Treffer
BGH Beschluss

BGH: Aufhebung wegen mangelhafter Feststellungen zum bedingten Tötungsvorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 154/83
Datum
21.04.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Totschlags verurteilt, weil er mit einem Vorderlader aus kurzer Entfernung auf einen Nachbarn schoss. Das Landgericht nahm bedingten Tötungsvorsatz an. Der BGH hebt auf und verweist zurück, weil die Feststellungen zur inneren Tatseite mangelhaft sind: Wut allein genügt nicht, und zielgerichtetes Treffen sowie nachträgliches Verhalten sprechen gegen Vorsatz.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Gefährlichkeit einer Gewalthandlung begründet nicht ohne weiteres bedingten Tötungsvorsatz; Vorsatz erfordert die Feststellung, dass der Täter den Eintritt des Todes bewusst billigend in Kauf nimmt.

2

Wenn das Angriffsziel aus dem äußeren Geschehensablauf nicht eindeutig ist, liegen die Grenzen zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit eng beieinander, sodass an die Feststellung des inneren Tatbestands besondere Anforderungen zu stellen sind.

3

Alleinige Affekthandlungen wie Wut sind für die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes nicht ausreichend; es bedarf konkreter Feststellungen, aus denen die Billigung des Todes ersichtlich wird.

4

Indizien wie das Zielen neben das Opfer und nachträgliches Reue- oder Hilfeverhalten sind bei der Subsumtion des Vorsatzes zu berücksichtigen und können gegen dessen Vorliegen sprechen.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 14. Dezember 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 154/83

in der Strafsache gegen den Koch Eckhard ██████████ aus L_____ 7, geboren am ███ ████ in L[REDACTED] wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. April 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 14. Dezember 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt und ein Gewehr eingezogen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg; die Verfahrensrüge bedarf daher keiner Erörterung.

Nach den Feststellungen schoss der Angeklagte mit einem Vorderladergewehr, das mit 10 – 60 Stahlkugeln geladen war, aus einer Entfernung von 12 m auf Uwe ████████, weil er sich über von diesem verursachten nächtlichen Lärm ärgerte. Dabei zielte er auf einen Punkt, der bis 1,50 m neben ███ lag. Dieser wurde von insgesamt 6 Kugeln im linken Knie, an der linken Schläfe sowie im Brust- und Bauchbereich getroffen. Er starb an den erlittenen Verletzungen.

Zur Begründung seiner Annahme, dass der Angeklagte den Schuss mit bedingtem Tötungsvorsatz abgegeben habe, führt das Landgericht aus: In Anbetracht der Zielnähe seines Schusses sei dem Angeklagten im Augenblick des Abdrückens klar gewesen, dass ██████████ von Teilen der Schrotladung getroffen und möglicherweise tödlich verletzt werden könne. Er sei jedoch in diesem Augenblick so wütend auf ███ gewesen, dass ihm dies egal gewesen sei und er die Folgen billigend in Kauf genommen habe (UA 6). Mit diesen Ausführungen ist der Tötungsvorsatz nicht rechtsfehlerfrei dargelegt.

Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es zwar nahe, dass der Täter, der mit der Möglichkeit des Todeseintritts beim Opfer rechnet und sein gefährliches Handeln gleichwohl fortsetzt, einen solchen Erfolg auch billigend in Kauf nimmt. Das muss aber nicht so sein. Vor dem Tötungsvorsatz steht eine viel höhere Hemmschwelle als vor dem Gefährdungsvorsatz. Häufig ergibt sich deshalb, dass der Täter eines Gewaltaktes, dessen Angriffsziel aus dem äußeren Geschehensablauf nicht eindeutig zu erschließen ist, lediglich die Gefährdung, nicht aber den Tod des Opfers in seinen Willen aufgenommen hat. Die Grenzen der Schuldformen der bewussten Fahrlässigkeit und des bedingten Vorsatzes liegen hier besonders eng beieinander. Daher ergeben sich für den Tatrichter besondere Anforderungen bei der Feststellung des inneren Tatbestandes (BGH VRS 59, 183, 184; GA 1979, 106; bei Holtz MDR 1982, 808; bei Hürxthal DRiZ 1981, 103; 1983, 183). Diesen genügt der bloße Hinweis auf die Wut des Angeklagten nicht. Er lässt hier vielmehr besorgen, dass das Landgericht das Ergebnis der Hauptverhandlung nicht erschöpfend gewürdigt hat; auch das ist ein Sachmangel (Hürxthal in KK § 261 Rdn. 49).

Der Angeklagte war ███████████████ nicht feindselig gesonnen, sondern betrachtete ihn, wenn er nüchtern war, als „guten Kumpel“, den er auch in seiner Abwesenheit in die eheliche Wohnung zum Fernsehen ließ (UA 3). Nächtliche Ruhestörungen nach Alkoholgenuss ██ ██ waren zwar häufiger Anlass zu Streit, doch wurde dieser immer wieder beigelegt (UA 4). Vor der Tat erklärte der Angeklagte seiner Ehefrau, die sich besorgt geäußert hatte, er wolle nicht auf den Störenfried schießen, sondern diesen nur erschrecken (UA 5). Erfahrungen mit dem Gewehr hatte er nicht (UA 8). Nach der Tat bemühte er sich aus Angst und Reue um das Opfer und rief einen Krankenwagen, während seine Frau Erste Hilfe leistete (UA 6). Dazu tritt der weitere Umstand, dass der Angeklagte die Waffe bei Abgabe des Schusses nicht auf ██ richtete. Er wählte vielmehr trotz seiner Wut einen Zielpunkt, der neben dem Opfer lag. Warum er das tat, obwohl ihm ██ Tod gleichgültig war, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Erörterungen hierüber drängten sich jedoch auf, weil dem Gesamtverhalten zu entnehmen sein kann, dass der Angeklagte trotz erkannter Gefährlichkeit seines Tuns schwerwiegendere Folgen vermeiden wollte. Eine solche Willensrichtung wäre mit der Annahme bedingten Tötungsvorsatzes nicht ohne Weiteres vereinbar.

Dies nötigt zur Aufhebung des Urteils.

RubSalger
HürxthalJahnke

Zitiert von (5)