Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch berichtigt, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 236/80
Datum
01.10.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH berichtigte auf Revision den Schuldspruch (Tateinheit statt Tatmehrheit) und hob den gesamten Strafausspruch auf. Das Landgericht hatte eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) festgestellt, aber die Anwendung eines gemilderten Strafrahmens (§ 49 Abs. 1 StGB) bzw. die Relevanz eines minder schweren Falles (§ 249 Abs. 2 StGB) nicht hinreichend erörtert. Mangels prüfbarer Strafzumessung wurde die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Weicht die Urteilsformel von den in den Urteilsgründen getroffenen tatsächlichen Feststellungen ab (z. B. Tatmehrheit statt Tateinheit), kann der Revisionssenat die Urteilsformel entsprechend berichtigen.

2

Die Feststellung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) erfordert bei der Strafzumessung eine nachvollziehbare Erörterung, ob dadurch ein gemilderter Strafrahmen (§ 49 Abs. 1 StGB) oder ein minder schwerer Fall (§ 249 Abs. 2 StGB) einschlägig ist.

3

Fehlt eine hinreichende Begründung zur Anwendung des gemilderten Strafrahmens trotz erkennbarer Voraussetzungen, entzieht dies dem Revisionsgericht die Überprüfbarkeit der Strafzumessung und rechtfertigt die Aufhebung des Strafausspruchs.

4

Sind Begründungsmängel nicht darauf beschränkt, einzelne Einzelstrafen zu betreffen, sondern können die Bemessung insgesamt beeinflusst haben, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal (Pfalz), 23. Mai 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 236/80

In der Strafsache gegen den Umschüler Hans-Peter ███ aus ███, dort geboren am ███████ 1957, wegen Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 1. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 23. Mai 1980

a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen versuchter Nötigung und wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt ist;

b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Raubes, Körperverletzung, versuchter Nötigung und Trunkenheit im Verkehr“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Wie sich aus der von den Urteilsfeststellungen gedeckten rechtlichen Würdigung ergibt, ist die Körperverletzung in Tateinheit mit dem Raub begangen worden (UA 11/12). Dementsprechend hat die Strafkammer für diese Tat eine Einzelfreiheitsstrafe verhängt (UA 14). Die Urteilsformel, die insoweit von Tatmehrheit ausgeht, ist deshalb offensichtlich unrichtig. Der Senat hat sie berichtigt.

2. Die mit der Sachrüge wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten ist begründet. Der Generalbundesanwalt hat hierzu folgendes ausgeführt:

„Das Landgericht hat bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigt, dass zu seinen (des Angeklagten) Gunsten vor allem auch zu beachten war, dass er zur Tatzeit unwiderlegt erheblich vermindert zurechnungsfähig gewesen ist (§ 21 StGB) (siehe UA S. 13 oben). Diesen Ausführungen und der Erwähnung des § 21 StGB auf UA S. 13 sowie in der Liste der angewendeten Vorschriften ist zu entnehmen, dass die Strafkammer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht hat. Gleichwohl ist sie – wenn auch nicht ausdrücklich – so doch mangels anderer Anhaltspunkte von dem Regelstrafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB ausgegangen (vgl. UA S. 12 oben, 13, 14), ohne die Möglichkeit der Anwendung des gemilderten Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB zu erörtern, wobei trotz der Nennung des § 49 in der Liste der Strafvorschriften (siehe UA S. 1 a) die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zugleich als Einsatzstrafe für den Raub in Tateinheit mit Körperverletzung (siehe UA S. 14 oben) dem Revisionsgericht nicht die Nachprüfung ermöglicht, ob insoweit von einem gemilderten Strafrahmen ausgegangen worden ist. Es genügt nicht, im Urteil nur auszuführen, dass die verminderte Schuldfähigkeit strafmildernd berücksichtigt worden sei (BGH, Beschlüsse vom 15. November 1979 – 1 StR 354/79 –, vom 15. April 1980 – 5 StR 146/80 – und vom 1. August 1980 – 4 StR 404/80).

Außerdem lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, ob sich die Strafkammer bewusst war, dass allein schon eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit Anlass für die Annahme eines minder schweren Falles i. S. v. § 249 Abs. 2 StGB sein kann (BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 1979 – 4 StR 522/79 – bei Holtz MDR 1980, 104 – und vom 1. August 1980 – 4 StR 404/80).“

Dem tritt der Senat bei. Da nicht auszuschließen ist, dass auch die Bemessung der Einzelstrafen in den übrigen Fällen von der fehlerhaften Begründung der Einsatzstrafe mitbeeinflusst worden ist, muss der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.

SpiegelRußGoydke
KnoblichEngelhardt

Zitiert (4)