Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft verworfen – Bestätigung wegen gefährlicher Körperverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 159/83
Datum
30.08.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft erstrebte in der Revision die Umqualifizierung der Verurteilung in versuchten Totschlag. Zentral war, ob der Angeklagte den Tod billigend in Kauf genommen hat. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die tatrichterliche Feststellung, dass lediglich Verletzungswille vorlag; die Beweiswürdigung zu Alkoholwirkung und psychischer Verfassung ist nicht rechtsfehlerhaft. Auch die Strafzumessung bei Jugendstrafe bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die tatrichterliche Bewertung der inneren Tatseite ist im Revisionsverfahren grundsätzlich bindend und darf nur bei Rechtsfehlern oder offensichtlich unzureichender Beweiswürdigung revidiert werden.

2

Die Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs gefährlicher Gewalthandlungen führt nicht automatisch zu Tötungsvorsatz; es bedarf einer gesonderten Feststellung, dass der Täter den Tod billigend in Kauf genommen hat.

3

Bei der Rückrechnung des Blutalkoholgehalts zur Tatzeit ist im Zweifel zugunsten des Angeklagten von dem theoretisch höchstmöglichen Abbauwert von 0,2‰ pro Stunde auszugehen.

4

Bei der Zumessung von Jugendstrafe können Entwicklungsdefizite und verminderte Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB strafmildernd berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 25. November 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 159/83 vom 30. August 1983 in der Strafsache gegen Siegfried █ aus ██, dort geboren am ████, wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ aus █████████ als Verteidiger, Justizhauptsekretär ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. November 1982 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Sie strebt eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags an. Das – vom Generalbundesanwalt nicht vertretene – Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Der Schuldspruch lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere ist die tatrichterliche Bewertung der inneren Tatseite aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Zwar liegt es bei gefährlichen Gewalthandlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, und – weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt – einen solchen Erfolg auch billigend in Kauf nimmt. Dies muss jedoch nicht immer so sein. Da vor dem Tötungsvorsatz in der Regel eine viel höhere Hemmschwelle steht als vor dem Gefährdungs- oder Verletzungsvorsatz, kann es auch so liegen, dass der Täter lediglich die Gefährdung oder Verletzung des Opfers will (BGH, Beschlüsse vom 21.4.1983 – 4 StR 154/83 – und vom 23.6.1983 – 4 StR 293/83).

Das Landgericht hat diese Möglichkeiten gesehen und in Erwigung gezogen. Trotz der Gefährlichkeit der Tathandlung konnte es sich nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte mit einer tödlichen Verletzung ██████ einverstanden war (UA S. 9/10).

Die Feststellung, dass der Angeklagte den Geschädigten nur verletzen wollte und eine tödliche Wirkung des Messerstichs nicht einmal für möglich gehalten hat (UA S. 6), beruht auf einer umfassenden Würdigung aller Umstände, die für den subjektiven Tatbestand von Bedeutung sind. Angesichts der Besonderheiten des Falles, die im Hergang der Tat und in der psychischen Verfassung des Angeklagten zur Zeit der Tat zu finden sind, können die Schlüsse des Landgerichts nicht beanstandet werden. Die Revision enthält im Wesentlichen unzulässige Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung; Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte heftiger zugestochen hat, als es die Verletzungsfolgen erkennen lassen, sind in den Feststellungen nicht erkennbar.

2. Die Strafzumessungserwägungen halten ebenfalls der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand.

Auch bei der Zumessung von Jugendstrafe kann trotz § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB strafmildernd berücksichtigt werden (BGH, Beschlüsse vom 29.10.1981 – 1 StR 676/81 – und vom 5.8.1982 – 4 StR 401/82).

Bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit durfte das Landgericht nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ vom theoretisch höchstmöglichen Abbauwert von stündlich 0,2‰ ausgehen (BGH, Urt. vom 25.1.1977 – 1 StR 828/76; Urt. vom 1.3.1977 – 1 StR 844/76; Beschl. vom 29.8.1979 – 3 StR 287/79; Beschl. vom 23.3.1981 – 3 StR 86/81; Beschl. vom 22.12.1981 – 2 StR 748/81; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 20 Rdn. 9). Bei jugendlichen oder heranwachsenden Tätern können schon Blutalkoholwerte unter 2‰ zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führen (vgl. Langelüddeke/ Bresser, Gerichtliche Psychiatrie, 4. Aufl. S. 353). Bei der mangelnden Alkoholgewöhnung des Angeklagten (UA S. 5) und dem festgestellten Reifungsdefizit (UA S. 11) konnte die enthemmende Wirkung des Alkohols besonders groß sein.

Im Übrigen können entwicklungsbedingte Schwierigkeiten des Täters, den Anreizen zur Tat mit hinreichenden Hemmungsvorstellungen zu begegnen, schon allgemein strafmildernd berücksichtigt werden (vgl. In der Beeck/Wuttke NJW 1973, 2245).

Die Frage, ob grobe Entwicklungsmängel für sich allein geeignet sind, die Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB auszuschließen oder zu vermindern (vgl. Richtlinien zum JGG, Nr. 1 zu § 105), stellt sich im vorliegenden Fall nicht.

Die weiteren Einwendungen der Revision sind offensichtlich unbegründet.

HerdegenSchikoraGranderath
MaulFoth

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