Revision: Strafausspruch aufgehoben – Schusswaffe nicht als Strafschärfungsgrund
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 551/95
- Datum
- 10.11.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen Umstände, die bereits Merkmale des gesetzlichen Tatbestands darstellen, nicht erneut als selbständige Strafschärfungsgründe berücksichtigt werden (vgl. § 46 Abs. 3 StGB).
Der Einsatz einer Schusswaffe als Tatmittel nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB und die dadurch hervorgerufene Todesangst gehören regelmäßig zum Tatbestand und begründen keinen eigenständigen Strafschärfungsgrund.
Ergibt die rechtsfehlerhafte Gewichtung von Strafzumessungsfaktoren einen möglichen Einfluss auf die Wahl des Strafrahmens, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen; zugrunde liegende Feststellungen können bestehen bleiben.
Teile einer Revision, die offensichtlich unbegründet sind, können nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 6. Juli 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 551/95
vom 10. November 1995
in der Strafsache gegen █████████████████, geboren am ███ 1972 in ██ ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. November 1995 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 6. Juli 1995 im Strafausspruch aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und außerdem Maßnahmen angeordnet. Seine hiergegen gerichtete Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), soweit sie den Schuldspruch und den Maßregelausspruch gilt.
Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat bei der Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (§ 250 Abs. 2 StGB), zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass „bei der Tat eine Schusswaffe benutzt worden ist, die bei dem Zeugen B. große Angst verursacht hat“. Dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB, wonach Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestands sind, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden dürfen (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 2). Die „Schusswaffe“ ist das im Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannte Tatmittel; ihr Einsatz als Drohmittel gehört so sehr zum Regelfall der Tatbestandsverwirklichung, dass er grundsätzlich keinen selbständigen Strafschärfungsgrund abgeben kann (BGH, Beschl. v. 29. März 1990 – 4 StR 67/90); gleiches gilt auch für die durch Benutzung der Schusswaffe beim Opfer hervorgerufene Todesangst (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 3; BGH, Beschl. v. 12. März 1991 – 5 StR 51/91).
Dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht, ist nicht auszuschließen. Zwar mag die Verneinung eines minder schweren Falles auch ohnedies nahegelegen haben; doch hat das Landgericht bei der Strafzumessung im engeren Sinne ausdrücklich alle bei der Strafrahmenwahl genannten Umstände „erneut umfassend berücksichtigt“. Dies nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Dagegen bleiben die zugehörigen Feststellungen, da der beanstandete Rechtsfehler lediglich deren Wertung betrifft, bestehen.
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