Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Gesamtstrafe wegen unzulässiger Strafschärfung durch Waffenmitführung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 157/91
Datum
10.05.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen eine Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung ein. Der BGH hob den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer; die weitergehende Revision wurde verworfen. Entscheidungsrelevant war, dass das Landgericht die bloße Mitführung einer Waffe strafschärfend gewertet hatte, obwohl dies Tatbestandsmerkmal der qualifizierten Tat ist. Mangels Feststellungen zur außergewöhnlich gefährdenden Waffenbenutzung war die Strafzumessung fehlerhaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen Tatbestandsmerkmale, die die Qualifikation der Tat begründen, nicht nochmals strafschärfend gewertet werden.

2

Die objektive Gefährlichkeit einer Waffe ist kein eigenständiger Strafschärfungsgrund, wenn das Führen der Waffe bereits Tatbestandselement der einschlägigen Qualifikationsnorm ist (z.B. § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

3

Erforderlich sind konkrete Feststellungen, die eine außergewöhnlich gefährdende Art der Waffenbenutzung belegen; bloßes Mitführen reicht hierfür nicht aus.

4

Missverständliche Formulierungen in der Zeugenaussage beeinträchtigen den Schuldspruch nicht, sofern andere Feststellungen die Identifizierung und Überführung des Täters tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 29. November 1990

Rubrum

BESCHLUSS

2 StR 157/91

in der Strafsache gegen Stanislaus Paul, geboren am [REDACTED], polnischer Staatsangehöriger ohne festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache in [REDACTED] (Polen),

wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 1990 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen – jeweils in Tateinheit mit einem Vergehen nach dem Waffengesetz – unter Einbeziehung einer anderen Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Waffe und Munition wurden eingezogen.

Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; im Übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die mißverständliche Formulierung in den Urteilsgründen, der Zeuge L. habe den Angeklagten bei einer Wahlgegenüberstellung mit „95 %-iger Sicherheit“ als Täter wiedererkannt, stellt den Schuldspruch nicht in Frage. Sie wird durch andere Feststellungen ergänzt, nach denen der Zeuge „sofort gewußt“ habe, daß die von ihm herausgedeutete Person (der Angeklagte) der Täter ist.

Fehlerhaft ist allein die Höhe der Gesamtstrafe begründet. Das Landgericht wertet hier strafschärfend, daß der Angeklagte bei der Tatausführung eine besonders gefährliche Waffe bei sich geführt habe (UA S. 15). Damit hat die Strafkammer einen Umstand strafschärfend bewertet, der zur regelmäßigen Verwirklichung des Raubs mit Schußwaffen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) gehört (vgl. BGH, Beschl. v. 10. September 1981 – 4 StR 451/81; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Gesamtbetrachtung 4). Die objektive Gefahrlichkeit der Waffe ist hier kein zulässiger Strafschärfungsgrund (BGH, Beschl. v. 8. März 1989 – 3 StR 1/89, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 2).

Dafür, daß der Angeklagte in einer die bedrohten Personen außergewöhnlich gefährdenden Art und Weise vorgegangen ist, bieten die Feststellungen keinen Anhaltspunkt. Das Landgericht hat den Angeklagten vielmehr bei der Bemessung der Einzelstrafen zugutegehalten, daß die Tatwaffe jeweils nicht entsichert war. Hiermit läßt sich die Annahme einer die Opfer besonders gefährdenden Waffenbenutzung nicht vereinbaren.

Gollwitzer Pueane Lüeyes RiBGH Detter kann seine Unterschrift nicht beifügen, da er sich in Urlaub befindet.

Schafer
Herdegen

Zitiert (2)