Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch zu versuchtem Diebstahl geändert und Teilaufhebung der Strafen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 54/75
Datum
15.04.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil wegen Diebstahls; der BGH ändert in einem Fall den Schuldspruch zu gemeinschaftlichem versuchtem Diebstahl und hebt in weiteren Teilpunkten die Strafaussprüche sowie die Gesamtstrafen auf. Die Feststellungen ergaben, dass die Zueignungsabsicht nur auf den Inhalt der Kassette gerichtet war, nicht auf das Behältnis selbst. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Richtet sich die Zueignungsabsicht des Täters ausschließlich auf den Inhalt eines Behältnisses, so liegt an der Wegnahme des Behältnisses regelmäßig nur ein Versuch des Diebstahls vor, nicht dessen Vollendung.

2

Eine erfolgreiche Revision, die zu einer Änderung des Schuldspruchs oder zur Aufhebung des Strafausspruchs führt, erstreckt sich gemäß § 357 StPO auch auf mitverurteilte Mittäter, soweit dies aus der Sache folgt.

3

Zugunsten des Angeklagten wirkende Änderungen des materiellen Strafrechts sind zu berücksichtigen, soweit die Feststellungen des Gerichts den Anwendungsbereich der neuen Regelung erfassen; ein Vorteil erstreckt sich jedoch nicht auf Mitangeklagte, die kein Rechtsmittel eingelegt haben.

4

Ist für einen neu eingeführten Straftatbestand ein Strafantrag erforderlich, kann die Staatsanwaltschaft aus besonderem öffentlichen Interesse von Amts wegen die Verfolgung aufnehmen, wenn dies örtlich für geboten gehalten wird.

Vorinstanzen

Landgericht Coburg, 23. Oktober 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 54/75 in der Strafsache gegen den Dachdecker Josef K. ██, geboren am ██ 1936 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, – Sachbezeichnung: Batz u.a. – wegen Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 1975 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten Kugler wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 23. Oktober 1974

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte K. und die früheren Mitangeklagten Batz und Kr. im Falle II 2 der Urteilsgründe wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls verurteilt werden (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1, §§ 22, 25 Abs. 2 StGB n.F.),

2. in den Fällen II 2a und II 2c – im letzten Fall auch hinsichtlich der Angeklagten Batz und Kr. – im Strafausspruch sowie im Gesamtstrafausspruch gegen diese drei Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

Nach den Urteilsgründen war die Strafkammer in allen Fällen von der Täterschaft des Beschwerdeführers voll überzeugt (vgl. insbes. UA S. 45, 47). Von einer Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ kann daher nicht die Rede sein.

Die Annahme rechtlich selbständiger Diebstähle ist rechtlich zweifelsfrei begründet (vgl. UA S. 59).

Bedenken bestehen jedoch gegen die Wertung des Falles II 2c als vollendeter Diebstahl. Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, kam es dem Angeklagten und seinen Mittätern in allen Fällen im Wesentlichen darauf an, Bargeld in die Hand zu bekommen (vgl. UA S. 24, 6., 7. und 23. Zeile). Nach den Feststellungen zum Fall II 2 (UA S. 25/26) nahm der Beschwerdeführer die verschlossene Geldkassette (nur) weg, „weil er annahm, dass sie Geld enthielt“. Danach ist davon auszugehen, dass seine – und seiner Mittäter – Zueignungsabsicht allein auf den Inhalt der Kassette, nicht auch auf das Behältnis selbst, gerichtet gewesen war (vgl. BGH GA 1962, 145; BGH bei Dallinger MDR 1968, 372 u. a. m.). Dass und warum es hier anders gewesen sein sollte, ist nicht festgestellt und bei dem Bestreiten des Beschwerdeführers auch nicht mehr zu ermitteln. Daran ändert auch nichts, dass die Kassette nicht zurückgegeben wurde (UA S. 26). Mangels anderweitiger Beute sind daher der Beschwerdeführer gemäß § 357 StPO die Mitangeklagten Batz und Kr. in diesem Fall nur wegen versuchten Diebstahls nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1, §§ 22, 25 Abs. 2 StGB zu verurteilen.

Das hat – und zwar gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich der Mittäter Batz und Kr. – die Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung des Strafausspruchs, des Beschwerdeführers aber darüber hinaus bezüglich des Strafausspruchs im Fall II 2a zur Folge.

Erstreckte sich nämlich – wovon in Ermangelung gegenteiliger Feststellung auszugehen ist – die Zueignungsabsicht des Angeklagten auch auf die Kassette, so liegt in diesem Einzelfall nicht auch der Diebstahl einer geringwertigen Sache vor, der nunmehr gemäß § 243 Abs. 2 StGB n.F. die Annahme eines besonders schweren Falles nach § 243 Abs. 1 StGB a. F. ausschließt (vgl. § 2 Abs. 4 StGB). Diese Gesetzesänderung kommt indes nur dem Beschwerdeführer zugute, den mitbetroffenen Mitangeklagten Batz und Kr. nicht, da diese selbst kein Rechtsmittel eingelegt haben (vgl. BGHSt 20, 77, 80).

Der gemäß § 248a StGB n.F. i. V. m. Art. 308 Abs. 1 EGStGB, §§ 77, 77b StGB n.F. nunmehr erforderliche Strafantrag (vgl. § 248a Abs. 3 StGB n.F.) ist bisher nicht gestellt. Doch hat die örtliche Staatsanwaltschaft wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für erforderlich gehalten (vgl. § 248a StGB n.F.).

Die Einzelstrafen im Fall II 2b, hinsichtlich der früheren Mitangeklagten ██ und Kr. auch die gegen diese im Fall II 2a verhängten Einzelstrafen, können bestehen bleiben, da sie durch die Aufhebung der Strafaussprüche im Übrigen nicht berührt werden.

Hingegen müssen die Gesamtstrafen aufgehoben werden.

Der Senat schließt sich dem an.

[Unterschriften]

MesPfeifferPikart
LoesdauHerdegen
Revision: Schuldspruch zu versuchtem Diebstahl geändert und Teilaufhebung der Strafen — Themis