Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Wertungsfehler bei Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 272/91
Datum
03.07.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Strafzumessung im Urteil des Landgerichts Hannover wegen räuberischer Erpressung. Der BGH bestätigt die Verurteilung, hebt jedoch den Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf, da das Landgericht tatbestandstypische Wirkungen (hier: vom Opfer als echte Pistole angenommene Waffe/Angst) als strafschärfend berücksichtigt haben könnte. Die Sache wird an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hält der Schuldspruch der sachlich‑rechtlichen Nachprüfung stand, kann der Strafausspruch dennoch aufgehoben werden, wenn bei der Strafzumessung rechtliche Bewertungsfehler vorliegen.

2

Bei der Festsetzung des Strafrahmens dürfen tatbestandstypische Wirkungen der Tat auf das Opfer nicht als zusätzliche strafschärfende Umstände herangezogen werden (Wertungsfehler).

3

Kommt das Revisionsgericht zur Besorgnis, dass der Tatrichter tatbestandstypische Wirkungen berücksichtigt hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung zurückzuverweisen.

4

Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, soweit keine weiteren, für das Urteil erheblichen Rechtsfehler festgestellt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 6. März 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Maschinen- und Anlagenbauer ██ Sven geboren am ████████ 1968 in [REDACTED] (Bez. CC), zur Zeit in Haft, wegen räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Juli 1991 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. März 1991 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Während der Schuldspruch der sachlichrechtlichen Nachprüfung standhält, kann die Strafe nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

„Das Landgericht hat sich bei der Annahme, die Tat des Angeklagten sei kein minder schwerer Fall (auch) von dem Umstand leiten lassen, dass der Geschädigte ‚die Tatwaffe für eine echte Pistole‘ hielt und ‚deshalb bei ihm erhebliche Ängste hervorgerufen‘ wurden (UA S. 6). Diese Erwägung begründet hier die Besorgnis, der Tatrichter habe tatbestandstypische Wirkungen auf das Opfer bei der Strafrahmenwahl zu Lasten des Angeklagten erwogen (vgl. Senat, Urt. v. 11. Dezember 1979 – 5 StR 703/79 –; BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 3, § 250 Abs. 2 Wertungsfehler 2; BGH, Beschluss v. 27. November 1990 – 1 StR 663/90 –).“

Dem tritt der Senat bei.

LaufhütteHarmsHager
HorstkotteSchafer

Zitiert (2)