Revision teilweise stattgegeben – Zurückverweisung wegen fehlerhafter Strafzumessung bei Raub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 51/91
- Datum
- 12.03.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen Gerichte nicht auf bloße Vermutungen abstellen; nicht durch Feststellungen gedeckte Vermutungen, die zu Lasten des Angeklagten gehen, sind unzulässig.
Die Annahme, Taten dienten als laufende Einnahmequelle, setzt konkrete, tatrichterlich getroffene Feststellungen voraus; fehlt es daran, kann die Zumessung nicht hierauf gestützt werden.
Die Berücksichtigung tatbestandstypischer Wirkungen auf die Opfer (z. B. "in Todesangst versetzt") ist bei der Strafrahmenwahl nur zulässig, wenn sie im Urteil tragfähig begründet wird und keine unzulässigen Wertungen enthält.
Bemerkt das Revisionsgericht, dass nicht gestützte Strafzumessungsannahmen die Einstufung als minder schwere Fälle beeinflusst haben könnten, ist aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 3. August 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
5 StR 51/91
in der Strafsache gegen
1. ████ Menderes, geboren am █████ ██ 1958 in ██ ██ (Türkei), zur Zeit in Haft,
2. ████ Ma███ Mehmet Sidik, geboren ████████████████ in ██████ (Türkei), zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – am 12. März 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. August 1990 in allen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ██████ wegen schweren Raubes und wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten ██████████ wegen schwerer räuberischer Erpressung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub, wegen schweren Raubes und wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Revisionen sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten. Die Strafaussprüche haben jedoch bei beiden Angeklagten keinen Bestand.
Das Landgericht hat sich bei seiner Annahme, die Taten des Angeklagten seien keine minder schweren Fälle, auch von der Erwägung leiten lassen, „dass – dieser Eindruck drängte sich jedenfalls beim Angeklagten Ma[REDACTED] auf – die Taten offenbar als laufende Einnahmequelle dienten“.
Diese Annahme ist durch die Feststellungen nicht gedeckt. Sie stellt, was sich aus der Wortwahl des Tatrichters bei den Zumessungserwägungen ergibt, lediglich eine Vermutung dar, die sich hier zu Lasten der Angeklagten auswirkt.
Der Senat kann, auch bei Berücksichtigung der sonstigen Zumessungserwägungen und des Umstandes, dass beide Angeklagte bisher nicht bestraft sind, nicht ausschließen, dass der Tatrichter ohne seine zu Lasten der Angeklagten berücksichtigte Vermutung die Taten als minder schwere Fälle angesehen hätte.
Der Senat gibt noch folgenden Hinweis: Die Formulierung, die überfallenen Opfer seien „zum Teil in Todesangst“ versetzt worden, kann darauf hindeuten, dass der Tatrichter tatbestandstypische Wirkungen auf die Opfer bei der Strafrahmenwahl zu Lasten der Angeklagten erwogen hat (vgl. BGH, Beschl. vom 11. Dezember 1979 – 5 StR 703/79; BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 3; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Wertungsfehler 2; BGH, Beschl. vom 27. November 1990 – 1 StR 663/90).
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