Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen unterlassener Prüfung des minderschweren Falls (§249 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 354/79
Datum
15.11.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Landshut wegen Raubs ein. Der BGH hält den Schuldspruch für zutreffend, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil das Tatgericht die Anwendung des gemilderten Strafrahmens (§49 Abs.1 StGB) und die Prüfung eines minderschweren Falls (§249 Abs.2 StGB) nicht erörtert hat. Die Sache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung hat das Tatgericht zu prüfen und darzulegen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des gemilderten Strafrahmens nach §49 Abs.1 StGB vorliegen; eine pauschale Feststellung verminderter Schuldfähigkeit genügt nicht.

2

Ob ein minderschwerer Fall im Sinne des §249 Abs.2 StGB vorliegt, ist durch Abwägung aller belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden; nur der sich daraus ergebende Gesamteindruck rechtfertigt die Anwendung des Ausnahmetatbestands.

3

Unterlässt das Gericht die Erörterung der einschlägigen Straftatbestände und Strafrahmen (z. B. §49 Abs.1, §249 Abs.2 StGB) in der Urteilsbegründung, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.

4

Die Aufhebung des Strafausspruchs führt auch zum Wegfall bereits angeordneter Maßnahmen (z. B. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt); eine erneute Anordnung bedarf der gesonderten Prüfung der Erfolgsaussichten einer Maßnahme (vgl. §64 Abs.2 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 16. Januar 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 354/79 in der Strafsache gegen 1. den Bauhelfer Helmut P., geboren am █████████ 1935 in ██, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 16. Januar 1979 im Ausspruch über die Rechtsfolgen, auch hinsichtlich des Angeklagten █████████ mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Was die Revision dagegen vorbringt, sind nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.

Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Strafkammer ist offensichtlich vom Regelstrafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB ausgegangen, ohne die Möglichkeit der Anwendung des gemilderten Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB zu erörtern. Es genügt nicht, im Urteil nur auszuführen, dass die verminderte Schuldfähigkeit strafmildernd berücksichtigt worden sei. Schon dieser sachlich-rechtliche Fehler nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Durchgreifenden Bedenken begegnet auch, dass im Urteil nicht erörtert ist, ob ein minderschwerer Fall i. S. d. § 249 Abs. 2 StGB in Betracht kommt. Bei der Beurteilung dieser Frage sind alle Gesichtspunkte heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täter in Frage kommen. Nur nach dem auf diese Weise durch Abwägung der belastenden und entlastenden Gesichtspunkte gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der Regelstrafrahmen, eventuell gemildert nach § 49 StGB, oder der Ausnahmestrafrahmen des minderschweren Falles anzuwenden ist. Im vorliegenden Falle hätten die vom Tatrichter selbst angeführten Umstände – unverkennbar schwere Milieuschäden, sehr geringe Beute, nicht erhebliche Gewaltanwendung, verminderte Schuldfähigkeit – eine Darlegung erforderlich gemacht.

Da somit zu besorgen ist, dass die Strafkammer bei der Strafbemessung den § 249 Abs. 2 StGB völlig außer acht gelassen hat, ist der Strafausspruch aufzuheben. Die Aufhebung des Strafausspruchs hat den Wegfall der angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zur Folge. Bei einer erneuten Anordnung wird sich der neue Tatrichter auch zu den Erfolgsaussichten der Entziehungskur (§ 64 Abs. 2 StGB) zu äußern haben.

Gleichermaßen sind die Strafzumessungsgründe auch beim Angeklagten ████████, der keine Revision eingelegt hat, rechtsfehlerhaft. Die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs ist daher gemäß § 357 StPO auch auf diesen Angeklagten zu erstrecken.

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