Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen unterlassener Entziehung der Fahrerlaubnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 674/86
Datum
08.01.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt den Rechtsfolgenausspruch des Landgerichts; der BGH gibt die Revision insoweit statt, dass die Entscheidung, von der Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen, aufgehoben und zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen wird. Die weitergehende Revision wird verworfen. Das Landgericht hatte hingegen die Annahme eines minder schweren Falls wegen Verwendung einer Scheinwaffe und die Milderung nach §21 StGB bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die objektive Ungefährlichkeit einer Scheinwaffe kann die Annahme eines minder schweren Falls nach § 250 Abs. 2 StGB rechtfertigen; das bloße Glauben der Opfer an die Echtheit ändert daran nichts.

2

Eine Strafmilderung nach § 21 StGB kommt in Betracht, wenn Tatsachen (z. B. chronischer Alkoholismus, Hinweise auf verminderte Steuerungsfähigkeit) eine verminderte Steuerungsfähigkeit nahelegen; die exakte Blutalkoholkonzentration muss nicht stets numerisch festgestellt werden, wenn dies aufgrund fehlender Anknüpfungspunkte nicht möglich ist.

3

Bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB ist nicht primär auf die Voraussetzungen des § 64 StGB abzustellen; die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist eigenständig zu beurteilen und kann trotz fehlender Tendenzen zum akuten Alkoholmissbrauch verneint werden.

4

Bei alkoholbedingten Tatgeschehnissen ist die Frage der actio libera in causa gesondert zu prüfen; erhebliche Einschränkungen der Steuerungsfähigkeit dürfen für Tatentschluss und Tatzeitpunkt nicht ohne nachvollziehbare Feststellungen ausgeschlossen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten, 29. Juli 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen █, geboren am ██ in ███ wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 29. Juli 1986 insoweit aufgehoben, als die Fahrerlaubnis nicht entzogen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten, auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, dass das Tatgericht einen minder schweren Fall der schweren räuberischen Erpressung angenommen, die Strafe nach §§ 21, 49 StGB gemildert und davon abgesehen hat, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das Rechtsmittel ist nur zu einem geringen Teil begründet.

I. Der Revision ist zuzugeben, dass die Begründung, die das Landgericht für die Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB gibt, sehr kurz ist. Andererseits weist es in den Urteilsgründen ausdrücklich darauf hin, dass seine Bewertung das Ergebnis einer „Gesamtbetrachtung aller belastenden und entlastenden Umstände“ ist. Damit steht fest, dass es von einem zutreffenden Bewertungsmaßstab ausgegangen ist. Unter diesen Umständen gibt das Unterbleiben einer ins einzelne gehenden Darstellung dieser Abwägung keinen Anlass zu der Befürchtung, die Abwägung selbst sei nicht vorgenommen worden. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, die bei der Strafzumessung im engeren Sinne (UA S. 22 f.) vorgenommene eingehende Abwägung aller strafmildernden und -straferschwerenden Umstände sei entgegen der Versicherung des Tatgerichts bei der Findung des Strafrahmens außer Betracht geblieben. Der Hinweis der Strafkammer, für sie sei maßgebend gewesen, dass der Angeklagte nur eine Spielzeugpistole verwendet habe und deshalb eine Gefährdung der Tatopfer ausgeschlossen gewesen sei, stellt sich damit als rechtlich noch nicht zu beanstandende – verkürzte Begründung durch Hervorhebung des für das Ergebnis der Gesamtabwägung entscheidenden Gesichtspunktes dar.

Soweit die Staatsanwaltschaft sich in der Revisionsbegründung gegen die Ansicht wendet, dass die Benutzung einer Scheinwaffe für sich allein zur Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB führen könnte, setzt sie sich in Widerspruch zu der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. die Nachweise bei Mösl NStZ 1983, 160, 164; 1984, 158, 162). Die objektive Ungefahrlichkeit einer Scheinwaffe wird auch nicht dadurch aufgewogen, dass die Opfer sie für echt hielten (BGH, Urt. vom 27. Oktober 1982 – 3 StR 265/82 bei Holtz MDR 1983, 92 und Beschl. vom 9. Januar 1986 – 4 StR 683/85; BGH StV 1986, 19). Die vom Landgericht gewählte Formulierung und die von ihm für die Zulässigkeit seiner Bewertung angeführten Rechtsprechungs- und Literaturnachweise (UA S. 21) schließen im Übrigen die Annahme aus, es könne irrtümlich der Auffassung gewesen sein, die Verwendung einer Scheinwaffe begründe entgegen der Rechtsprechung stets einen minder schweren Fall.

Was die Staatsanwaltschaft an straferschwerenden – nach ihrer Auffassung einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 2 StGB ausschließenden – Umständen anführt, sind Besonderheiten, die dem tateinheitlich verwirklichten erpresserischen Menschenraub sein Gepräge gegeben haben. Bei der Strafzumessung ist die Strafkammer zutreffend von dem Strafrahmen des § 239a Abs. 1 StGB ausgegangen und hat die von der Staatsanwaltschaft hervorgehobenen Gesichtspunkte ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht fallen lassen (UA S. 22/23).

II. Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Strafkammer in Übereinstimmung mit dem von ihr hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 21 StGB als nicht ausschließbar angesehen hat.

Nach den Urteilsfeststellungen wurden bei dem Angeklagten schon Anfang 1985 – also mehr als ein Jahr vor der Tat – „deutliche Anzeichen eines chronischen Alkoholismus“ festgestellt (UA S. 4). Auch die Analyse seines Lebensweges und die körperliche Untersuchung durch den Sachverständigen im vorliegenden Verfahren haben ergeben, dass chronischer Alkoholismus mit seelischer Depravation – insbesondere Kritikschwäche – jedenfalls nicht auszuschließen ist (UA S. 14). Dabei hat das Landgericht mit dem Sachverständigen ersichtlich darauf abgestellt, dass der Angeklagte seit 1982 immer wieder seine Arbeitsstellen verlor, weil er wegen seiner Alkoholprobleme die geforderten Arbeitsleistungen nicht erbringen konnte (UA S. 3/4), und dass er seinen Alkoholmissbrauch vor seiner Lebensgefährtin geheimgehalten hat (UA S. 14). Mit ihrem Einwand, der Angeklagte zeige keine gravierenden Verwahrlosungstendenzen, versucht die Staatsanwaltschaft in unzulässiger Weise in die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung einzugreifen.

In den letzten Wochen vor der Tat verbrauchte der Angeklagte alle zwei bis drei Tage einen Kasten Bier und einen Liter Schnaps. Die Strafkammer konnte demgemäß seine Einlassung, er habe am Tattag und davor unter Alkoholeinfluss gestanden, nicht widerlegen, wenn sie auch seine Angaben über die an den beiden Tagen vor der Tat genossenen Alkoholmengen für übertrieben hielt. Unter diesen Umständen ist es entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft rechtlich unbedenklich, dass die Strafkammer die Blutalkoholkonzentration, von der nach ihrer Auffassung zugunsten des Angeklagten auszugehen war, nicht zahlenmäßig dargelegt hat. Da konkrete Anknüpfungspunkte für die Ermittlung der exakten Trinkmengen an den letzten Tagen vor der Tat fehlten, andererseits feststeht, dass der Angeklagte seit langem regelmäßig im Übermaß alkoholische Getränke zu sich nahm, wäre die Feststellung einer Blutalkoholkonzentration, bei der eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit mit Sicherheit ausschiede, mit dem Grundsatz „in dubio pro reo“ unvereinbar. Auf die vom Landgericht in Betracht gezogene Möglichkeit, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten wegen des möglicherweise vorliegenden chronischen Alkoholismus „schon bei einer geringfügigen“ Blutalkoholkonzentration erheblich beeinträchtigt gewesen sein konnte, kommt es deshalb nicht an.

Die Strafkammer hat ersichtlich auch die Voraussetzungen einer „actio libera in causa“ geprüft. Sie hat ausdrücklich darauf abgestellt, dass sich eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit weder für den Zeitpunkt des Tatentschlusses noch für den „eigentlichen Tatzeitpunkt“ ausschließen lasse (UA S. 17). Diese Wertung steht in Einklang mit den Urteilsfeststellungen.

Schließlich greift auch der Einwand der Revision, jedenfalls sei die Strafe zu Unrecht nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert worden, nicht durch. Der Vorwurf, die Strafkammer habe verkannt, dass eine Strafmilderung nach diesen Vorschriften nicht obligatorisch ist, lässt sich mit den Ausführungen des Urteils zu diesem Punkt (UA S. 21) nicht in Einklang bringen. Die Ansicht der Staatsanwaltschaft, bei der Prüfung, ob eine Strafmilderung angemessen sei, sei verkannt worden, dass „lediglich“ verminderte Steuerungsfähigkeit in Betracht komme, widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH NStZ 85, 357 m. w. N.; BGH, Beschl. vom 4. März 1986 – 1 StR 87/86 bei Holtz MDR 1986, 622 sowie Urt. vom 30. Juli 1986 – 2 StR 307/86). Soweit die Revision geltend macht, der Angeklagte habe den Zustand verminderter Steuerungsfähigkeit schuldhaft herbeigeführt, übersieht sie, dass das Landgericht chronischen Alkoholismus nicht hat ausschließen können.

III. Dagegen hält die Begründung, mit der das Landgericht eine Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt hat, rechtlicher Überprüfung nicht stand. Mit der Bezugnahme auf die Erwägungen, die zur Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB geführt haben, hat die Strafkammer einen Maßstab angelegt, der für die Entscheidung nach § 69 StGB nicht zutreffend ist. Das Fehlen eines Hanges, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich nehmen, und die Verneinung der Gefahr künftiger erheblicher rechtswidriger Taten schließen nicht aus, dass sich der Angeklagte durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Die weitere Überlegung, eine Sperrfrist, die die verhängte Freiheitsstrafe überschreite, wäre ohnehin nicht in Betracht gekommen, ist nicht verständlich. Abgesehen davon, dass sie in tatsächlicher Hinsicht von der unzutreffenden Prämisse ausgeht, der Angeklagte werde die verhängte Freiheitsstrafe in jedem Fall voll verbüßen müssen, übersieht sie, dass der Ablauf der Sperrfrist während der Haftzeit mit Rücksicht auf die weiterreichenden Folgen einer Entziehung der Fahrerlaubnis kein Grund sein kann, von dieser Maßregel abzusehen.

Da die Nachprüfung des Rechtsfolgenausspruchs auf die insoweit umfassend erhobene Sachrüge sonst keine Rechtsfehler zu Gunsten oder zum Nachteil (§ 301 StPO) des Angeklagten ergeben hat, war die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit sie sich nicht gegen die unterlassene Entziehung der Fahrerlaubnis richtet, als unbegründet zu verwerfen.

SchauenburgFothvon Gerlach
MaulSchimansky
Revision: Zurückverweisung wegen unterlassener Entziehung der Fahrerlaubnis — Themis