Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs und der Einziehung bei unklarer Strafrahmenfestlegung und unzureichender Wertermittlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 146/80
Datum
15.04.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil des Landgerichts Bremen wegen Vergehens nach dem BtMG. Der BGH hält den Schuldspruch für unbegründet nicht angreifbar, hebt jedoch den Strafausspruch und die Einziehungsentscheidung auf. Begründet wird dies damit, dass unklar bleibt, ob wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit nach §49 Abs.1 StGB gemildert wurde, und die Wertersatzbemessung (§74c StGB) unzureichend substantiiert ist. Die Sache wird zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Feststellungen über erheblich verminderte Schuldfähigkeit erfordern, dass das Urteil deutlich ausweist, ob und in welchem Umfang eine Milderung des Strafrahmens nach §49 Abs.1 StGB erfolgt ist; bleibt dies unklar, ist der Strafausspruch aufzuheben.

2

Bei der Strafzumessung hat das Gericht klar anzugeben, welchen gesetzlichen Strafrahmen es zugrunde legt; unklare oder widersprüchliche Hinweise in den Urteilsgründen führen zur Aufhebung des Strafausspruchs.

3

Wertersatz nach §74c StGB darf den Preis nicht überschreiten, der unter gewöhnlichen Umständen im Inland für gleichartige Betäubungsmittel erzielbar ist; die Einziehung ist auf eine nachvollziehbar ermittelte Marktwertermittlung zu stützen.

4

Bei der Bemessung des Wertersatzes sind handelsübliche Preise und stoffliche Beschaffenheit (z. B. Reinheitsgehalt) der beschlagnahmten oder vereitelten Masse zu berücksichtigen; fehlende Anhaltspunkte zur Preisfestsetzung führen zur Unwirksamkeit der Einziehungsentscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 15. Oktober 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Karl-Heinz R. (Cc) aus K____), dort geboren ██████████████████ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. April 1980 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 15. Oktober 1979 im Strafausspruch und im Ausspruch der Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Die Revisionsangriffe auf den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet. Dagegen hat die Entscheidung über die Rechtsfolgen der Tat keinen Bestand.

1. Der Tatrichter hat zugunsten des Angeklagten angenommen, dass der Angeklagte unter den Voraussetzungen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit gehandelt hat (UA S. 22, 23). Die Urteilsgründe lassen jedoch nicht erkennen, ob die Strafe deswegen nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert worden ist. Nach den Urteilsgründen ist die Strafe „nach Maßgabe des Strafrahmens von § 11 Abs. 4 BtMG“ zugemessen worden (UA S. 23). Das kann so verstanden werden, als habe der Tatrichter den ungemilderten Strafrahmen zugrunde gelegt. Da demnach nicht ersichtlich ist, welchen Strafrahmen der Tatrichter angewandt hat, kann die Strafe nicht bestehen bleiben.

2. Die Höhe des eingezogenen Wertersatzes (§ 74c StGB) darf nicht den Preis überschreiten, der unter gewöhnlichen Umständen im Inland für Betäubungsmittel gleicher Art, Güte und Menge erzielbar ist (BGHSt 28, 369, 370). Anlass für die Einziehung eines Wertersatzes von 3.000 DM war hier, dass der Angeklagte nach der Überzeugung des Landgerichts die Einziehung einer Masse von 6 g vereitelt hat. Die Urteilsgründe geben keine Anhaltspunkte dafür, dass der Grammpreis der von dem Zeugen ███████ nach dem Ankauf beim Angeklagten weggeworfenen oder versteckten Masse 500 DM betragen hat. Der Angeklagte hatte die Masse dem Zeugen ███████ für einen Grammpreis von 400 bis 450 DM verkaufen wollen (UA S. 18); tatsächlich enthielt sie einen Heroinanteil von nur 16,4 %.

HorstkotteSchusterRebitzki
FuhrmannNiepel

Zitiert von (3)