Revision: Versäumte Prüfung verminderter Schuldfähigkeit bei Kindestötung — Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 676/81
- Datum
- 29.10.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erhebliche tatsächliche Umstände, die auf eine psychische Ausnahmesituation hindeuten, geben Anlass zur Prüfung verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB.
Unterlässt das Tatgericht die Auseinandersetzung mit der Möglichkeit verminderter Schuldfähigkeit in Feststellungen und Urteilsgründen, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Bei Anwendung des Jugendstrafrechts ist eine direkte Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht möglich; die für eine verminderte Schuldfähigkeit relevanten Umstände sind jedoch strafmildernd bei der Zumessung der Jugendstrafe zu berücksichtigen.
Die Prüfung der Schuldfähigkeit erfordert die Berücksichtigung konkreter psychischer Reaktionen (z. B. Geburtsschmerz, reaktive Depression) und deren Einfluss auf die Steuerungsfähigkeit des Täters.
Vorinstanzen
Landgericht Memmingen, 24. Juni 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 676/81
in der Strafsache gegen ██ die Angestellte Michaela aus ███, geboren am ██ 1961 in ███, Kreis ███, wegen Kindestötung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 24. Juni 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das landgerichtliche Urteil weist insoweit einen Mangel auf, als es sich mit der Möglichkeit einer verminderten Schuldfähigkeit der Angeklagten bei der Begehung der Kindestötung nicht auseinandersetzt. Dazu hätte jedoch nach dem festgestellten Geschehensablauf Anlass bestanden. Der Geburtsvorgang dauerte insgesamt 15 Stunden und war für die Angeklagte sehr schmerzhaft (UA S. 14). Sie hatte das Kind ohne jeden Beistand zur Welt gebracht. Als sie nicht lange nach der Tötung des Kindes in das Krankenhaus eingeliefert worden war, verfiel sie in den Zustand reaktiver Depression und war zunächst nicht ansprechbar (UA S. 9). Der Senat kann nicht ausschließen, dass eine Prüfung dieser Umstände unter dem Gesichtspunkt des § 21 StGB zur Annahme verminderter Schuldfähigkeit geführt hätte.
Bei Anwendung von Jugendstrafrecht kommt allerdings eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht in Frage, weil insoweit die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht gelten (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG). Doch hätte das mögliche Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB bei der Zumessung der Jugendstrafe strafmildernd berücksichtigt werden können (vgl. BGH NJW 1972, 693).
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