Scheinwaffe: Opferangst darf nicht als strafschärfender Umstand verwertet werden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 663/90
- Datum
- 27.11.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verwendung einer Scheinwaffe darf die faktische Erzeugung von Todesangst beim Opfer grundsätzlich nicht als strafschärfender Umstand bei der Strafzumessung verwertet werden.
Die bloße subjektive Opferangst infolge einer täuschenden Gefährlichkeit (z.B. Scheinwaffe) ist kein tauglicher Maßstab zur Erhöhung der Strafe.
Beruht die Strafzumessung auf einer unzulässigen Bewertung, die sich möglicherweise auf die Strafhöhe ausgewirkt hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Festsetzung der Strafe zurückzuverweisen.
Bei der erneuten Strafzumessung kann der Tatrichter hingegen zulässige Gesichtspunkte wie die Motivation des Täters in seine Erwägungen einbeziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 17. Juli 1990
Rubrum
Bundesgerichtshof 1 StR 663/90 Beschluss
in der Strafsache gegen Stefan ███ aus ██████, geboren am █████ 1964 in ████, wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 27. November 1990 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Juli 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
„Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die Tat des Angeklagten als minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB gewertet werden kann, hat die Strafkammer dem Angeklagten u. a. angelastet, ‚dass das Maß der Bedrohung aus der Sicht der Opfer, die die Scheinwaffe als solche nicht erkannten, erheblich war‘ (UA S. 10). Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sie außerdem straferschwerend hervorgehoben, dass die drei von dem Angeklagten und seinem Mittäter bedrohten Sparkassenangestellten ‚um ihr Leben fürchteten, weil sie die Scheinwaffe als solche nicht erkannten‘ (UA S. 12). Das widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Wie der 1. Strafsenat erst jüngst entschieden hat, ‚darf bei Verwendung einer Scheinwaffe der Umstand, dass der Täter das Opfer in Angst um sein Leben versetzt hat, grundsätzlich nicht strafschärfend verwertet werden‘ (BGH, GA 1990, 316).
Es lässt sich nicht völlig ausschließen, dass sich die unzulässige Strafzumessungserwägung zum Nachteil des Angeklagten auf die Höhe seiner Strafe ausgewirkt hat. Die Strafe muss deshalb neu zugemessen werden.“
Dem tritt der Senat bei und verweist ergänzend auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 1979 (5 StR 703/79), vom 12. September 1989 (1 StR 475/89) und vom 21. Dezember 1989 (1 StR 584/89 = BGHR StGB § 46 Abs. 1 Raub 3). Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, die Motivation des Angeklagten, die zu seiner Straftat führte, in seine Strafzumessungserwägungen einzubeziehen.
Maul Kuhn Ulsamer Richter am BGH
Dr. Foth ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Maul v. Gerlach