Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tenor berichtigt; Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 46/82
Datum
24.02.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen schwerer räuberischer Erpressung und weiterer Taten ein. Der BGH berichtigt den Schuldspruch (Verabredung einer schweren räuberischen Erpressung statt versuchter Beteiligung) und hebt den Strafausspruch wegen rechtsfehlerhafter Strafzumessung auf. Maßregeln bleiben unberührt; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Urteilstenor ist zu berichtigen, wenn die Urteilsgründe eine andere rechtliche Würdigung ergeben als im Tenor festgestellt wurde.

2

Das Fehlen mildernder Umstände (z. B. Notsituation oder ungünstige finanzielle Verhältnisse) darf nicht als strafschärfender Umstand gewertet werden.

3

Beruht die Strafzumessung auf einer rechtsfehlerhaften Würdigung von Strafmilderungs- oder -schärfungsgründen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Ein Maßregelausspruch kann bei Aufhebung des Strafausspruchs unberührt bleiben, sofern die Rechtsfehler den Maßregelausspruch nicht betreffen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 23. Juli 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 46/82 Lg: 2 KLs 4/81

in der Strafsache gegen Heinz Wienand aus ███, dort geboren am ██ █████, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. Juli 1981, soweit es ihn betrifft,

1. im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte nicht wegen versuchter Beteiligung an einem Verbrechen, sondern wegen Verabredung einer schweren räuberischen Erpressung verurteilt ist,

2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu

II. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung, Hehlerei, „versuchter Beteiligung an einem Verbrechen“ und schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren bestimmt.

Die Revision, die nach entsprechender Beschränkung nicht mehr dem Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung gilt, ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch im Übrigen richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet; jedoch war der Urteilstenor dahin richtig zu stellen, dass der Angeklagte nicht der versuchten Beteiligung an einem Verbrechen, sondern – wie die Urteilsgründe ergeben (UA S. 32) – der Verabredung einer schweren räuberischen Erpressung (§ 30 Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen ist.

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer strafschärfend gewertet, dass sich der Angeklagte „nicht in einer Notsituation bzw. in bedrängend ungünstigen finanziellen Verhältnissen“ befunden habe (UA S. 57 Mitte). Das ist rechtsfehlerhaft. Notsituationen des Täters oder dessen ungünstige finanzielle Verhältnisse können – wenn sie vorliegen – einen Strafmilderungsgrund abgeben; das Fehlen eines solchen Milderungsgrundes darf aber nicht umgekehrt strafschärfend berücksichtigt werden. Dies entspricht seit langem der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt: BGH, Urteil vom 20. Januar 1982 – 2 StR 594/81 – Rechtsprechungsnachweise in NStZ 1981, 131, 133). Hiergegen hat die Kammer nicht nur bei der Bemessung der Einsatzstrafe (Fall Ziffer 3 der Anklageschrift), sondern – wie die Verweisung auf die „oben herangezogenen positiven und negativen Bewertungsgesichtspunkte“ (UA S. 58) erweist – auch bei der Bemessung der Einzelstrafen in den anderen Fällen verstoßen. Dies führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, während der Maßregelausspruch, der hierdurch nicht berührt wird, bei Bestand bleiben kann.

MeßTheuneGollwitzer
MeyerNiemöller
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