Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruchänderung – versuchter Mord in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schweren Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 234/82
Datum
24.08.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte auf Revision den Schuldspruch eines Angeklagten dahingehend, dass dessen Schussabgabe als versuchter Mord in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schweren Raub zu werten ist; die übrigen Revisionen wurden verworfen. Entscheidungsgemäß diente der Schuss der Sicherung der Beute, da die Sachherrschaft noch nicht beendet war. Eine Schuldspruchänderung erfolgte gemäß §§ 345, 265 StPO, weil eine abweichende Verteidigung ausgeschlossen erschien.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit zwischen Raub und sonstiger Tat kann auch über die Vollendung der Wegnahme hinaus bis zur Beendigung der Raubhandlung bestehen, wenn die nachfolgenden Taten der Sicherung der Beute dienen.

2

Eine Handlung, die sich gegen Verfolger richtet und mit dem Ziel, die Entfernung des Verfolgers zu bewirken, vorgenommen wird, erfüllt bei Vorliegen des Tötungsvorsatzes den Tatbestand des versuchten Mordes und kann tateinheitlich mit dem Raub verwirklicht sein.

3

Die Sachherrschaft an der Beute ist erst dann als beendet anzusehen, wenn der Täter die tatsächliche Herrschaft so gesichert hat, dass keine fortdauernde Gefahr des Verlusts besteht; Maßnahmen zur Sicherung während andauernder Verfolgung gehören noch zur Raubhandlung.

4

Eine Änderung des Schuldspruchs nach § 345 Abs. 1 StPO durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn nach § 265 Abs. 1 StPO ausgeschlossen ist, dass sich der Angeklagte wegen der geänderten rechtlichen Würdigung anders hätte verteidigen können.

Vorinstanzen

Schwurgericht Flensburg, 24. September 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1. den Zahntechniker Lennart ███, geboren am ██████ 1949 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Antiquitätenhändler Siegfried █████, geboren am ███████ 1956 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24. August 1982 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Schwurgerichts in Flensburg vom 24. September 1981 nach § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schweren Raub verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten sowie die Revision des Angeklagten ███ gegen das angeführte Urteil werden als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) verworfen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen, der Angeklagte █████ auch die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten ████ wegen versuchten Mordes und wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und den Angeklagten ██████ wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit der Revision rügen die Angeklagten Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten █████ führt zu einer Änderung des Schuldspruchs.

1. Was die Revisionen beider Angeklagten gegen das angefochtene Urteil vorbringen, ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das gilt auch für die Angriffe gegen die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe bei dem Angeklagten █████. Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils deckt mit Ausnahme des unter 2. angeführten Mangels keine Rechtsfehler auf.

Die Schriftsätze der Verteidiger des Angeklagten ██████ vom 13. und 18. August 1982 haben dem Senat vorgelegen.

2. Zu Unrecht hat das Schwurgericht zwischen dem von dem Angeklagten ███ gemeinsam mit dem Angeklagten █████ begangenen schweren Raub und dem allein von █████ begangenen versuchten Mord Tatmehrheit angenommen (UA S. 45).

Nachdem der Angeklagte ██████ der Zeugin [REDACTED] entsprechend dem mit ████ abgesprochenen Plan die Plastiktüte mit den Geldbomben entrissen hatte, wurde er – und später auch der Angeklagte █████ – von dem Zeugen Ha), der die Tat unmittelbar beobachtet hatte, und dem Zeugen ███████ durch die Straßen von Husum verfolgt. Bei dieser Verfolgung waren die beiden Zeugen den Angeklagten „stets dicht auf den Fersen“ (UA S. 11). Als [REDACTED] den Angeklagten █████ fast erreicht hatte und ihn zur Aufgabe aufforderte, gab dieser aus einer Entfernung von höchstens zehn Metern einen gezielten Schuss aus seinem abgesägten „Handdrilling“ ab, der den Zeugen voll in die Brust traf (UA S. 13). Zu diesem Zeitpunkt war die Wegnahmehandlung des schweren Raubes zwar schon vollendet, aber nicht beendet. Denn die Sachherrschaft der Angeklagten an der Beute war infolge der ständigen Verfolgung noch nicht ausreichend gesichert. Tateinheit ist auch noch über den Zeitpunkt der Vollendung einer Raubtat hinaus bis zu deren Beendigung möglich (BGHSt 26, 24, 28; BGH GA 1969, 347; BGH, Urt. vom 6. November 1980 – 4 StR 560/80 –). Hier wollte sich der Angeklagte █████, der noch eine Geldbombe bei sich trug, mit dem Schuss seines Verfolgers entledigen (UA S. 13). Der Schuss diente deshalb auch der Sicherung der Beute. Das Landgericht hätte demnach bei diesem Angeklagten ein tateinheitliches Handeln zwischen dem schweren Raub und dem versuchten Mord annehmen müssen.

Der Senat hat entsprechend § 345 Abs. 1 StPO den Schuldspruch von sich aus geändert. Er hält es für ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte wegen der Veränderung dieses rechtlichen Gesichtspunktes anders hätte verteidigen können (§ 265 Abs. 1 StPO).

Die Schuldspruchänderung führt dazu, dass die in den Urteilsgründen hinsichtlich des Angeklagten █████ für den schweren Raub ausgeworfene Einzelstrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe entfällt. Der auf lebenslange Freiheitsstrafe lautende Strafausspruch wird dadurch nicht berührt, weil er allein auf der Verurteilung wegen versuchten Verdeckungsmordes beruht.

HerrmannHorstkotteNiepel
FuhrmannRebitzki

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