Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Strafzumessung (§177 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 522/79
- Datum
- 04.10.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vor der Festsetzung der Sanktion ist zunächst gesondert zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall i.S.v. § 177 Abs. 2 StGB vorliegt; diese Entscheidung bestimmt den anzuwendenden Strafrahmen.
Die Verknüpfung der Entscheidung über das Vorliegen eines minder schweren Falls mit der späteren Strafzumessung kann Rechtsfehler begründen und zur Aufhebung des Strafausspruchs führen.
Die Berücksichtigung verminderter Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB beeinflusst den Schuldgrad und die Strafzumessung, ersetzt aber nicht die eigenständige Prüfung eines minder schweren Falls.
Das Revisionsgericht hebt den Strafausspruch auf und verweist zurück, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine zutreffende rechtliche Würdigung zu einer milderen Strafe geführt hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westf.), 9. Februar 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 522/79 in der Strafsache gegen den Verlagsangestellten Günter-Ernst T. ██ aus ████, geboren am ████ 1935 in ███, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Oktober 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 9. Februar 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 11. September 1979 zutreffend dargelegt hat, zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.
Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Die Verneinung eines minder schweren Falles (§ 177 Abs. 2 StGB) hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer im Urteil zunächst die für den Angeklagten und dann die gegen ihn sprechenden Umstände im Einzelnen aufgezählt (UA 37, 38). Bei den ersteren hat sie unter anderem angeführt, dass sie von der Milderungsmöglichkeit des § 21 StGB Gebrauch mache, dessen Voraussetzungen sie wegen infolge Alkoholgenusses nicht auszuschließender verminderter Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bejaht hatte. Danach heißt es dann wörtlich im Urteil:
„Die Würdigung der Tatumstände und der Persönlichkeit des Angeklagten ergab, dass es sich nicht um einen minder schweren Fall im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB handelt.
Bei Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte und unter Beachtung der in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgrundsätze hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren für schuldangemessen. Eine Strafe in dieser Höhe war nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich, um der Schuld des Angeklagten und dem Unrecht der Tat gerecht zu werden und um den Angeklagten nachhaltig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.“
Hiernach ist mindestens zweifelhaft, ob die Strafkammer, wie es richtig gewesen wäre, zunächst die Frage des minder schweren Falls geprüft, eine Entscheidung nach § 177 Abs. 2 StGB getroffen und danach erst, innerhalb des so bestimmten Strafrahmens, die Strafe festgesetzt hat, oder ob sie, in Verkennung dieser Rechtslage, die Fragen des minder schweren Falls und die Strafzumessung im engeren Sinne miteinander verknüpft hat. Möglicherweise war sie sich der praktischen Bedeutung dieser Rechtslage nicht bewusst. Bei Annahme eines minder schweren Falls, die im Übrigen allein schon wegen der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten möglich gewesen wäre (vgl. BGHSt 16, 360, 362; BGH bei Dallinger MDR 1975, 542), beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zu fünf Jahren (§ 177 Abs. 2 StGB), bei Ablehnung unter Berücksichtigung der Milderungsmöglichkeiten aus §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB dagegen sechs Monate bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe (§§ 177 Abs. 1, 38 Abs. 1 StGB).
Bei der gegebenen Sachlage lässt sich jedenfalls nicht ausschließen, dass die Strafkammer die Rechtslage verkannt hat und bei zutreffender rechtlicher Beurteilung eine mildere Strafe ausgesprochen hätte.
| Salger | Hürxthal | Goydke | |||
| Spiegel | Engelhardt |
Zitiert von (20)
- BGH · 4 StR 6/80 · 31.01.1980Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Begründung des "minder schweren Falles"
- BGH · 1 StR 838/81 · 30.03.1982BGH: Minder schwerer Fall sexueller Nötigung bei Erwartung und Alkohol (§§ 21, 178 StGB)
- BGH · 4 StR 528/83 · 08.09.1983Revision: Strafausspruch aufgehoben und Rückverweisung bei räuberischer Erpressung
- BGH · 2 StR 473/84 · 20.02.1985Strafausspruch bei Heroin-Einfuhr: Rückverweisung wegen fehlerhafter Strafzumessung
- BGH · 1 StR 607/81 · 13.10.1981Revision teilweise stattgegeben: Zurückverweisung wegen unzureichender Erörterung gesetzlicher Milderungsgründe
- BGH · 4 StR 788/84 · 30.05.1985Revision: Aufhebung von Einzel- und Gesamtstrafe wegen möglicher Verkennung des minder schweren Falls (§177 StGB)
- BGH · 4 StR 401/82 · 05.08.1982Aufhebung des Strafausspruchs wegen unbehandeltem Hilfsbeweisantrag auf psychiatrisches Gutachten
- BGH · 1 StR 866/81 · 02.03.1982Revision der Staatsanwaltschaft teilweise erfolgreich – Aufhebung von Strafaussprüchen und Zurückverweisung
- BGH · 4 StR 630/80 · 27.11.1980Revision gegen Strafzumessung aufgehoben, Einziehungsanordnung bleibt bestehen
- BGH · 4 StR 404/80 · 01.08.1980Strafausspruch aufgehoben — Zurückverweisung wegen mangelhafter Behandlung verminderter Schuldfähigkeit
- BGH · 4 StR 663/84 · 15.11.1984Aufhebung des Strafausspruchs wegen Ermessensfehlern bei Strafmilderung und minder schwerem Fall
- BGH · 1 StR 546/84 · 20.09.1984Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben und zur Neuverhandlung zurückverwiesen
- BGH · 1 StR 734/82 · 22.12.1982Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Strafzumessungsgründe
- BGH · 4 StR 755/83 · 17.01.1984Revision: Strafrahmen nach §177 StGB – fehlende Prüfung eines minder schweren Falls
- BGH · 4 StR 8/81 · 09.07.1981Revision erfolgreich: Rückverweisung wegen Fehleinschätzung eines minder schweren Falls
- BGH · 1 StR 277/83 · 31.05.1983BGH: Strafrahmenwahl bei § 240 StGB – Prüfung besonders schwerer Nötigung erforderlich
- BGH · 1 StR 380/85 · 17.09.1985BGH: Revision verworfen – Zur Annahme eines minder schweren Falls bei Vergewaltigung
- BGH · 2 StR 817/82 · 30.03.1983Revision: Strafausspruch aufgehoben – Prüfung des minder schweren Falls (§213, §21 StGB)
- BGH · 4 StR 27/83 · 17.02.1983Totschlag: Rückverweisung wegen mangelhafter Prüfung des § 213 StGB
- BGH · 4 StR 236/80 · 01.10.1980Revision: Schuldspruch berichtigt, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen