Treffer
BGH Beschluss

BGH: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 224/83
Datum
07.06.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen versuchten Mordes; das Landgericht hatte seinen Vortrag, er habe nur verletzen wollen, wegen der „potentiellen Gefährlichkeit“ des Stichs verworfen. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil das Schwurgericht die Möglichkeit eines nur beabsichtigten oberflächlichen Stichs, die Motive und die Wirkung der Betrunkenheit nicht hinreichend geprüft hat. Zugleich weist der Senat auf die gebührende Berücksichtigung eines etwaigen Rücktritts hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Feststellung des bedingten Tötungsvorsatzes (dolus eventualis) ist eine sorgfältige Prüfung erforderlich; die bloße generelle Eignung der Handlung, tödliche Folgen herbeizuführen, genügt nicht.

2

Erhebt der Beschuldigte die Einlassung, er habe lediglich eine Verletzung bezweckt, darf das Tatgericht nicht ohne weitere Prüfung unterstellen, ein nur oberflächlicher Stichverlauf sei zufällig; die Möglichkeit gezielten Nichttötungswillens ist ernsthaft zu erwägen.

3

Das Tatgericht hat bei der Würdigung des Vorsatzes Motive, Bewusstseinslage (z. B. Alkoholisierung) und das Vorliegen eines Tatplans zu ermitteln; das Unterlassen der Auseinandersetzung mit diesen Umständen kann die Aufhebung des Urteils rechtfertigen.

4

Findet die Nachprüfung bedingten Tötungsvorsatz, ist zugleich die Frage eines möglichen Rücktritts vom Versuch eingehend zu prüfen; die Annahme eines beendeten Versuchs bedarf einer gesonderten Darlegung.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 6. Dezember 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 224/83 in der Strafsache gegen ████, geboren am ███ ███ 1959 in ████████████████, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Mordes.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juni 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 6. Dezember 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Ausführungen des Landgerichts zum bedingten Tötungsvorsatz halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Einlassung des Angeklagten, er habe █████ nur verletzen wollen, hält die Strafkammer allein wegen der „potentiellen Gefährlichkeit“ eines „in den Rücken des Opfers geführten Stichs“ für widerlegt. Dass die Stichwunde „nur relativ oberflächlich verlaufen“ sei, nämlich „in der Fettschicht oberhalb des Rückenmuskels“, weil der Stich „relativ steil von oben nach unten geführt wurde“, erachtet das Landgericht für unerheblich, weil es sich hier „nicht um ein Verdienst des Angeklagten“, sondern um „den zufälligen Verlauf des Stichkanals“ handele (UA S. 8, 11).

Damit unterstellt das Landgericht, was zunächst der Prüfung bedurft hätte. Im Hinblick auf die Einlassung des Angeklagten, er habe ████ das Messer „überzogen“ und ihn nur verletzen wollen (UA S. 9), durfte die Strafkammer nicht ohne weiteres davon ausgehen, der „relativ oberflächliche“ Stichkanal sei „zufällig“ so verlaufen. Sie hätte sich vielmehr mit der naheliegenden Möglichkeit befassen müssen, dass der Angeklagte seinem Kontrahenten tatsächlich nur eine oberflächliche Verletzung beibringen wollte. Dies gilt umso mehr, als das Schwurgericht sich nicht damit befasst, aus welchem Beweggrund der erheblich minderbegabte und betrunkene (BAK 2,4‰) Angeklagte überhaupt den Stich führte. Seine Einlassung, er habe verhindern wollen, dass █████ seine Pistole hole, hält die Kammer für widerlegt, weil █████ weder eine Pistole besaß noch dem Angeklagten gegenüber von einer Pistole gesprochen hatte. Welches Motiv sonst vorlag, bleibt unerörtert. Deshalb versagt auch die – beim bedingten Vorsatz sonst häufig vorkommende – Argumentation, der Angeklagte habe an der Verfolgung eines erstrebten Zieles um jeden Preis, auch um den des tödlichen Erfolges, festgehalten (BGHSt 7, 363, 369; Urteil vom 21.5.1980 – 2 StR 210/80).

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die Frage, ob bedingter Tötungsvorsatz vorliegt, sorgfältiger Prüfung bedarf (BGH, Beschluss vom 21.4.1983 – 4 StR 154/83; DRiZ 1983, 183 und 1981, 1033; Urteil vom 21.12.1976 – 4 StR 620/76 – bei Holtz MDR 1977, 458; Urteil vom 26.10.1976 – 1 StR 404/76 – bei Holtz MDR 1977, 105; Urteil vom 11.7.1972 – 1 StR 186/72 – bei Holtz aaO). Dass eine Handlung „generell geeignet“ ist, tödliche Verletzungen herbeizuführen, macht eine solche Prüfung nicht entbehrlich.

Der Senat als Revisionsgericht kann die nach der Tat erfolgte Äußerung des Angeklagten, er habe ███ „abgestochen“ (UA S. 8), nicht dahin würdigen, hieraus ergebe sich die – vorherige – Billigung des tödlichen Erfolgs, zumal der Angeklagte sich dahin einlässt, er habe „gestochen“ gesagt, und das Schwurgericht sich hiermit nicht weiter befasst.

Das Urteil kann daher nicht bestehen bleiben.

Sollte die neue Verhandlung wiederum bedingten Tötungsvorsatz ergeben, wäre der Frage eines etwaigen Rücktritts mehr Beachtung zu schenken als bisher. Das Schwurgericht geht ohne weitere Erörterung von beendetem Versuch aus. Das erweckt Bedenken, weil einerseits ein Tatplan des Angeklagten nicht festgestellt ist, andererseits nicht erörtert wird, welche Vorstellungen der Angeklagte hatte, als er von seinem Opfer abließ (vgl. BGHSt 22, 330, 333; 31, 170; Beschluss vom 23.6.1981 – 4 StR 283/81; Beschluss vom 17.12.1982 – 2 StR 716/82; Beschluss vom 12.1.1983 – 2 StR 808/82).

Weil die Sachbeschwerde durchgreift, kommt es auf die Verfahrensrügen nicht an.

FothHerdegenSchimansky
KuhnGranderath

Zitiert (6)