Treffer
BGH Urteil

Versuchsstrafrecht: BGH hebt Verurteilungen wegen schwerer Körperverletzung auf und verweist zurück

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 301/88
Datum
18.08.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Verurteilungen und macht versuchten Mord geltend. Der BGH hebt die Verurteilungen wegen schwerer Körperverletzung insoweit auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht unzureichende Feststellungen zur Tätervorstellung nach der letzten Ausführungshandlung und zum strafbefreienden Rücktritt traf. Zudem beanstandet der Senat die fehlende Darlegung der tatsächlichen Grundlagen eines Gutachtens, das zur Strafmilderung herangezogen wurde. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch kommt es auf die Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung an; maßgeblich ist, ob er den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält.

2

Liegt für den Täter eine erkennbar lebensgefährliche Lage des Opfers vor, ist der Versuch als beendet anzusehen; ein strafbefreiender Rücktritt setzt dann voraus, dass der Täter geeignete Maßnahmen zur Verhinderung des Erfolgseintritts ergriffen hat.

3

Für die Annahme strafmildernder Umstände auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens muss das Gericht die tatsächlichen Grundlagen des Gutachtens und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen angeben, damit eine revisionsgerichtliche Prüfung möglich ist.

4

Bedingter Tötungsvorsatz erfordert, dass der Täter den Eintritt des Todes tatsächlich erkennt oder für möglich hält; bloßes ‚hätte damit rechnen müssen‘ genügt nicht und lässt allenfalls bewusste Fahrlässigkeit verbleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 24. Februar 1988

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 301/88 in der Strafsache gegen █████████████████, geboren am [REDACTED] in KC (Indien), wegen schwerer Körperverletzung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. August 1988, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Knoblich, Dr. Goydke, Dr. Meyer-Goßner, Steindorf, als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED] als Nebenkläger-Vertreter, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24. Februar 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit die Angeklagten ████ SC und [REDACTED] SCD wegen schwerer Körperverletzung verurteilt worden sind, b) im Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten [REDACTED] SC.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten [REDACTED] SC wegen gefährlicher Körperverletzung und beide Angeklagten entgegen dem Mordvorwurf der Anklage wegen schwerer Körperverletzung verurteilt, weil sie strafbefreiend von dem versuchten Tötungsdelikt zurückgetreten seien.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie erstrebt vor allem eine Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten Mordes.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, soweit es die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung betrifft; im Übrigen führt es zur Aufhebung des Strafausspruchs. Eines näheren Eingehens auf die Verfahrensbeschwerde, die im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO ist, bedarf es nicht, da die Sachbeschwerde insoweit durchgreift.

Das Landgericht bejaht einen strafbefreienden Rücktritt der Angeklagten von dem bedingt vorsätzlich unternommenen Tötungsversuch, da die Täter von ihrem Opfer abgelassen hätten, als dieses noch deutliche Lebenszeichen von sich gegeben habe.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 35, 90 m. w. N.) kommt es bei der zunächst erforderlichen Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch darauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (BGHSt 31, 170, 175; 33, 295, 297). Zu der danach maßgeblichen Vorstellung der Täter nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (BGH NStZ 1986, 264, 265) enthält das Urteil jedoch keine hinreichenden Feststellungen. Die formelhafte Wendung, die Täter hätten nach ihren Vorstellungen noch nicht alles getan, um den Tod des Opfers herbeizuführen, ist unzureichend, selbst wenn darauf hingewiesen wird, dass das Tatopfer, das durch Schläge mit einem Eisenrohr erhebliche Schädelverletzungen erlitten hatte, noch „deutliche Lebenszeichen“ von sich gab.

Es fehlt im Urteil an Feststellungen darüber, in welcher Verfassung die Täter aus ihrer Sicht das Tatopfer zurückgelassen haben, welcher Art die Lebenszeichen gewesen sind und ob die Täter nach der Ausführung von mindestens drei heftigen Schlägen mit einem Eisenrohr auf den Kopf des Opfers nicht mit der Möglichkeit des Eintritts des Todes gerechnet haben. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, welche Vorstellungen die Angeklagten von dem weiteren Schicksal ihres Opfers hatten, das sie zur Winterzeit mit schweren Schädelverletzungen am späten Abend in einem unbeleuchteten Hausflur (UA 7) zurückließen, ohne dass sofortige Hilfe in der Nähe war.

Bestand für die Täter erkennbar eine Lebensgefahr für ihr Opfer, so liegt ein beendeter Versuch vor. Den Angeklagten dürfte dann die Vergünstigung der Strafbefreiung wegen Rücktritts vom Versuch nur zugebilligt werden, wenn sie geeignete Aktivitäten zur Verhinderung des Erfolgseintritts entfaltet hätten (BGHSt 35, 90, 93). Das war jedoch nicht der Fall.

Danach beanstandet die Staatsanwaltschaft mit Recht die Annahme strafbefreienden Rücktritts vom Tötungsversuch.

2. Hinsichtlich der weiteren Verurteilung des Angeklagten [REDACTED] SC wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil seines Landsmanns [REDACTED] SC deckt die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge hin Rechtsfehler nicht auf.

Dagegen beanstandet die Staatsanwaltschaft zu Recht die Erwägungen, mit denen das Landgericht dem Angeklagten Strafmilderung nach den §§ 21, 49 StGB zugebilligt hat. Die Strafkammer hat sich insoweit dem Sachverständigengutachten angeschlossen, ohne mitzuteilen, von welchen tatsächlichen Grundlagen das Gutachten ausgegangen ist und welche Schlussfolgerungen hieraus gezogen worden sind. Dies ist indessen erforderlich, um dem Revisionsgericht die rechtliche Prüfung zu ermöglichen (BGH StV 1982, 210; BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 2; Hurxthal in KK 2. Aufl. § 267 StPO Rdn. 16). Im Hinblick auf diesen Mangel kann der Strafausspruch auch insoweit keinen Bestand haben.

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

Voraussetzung für die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes ist, dass der Täter den Erfolgseintritt tatsächlich erkennt oder jedoch für möglich hält (BGH JZ 1981, 35; BGH, Urteil vom 30. August 1983 – 1 StR 159/83). Die „Wissenskomponente“ des Vorsatzes, die bisher nicht widerspruchsfrei festgestellt ist, ist nicht erfüllt, wenn der Täter mit dem Erfolgseintritt lediglich hätte rechnen müssen (UA 11). In einem solchen Falle käme nur bewusst fahrlässiges Verhalten in Betracht; denn dieser Vorwurf ginge dahin, den Todeserfolg gerade nicht bedacht zu haben. Bei der Prüfung des Tötungsvorsatzes wird gegebenenfalls auch eine Auseinandersetzung damit zu erfolgen haben, dass die Täter dem Tatopfer nur eine „Lektion“ erteilen, es „verprügeln“ wollten.

Von Bedeutung – jedenfalls für den Strafausspruch – wird auch das Motiv der Täter sein. Nach den bisherigen Feststellungen soll das spätere Tatopfer Schuld am Verlust der Arbeitsstelle des Angeklagten █████ SC gehabt haben.

Auch die Vortat, die zu der Bestrafung des Angeklagten [REDACTED] SC wegen gefährlicher Körperverletzung geführt hat, bedürfte näherer Darlegung.

GoydkeSalgerMeyer-Goßner
KnoblichSteindorf

Zitiert (1)