Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafrahmenwahl (§250 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 1/89
Datum
08.03.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen schwerer räuberischer Erpressung ein. Der BGH bestätigte den Schuldspruch, hob jedoch den Strafausspruch auf. Das Landgericht habe bei der Wahl des Strafrahmens den Minder-Schwerer-Fall nach §250 Abs.2 StGB verkannt und rechtswidrig strafschärfende Erwägungen unter Verstoß gegen §46 Abs.3 StGB angestellt. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für das Vorliegen eines minder schweren Falls nach § 250 Abs. 2 StGB ist das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen; es sind alle Umstände zu berücksichtigen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.

2

Die Annahme eines minder schweren Falls setzt nicht das Vorliegen ‚außergewöhnlicher Umstände‘ im engeren Sinn voraus; maßgeblich ist, dass das Tatbild in einem Maße vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.

3

Bei der Strafzumessung dürfen strafschärfende Erwägungen nicht in einer Weise berücksichtigt werden, die gegen die Beschränkungen des § 46 Abs. 3 StGB verstößt.

4

Ausdrückliche Feststellungen zur Gebrauchsbereitschaft einer Schusswaffe sind nicht immer erforderlich; Mitteilungen über den geplanten Einsatz einer ‚scharfen‘ Waffe können im Rahmen der Gesamtwürdigung die hinreichende Grundlage für entsprechende Feststellungen bilden.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 21. September 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 1/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Christian ████ aus Me[REDACTED] (—), geboren am ██ ███ 1966 in ███████ wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. März 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. September 1988 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Strafausspruch hat allerdings keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend darauf hingewiesen, dass das Landgericht bei der Strafrahmenwahl fehlerhafte Voraussetzungen zugrunde gelegt hat, indem es, obwohl „die strafmildernden Faktoren überwiegen“, als erforderlich angesehen hat, „von außergewöhnlichen Umständen“ auszugehen, um einen minder schweren Fall gemäß § 250 Abs. 2 StGB bejahen zu können (UA S. 19). Das ist unrichtig.

Nach ständiger Rechtsprechung ist für das Vorliegen eines minder schweren Falles entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Zur Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 98; BGHR StGB § 250 II Gesamtbetrachtung 1). In diese Gesamtwürdigung sind u. a. die vom Generalbundesanwalt besonders hervorgehobenen Milderungsgründe einzubeziehen.

Ferner beinhaltet die strafschärfende Erwägung des Landgerichts, dass „der konkrete Einsatz der Schusswaffe eine erhöhte Gefährdung des Geschädigten zur Folge hatte“ (UA S. 20), einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB. Ausdrückliche Ausführungen zur Gebrauchsbereitschaft der Pistole waren nicht erforderlich. Denn nach den Feststellungen hatten die beiden Mittäter den Angeklagten darüber informiert, dass eine „scharfe“ Waffe eingesetzt werden sollte.

KrauthRissing-van Saan
GribbohmKutzer
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