Treffer
BGH Beschluss

Revision: Doppelverwertung einer Waffe bei Strafzumessung verletzt § 46 Abs. 3 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 138/82
Datum
23.04.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen schweren Raubes verurteilt, da sie eine Schusswaffe mitführten. Der BGH hebt die Strafaussprüche auf, weil das Landgericht denselben Umstand sowohl als tatbestandsqualifizierendes Merkmal (§ 250 Abs. 2 StGB) als auch nochmals strafschärfend verwertet hat. Dies verletzt das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Strafe an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Umstand, der Tatbestandsmerkmal oder qualifizierende Voraussetzung der Tat ist, darf bei der Strafzumessung nicht nochmals als strafschärfender Umstand verwertet werden (Doppelverwertungsverbot, § 46 Abs. 3 StGB).

2

Die Mitführung einer Schusswaffe als qualifizierender Tatbestand nach § 250 Abs. 2 StGB kann nicht zugleich als zusätzliches Strafzumessungselement herangezogen werden, etwa zur Versagung eines minder schweren Falls.

3

Werden die Strafaussprüche dadurch beeinflusst, dass ein für die Tat konstitutiver Umstand doppelt verwertet wird, sind die Strafaussprüche aufzuheben und die Strafzumessung neu zu entscheiden.

4

Bei der Erörterung der Strafzumessung sind Formulierungen zu vermeiden, die den Eindruck erwecken, nicht tatbestandliche Umstände (z. B. das Fehlen wirtschaftlicher Notlagen) würden strafschärfend berücksichtigt.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 4. Dezember 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 138/82 in der Strafsache gegen

1. den Maschinenarbeiter Antonio ███ aus ████, geboren am ██████ 1958 in █████ (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Ladislav ███ aus KC, geboren am █ ████ in ███ (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

3. Giovanni ██ aus BU, geboren am ███ 1959 in ██ (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 4. Dezember 1981 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Die Revisionen sind, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten, im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet; jedoch können die Strafaussprüche nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht verurteilt die Angeklagten wegen schweren Raubes, weil sie bei der Tat eine Schusswaffe mit sich führten. Bei der Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall im Sinne von § 250 Abs. 2 StGB vorliegt, und bei der Strafzumessung im engeren Sinne lastet es ihnen zusätzlich straferschwerend an, dass sie sich zur Durchführung der Tat mit einer Waffe „versorgt haben“. Diese strafschärfende Verwertung eines Umstandes, der notwendig zu der den Angeklagten angelasteten Tat des schweren Raubes gehört, verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 1981 – 4 StR 451/81). Die Strafaussprüche sind deshalb aufzuheben.

Der neu entscheidende Tatrichter wird bei der Erörterung der Strafzumessung auch Formulierungen zu vermeiden haben, die den Eindruck erwecken, es werde bereits das Fehlen einer wirtschaftlichen Notlage strafschärfend berücksichtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 1982 – 2 StR 46/82 –; Rechtsprechungsnachweise in NStZ 1981, 131, 133).

MillerTheune
MaierNiedler

Zitiert (2)