeschluss vom 17. Juni 1981 (Bd. IV Bl. 685 ff. d. A.) nimmt ausdrücklich auch auf § 223a StGB Bezug.
Ob der Beschluss insoweit mit dem Auslieferungsvertrag vom 2. Mai 1878 in Einklang steht oder nicht, ist unerheblich. Dass die Auslieferung nach dem Recht des ersuchten Staates zulässig war, dass es sich also nach diesem Recht um eine „Auslieferungstat“ handelt, haben nur die Behörden des ersuchten Staates zu beurteilen. Das erkennende deutsche Gericht hat grundsätzlich nicht mehr zu prüfen, ob die Auslieferung nach dem Recht des ausländischen Staates zu Recht erfolgt ist (BGHSt 8, 218, 220; 22, 307, 309).
2. Verfahrensrüge Die Revision beanstandet mit Recht, dass der Angeklagte im Fall E█-Markt (II 6 der Urteilsgründe) nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist, hinsichtlich der dem stellvertretenden Filialleiter des E█-Marktes mit der Luftpistole zugefügten Verletzung als Alleintäter verurteilt zu werden. Ein solcher Hinweis ist nicht erfolgt. Er war nach § 265 Abs. 1 StPO aber erforderlich (BGHSt 11, 18, 19; BGH NStZ 1981, 296).
Auf den Schuldspruch kann dieser Verfahrensfehler sich jedoch nicht ausgewirkt haben, weil der Senat hier ausschließen kann, dass der Angeklagte sich im Falle eines Hinweises anders hätte verteidigen können. Ob für den Strafausspruch etwas anderes gilt, kann dahinstehen, da dieser aus anderen Gründen keinen Bestand haben kann.
3. Sachrüge Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nur hinsichtlich der Verurteilung wegen schweren Raubes im Fall E█-Markt (II 6 der Urteilsgründe) ergeben.
Nach den Feststellungen nahmen die Angeklagten die Aktentasche des stellvertretenden Filialleiters ██ ███ unter Ausnutzung der vorangegangenen Gewaltanwendung nur mit, weil sie in ihr Geld vermuteten (UA 30); als diese Vermutung sich nicht bestätigte, wurde die Tasche weggeworfen (UA 31). Danach ist davon auszugehen, dass die Zueignungsabsicht des Angeklagten – und seiner Mittäter – allein auf das in der Tasche vermutete Geld, nicht auf die Tasche selbst und ihren sonstigen Inhalt, gerichtet gewesen ist; daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Tasche nicht zurückgegeben wurde (BGH, Beschluss vom 15. April 1975 – 1 StR 54/75 – mitgeteilt bei Dallinger MDR 1975, 543). Mangels anderweitiger Beute können daher der Angeklagte und seine Mittäter in diesem Fall nur wegen versuchten schweren Raubes verurteilt werden. Das führt zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs in diesem Fall.
§ 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass der Angeklagte sich gegen den Vorwurf des versuchten schweren Raubes anders hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II 6 und 7 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs nach sich, denn der Senat kann nicht ausschließen, dass die übrigen Einzelstrafaussprüche von der Beurteilung der Fälle II 6 und 7 beeinflusst sind.
II.
1. Verfahrensrüge Die Rüge, der Angeklagte sei seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, ist unbegründet.
Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts war die erkennende Strafkammer zuständig in den Sachen, in denen „der Hausname des ersten Angeklagten“ mit dem Buchstaben K begann. Dies traf in der vorliegenden Sache zu, da der Angeklagte K█ in der Anklageschrift an erster Stelle stand. Dass die Aufstellung der Reihenfolge der Angeklagten in der Anklageschrift auf Willkür beruhe (vgl. BVerfGE 22, 254, 262), ist jedenfalls nicht bewiesen.
2. Sachrüge Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten █████ nur hinsichtlich des Falles II 6 der Urteilsgründe (E█-Markt) ergeben. In diesem Fall ist der Angeklagte wegen vollendeten schweren Raubes verurteilt worden (UA 47). Es lag aber, wie bereits zur Revision des Angeklagten ███ ausgeführt (vgl. I 3), nur ein versuchter schwerer Raub vor. Die demnach auch hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten S██████ gebotene Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs in diesem Fall und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Die übrigen Einzelstrafaussprüche gegen den Angeklagten S██████ können bestehen bleiben, da der Senat hier ausschließen kann, dass sie durch die fehlerhafte Beurteilung des Falles II 6 beeinflusst sind.
3. Erstreckung Die Änderung des Schuldspruchs im Fall II 6 der Urteilsgründe sowie die Aufhebung des zugehörigen Einzelstrafausspruchs und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe sind auch auf den Angeklagten ██████ zu erstrecken, obwohl er seine Revision zurückgenommen hat (§ 357 StPO).
| Hürxthal | Ruß | Goydke | |||
| Knoblich | Engelhardt |