Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Strafzumessung (§177 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 522/79
Datum
04.10.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Vergewaltigungsurteil; der BGH hält die Schuldfrage für nicht angreifbar, hebt aber den Strafausspruch auf. Er rügt, die Strafkammer habe möglicherweise die Prüfung des minder schweren Falls (§177 Abs.2 StGB) mit der Strafzumessung verknüpft, statt sie getrennt vorzunehmen. Die Sache wird zur neuerlichen Entscheidung über die Strafe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vor der Festsetzung der Sanktion ist zunächst gesondert zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall i.S.v. § 177 Abs. 2 StGB vorliegt; diese Entscheidung bestimmt den anzuwendenden Strafrahmen.

2

Die Verknüpfung der Entscheidung über das Vorliegen eines minder schweren Falls mit der späteren Strafzumessung kann Rechtsfehler begründen und zur Aufhebung des Strafausspruchs führen.

3

Die Berücksichtigung verminderter Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB beeinflusst den Schuldgrad und die Strafzumessung, ersetzt aber nicht die eigenständige Prüfung eines minder schweren Falls.

4

Das Revisionsgericht hebt den Strafausspruch auf und verweist zurück, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine zutreffende rechtliche Würdigung zu einer milderen Strafe geführt hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Münster (Westf.), 9. Februar 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 522/79 in der Strafsache gegen den Verlagsangestellten Günter-Ernst T. ██ aus ████, geboren am ████ 1935 in ███, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Oktober 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 9. Februar 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 11. September 1979 zutreffend dargelegt hat, zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.

Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Die Verneinung eines minder schweren Falles (§ 177 Abs. 2 StGB) hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer im Urteil zunächst die für den Angeklagten und dann die gegen ihn sprechenden Umstände im Einzelnen aufgezählt (UA 37, 38). Bei den ersteren hat sie unter anderem angeführt, dass sie von der Milderungsmöglichkeit des § 21 StGB Gebrauch mache, dessen Voraussetzungen sie wegen infolge Alkoholgenusses nicht auszuschließender verminderter Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bejaht hatte. Danach heißt es dann wörtlich im Urteil:

„Die Würdigung der Tatumstände und der Persönlichkeit des Angeklagten ergab, dass es sich nicht um einen minder schweren Fall im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB handelt.

Bei Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte und unter Beachtung der in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgrundsätze hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren für schuldangemessen. Eine Strafe in dieser Höhe war nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich, um der Schuld des Angeklagten und dem Unrecht der Tat gerecht zu werden und um den Angeklagten nachhaltig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.“

Hiernach ist mindestens zweifelhaft, ob die Strafkammer, wie es richtig gewesen wäre, zunächst die Frage des minder schweren Falls geprüft, eine Entscheidung nach § 177 Abs. 2 StGB getroffen und danach erst, innerhalb des so bestimmten Strafrahmens, die Strafe festgesetzt hat, oder ob sie, in Verkennung dieser Rechtslage, die Fragen des minder schweren Falls und die Strafzumessung im engeren Sinne miteinander verknüpft hat. Möglicherweise war sie sich der praktischen Bedeutung dieser Rechtslage nicht bewusst. Bei Annahme eines minder schweren Falls, die im Übrigen allein schon wegen der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten möglich gewesen wäre (vgl. BGHSt 16, 360, 362; BGH bei Dallinger MDR 1975, 542), beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zu fünf Jahren (§ 177 Abs. 2 StGB), bei Ablehnung unter Berücksichtigung der Milderungsmöglichkeiten aus §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB dagegen sechs Monate bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe (§§ 177 Abs. 1, 38 Abs. 1 StGB).

Bei der gegebenen Sachlage lässt sich jedenfalls nicht ausschließen, dass die Strafkammer die Rechtslage verkannt hat und bei zutreffender rechtlicher Beurteilung eine mildere Strafe ausgesprochen hätte.

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SpiegelEngelhardt

Zitiert von (20)