Revision teilgewährt: Strafausspruch aufgehoben wegen Verwertung einer Scheinwaffe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 584/89
- Datum
- 21.12.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verwendung einer Scheinwaffe darf die dadurch ausgelöste Todesangst grundsätzlich nicht strafschärfend verwertet werden.
Erweist sich eine für die Strafzumessung relevante Erwägung als rechtsfehlerhaft und kann nicht mit Sicherheit als unbeachtlich angesehen werden, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Abgrenzung eines "minder schweren Falls" nach § 250 Abs. 2 StGB ist ohne Einbeziehung der durch eine Scheinwaffe fingierten Lebensgefahr vorzunehmen.
Innerhalb des Strafrahmens kann die Strafkammer andere Intensitätsmerkmale der Tatausführung (z. B. mehrere genötigte Personen, Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub) berücksichtigen; diese dürfen jedoch nicht mit der unzulässig verwerteten Angst vermengt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden i. d. OPf., 3. Juli 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 584/89 74 AC – 7
in der Strafsache gegen Bernd ███ aus ███████, geboren am ██████████ 1953 in ████, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 3. Juli 1989, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie dem Schuldspruch gilt, führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Strafkammer meint, ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB liege nicht vor: Zwar habe der Angeklagte lediglich eine Scheinwaffe bei sich geführt. Er habe aber dieses Mittel „zielgerichtet eingesetzt und bewusst Todesangst bei den im Aufenthaltsraum anwesenden Frauen erzeugt, um die Tat zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen“ (UA S. 26). Dem liegt die Feststellung zugrunde, dass die erwähnten Angestellten des Supermarkts die vom Angeklagten verwendete Waffe – eine ungeladene Gassignalpistole – für eine scharfe Waffe hielten und sich ernsthaft bedroht fühlten (UA S. 11).
Die wiedergegebenen Erwägungen des Landgerichts begegnen durchgreifenden Bedenken: Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, darf bei Verwendung einer Scheinwaffe der Umstand, dass der Täter das Opfer in Angst um sein Leben versetzt hat, grundsätzlich nicht strafschärfend verwertet werden (BGH, Urt. vom 11. Dezember 1979 – 5 StR 703/79 – bei Herdegen in LK 10. Aufl. § 250 Rdn. 20; BGH StV 1986, 19; 1986, 342; BGH, Beschl. vom 12. September 1989 – 1 StR 475/89).
Der Senat kann nicht völlig ausschließen, dass sich die beanstandete Erwägung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
Zwar führt die Strafkammer bei der Bemessung der in § 250 Abs. 1 StGB bestimmten Strafe innerhalb des Strafrahmens (UA S. 27) Gesichtspunkte an, die zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht fallen durften, weil sie die besondere Intensität der Tatausführung kennzeichnen (er habe mehrere Personen genötigt; gegenüber einer Kassiererin – der Zeugin [REDACTED] – habe er erpresserischen Menschenraub begangen).
Doch hat sie auf diese Strafschärfungsgründe im Rahmen der Gesamtabwägung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, nicht abgestellt.
Vorsitzender Richter am BGH Kuhn
Maul
Dr. Schauenburg befindet sich in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.
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