Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unbehandeltem Hilfsbeweisantrag auf psychiatrisches Gutachten

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 401/82
Datum
05.08.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Raubes als Jugendlicher verurteilt; die Einziehung der Tatwaffe wurde angeordnet. In der Revision beanstandete er, ein hilfsweise gestellter Antrag auf psychiatrisches Gutachten zur Schuldfähigkeit sei nicht entschieden worden. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil der Antrag hinreichend bestimmt war und seine Unterlassung das Strafmaß beeinflusst haben könnte. Die Einziehungsanordnung blieb bestehen; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist zu beschieden, wenn er konkrete Tatsachenbehauptungen enthält und nicht lediglich als bloße Beweisanregung erscheint.

2

Unterlässt das Gericht die Entscheidung über einen begründeten Beweisantrag, kann dies einen Rechtsfehler darstellen, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass das Ergebnis der Beweisaufnahme zu einer für den Angeklagten günstigeren Beurteilung der Schuldfähigkeit geführt hätte.

3

Bei Anwendung des Jugendstrafrechts ist das Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit (vgl. § 21 StGB) bei der Zumessung der Jugendstrafe zu berücksichtigen; eine Annahme voller Schuldfähigkeit darf nicht ohne Prüfung entgegenstehender Anträge erfolgen.

4

Eine Einziehungsanordnung kann trotz Aufhebung des Strafausspruchs bestehen bleiben, wenn sie nicht von dem Verfahrensfehler betroffen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 30. März 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 401/82 in der Strafsache gegen ███████ aus ███, geboren am ██ 1962 in [REDACTED], wegen schweren Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 30. März 1982, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Die Einziehungsanordnung bleibt aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und die zur Tat benutzte Gaspistole nebst Munition und Zubehör eingezogen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt. Die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, im Übrigen bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und die Einziehungsanordnung richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Den Urteilsgründen ist auch mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen, dass es sich bei der zur Tat benutzten, geladenen Gaspistole um eine gebrauchsbereite Schusswaffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB gehandelt hat (vgl. BGH NStZ 1981, 301).

2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Revision wendet sich mit Recht dagegen, dass der Hilfsbeweisantrag des Verteidigers auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Schuldfähigkeit des Angeklagten weder in der Hauptverhandlung noch in den Urteilsgründen beschieden worden ist.

Dieser Hilfsbeweisantrag ist „für den Fall, dass das Gericht von der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht sowie von der vollen Schuldfähigkeit des Herrn Andreas ███ ausgehen sollte“, gestellt worden. Obwohl das Gericht nicht Erwachsenenstrafrecht angewendet hat, war es fehlerhaft, von der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten auszugehen, ohne über den zweiten Teil des Hilfsbeweisantrages zu befinden. Dieser Teil sollte ersichtlich nicht abhängig sein von der Entscheidung über die Anwendung von Jugendstrafrecht. Der Antrag enthielt auch hinreichend bestimmte Tatsachenbehauptungen – Kopfverletzung im Alter von sechs Jahren und wiederholte plötzliche Bewusstlosigkeit in den Jahren 1980 und 1982 –, sodass er nicht etwa als bloße Beweisanregung oder als Beweisermittlungsantrag anzusehen war und aus diesem Grund vom Gericht nicht zu beschieden werden brauchte (vgl. BGH LM StPO § 244 Abs. 3 Nr. 2; BGH, Urteil vom 31. Juli 1980 – 2 StR 343/80 – und Beschluss vom 21. August 1980 – 4 StR 409/80).

Auf diesem Rechtsfehler kann der Strafausspruch beruhen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht, wenn es über den Antrag entschieden und antragsgemäß einen psychiatrischen Sachverständigen gehört hätte, zu einer anderen, für den Angeklagten günstigeren Beurteilung der Frage seiner Schuldfähigkeit gelangt wäre. Dem steht nicht entgegen, dass die Kammer Jugendstrafrecht angewendet hat, da das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB trotz § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG bei der Zumessung von Jugendstrafe zu berücksichtigen ist (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1981 – 1 StR 676/81 und vom 28. April 1982 – 2 StR 808/81). Außerdem ist es insoweit auch nicht ohne Bedeutung, ob die Tat des Angeklagten als minder schwerer Fall im Sinne des allgemeinen Strafrechts einzustufen wäre (vgl. BGH Strafverteidiger 1981, 183; BGH, Beschluss vom 2. September 1981 – 3 StR 317/81 bei Holtz MDR 1982, 104; BGH, Beschlüsse vom 3. März 1982 – 3 StR 26/82 und vom 1. Juli 1982 – 3 StR 190/82; vgl. ferner BGHSt 16, 360, 362; BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1979 – 4 StR 522/79 – bei Holtz MDR 1980, 104).

HirschthalRußGoydke
KnoblichEngelhardt

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