Treffer
BGH Beschluss

Revision: Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch beim Totschlag

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 808/82
Datum
12.01.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte stach seine Ehefrau zweimal mit einem Messer; das Landgericht sah einen beendeten Totschlagsversuch. Der BGH hob das Urteil auf, weil keine tatrichterlichen Feststellungen zu den Vorstellungen des Täters nach dem letzten Stich getroffen wurden. Ohne diese subjektive Einschätzung lässt sich nicht beurteilen, ob der Versuch beendet oder unbeendet war; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt bei Beginn der Tatausführung ein fester, auf einen bestimmten Vollendungsweg beschränkter Tatplan, ist für die Abgrenzung zwischen beendeten und unbeendeten Versuch maßgeblich, welche Vorstellungen der Täter nach der letzten Ausführungshandlung über die Wirkung seines Tuns hatte.

2

Die objektive Lebensgefährlichkeit der Verletzung begründet allein ohne Feststellungen zur subjektiven Einschätzung des Täters nicht die Annahme eines beendeten Versuchs.

3

Ein beendeter Versuch eines Tötungsdelikts liegt vor, wenn der Täter geglaubt hat, durch seine bisherigen Tathandlungen alles Erforderliche für den Erfolgseintritt bewirkt zu haben, oder wenn er trotz Zweifeln an der Wirkung den Erfolgseintritt für möglich hielt.

4

Fehlen die erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen zur Tätervorstellung und -einschätzung, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Feststellungen und neuer Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 18. August 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 808/82

in der Strafsache gegen ███ ███ ██ Reinhard, dort geboren am ███████ 1943, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 18. August 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 15. Dezember 1982 zur Revision des Angeklagten ausgeführt:

"Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte nach vorangegangenen Drohungen, seine Ehefrau zu töten, zweimal mit einem Schlachtermesser auf diese eingestochen. Während die Ehefrau den ersten Stich mit einem Paradekissen hatte abwehren können, war sie beim zweiten Stich in die linke Oberbauchseite getroffen worden. Als sie infolge der Verletzung aufgeschrien hatte, ließ der Angeklagte von ihr ab, weil ihm der Schrei 'durch Mark und Bein' gegangen und stieß das Messer in die Küchentür.

Bei dem zweiten Stich hatte der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt (UA S. 12)."

Der Tatrichter hat einen beendeten Versuch des Totschlags angenommen, "weil es an diesem Stich in diesem Moment nichts mehr zu vollenden" gab (UA S. 19). Diese Begründung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Den tatrichterlichen Ausführungen kann nicht entnommen werden, dass der Angeklagte bei Beginn der Tatausführung einen festen Tatplan gehabt hatte. Zwar ist auf UA S. 20 bei der Prüfung eines minder schweren Falles unter anderem ausgeführt, dass der Angeklagte "den Entschluss zu dem Messerstich" gefasst hatte. Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, der Angeklagte habe von Anfang an beabsichtigt, lediglich einmal zuzustechen. Abgesehen davon, dass entsprechende Feststellungen dazu fehlen, würde dem schon entgegenstehen, dass der Angeklagte nach den auf UA S. 12 getroffenen Feststellungen zweimal zugestochen hatte. Fehlte jedoch bei Beginn der Tatausführung ein fest umrissener Tatplan, dann kam es auf die Vorstellungen des Angeklagten nach der letzten Ausführungshandlung, hier nach dem zweiten Stich, an (BGHSt 22, 330, 332). Ein beendeter Totschlagsversuch hatte dann vorgelegen, wenn der Angeklagte geglaubt hatte, er habe alles für den Eintritt des Erfolges, den Tod seiner Ehefrau, Erforderliche getan, oder wenn er über die Wirkung seines Stiches im Zweifel gewesen wäre, er den Eintritt des Todes gleichwohl für möglich gehalten hätte (BGH aaO).

Hierzu enthält das Urteil jedoch keine Feststellungen. Auch aus dem Zusammenhang des angefochtenen Urteils kann nicht beurteilt werden, welche Vorstellungen der Angeklagte gehabt hatte, als er nach dem zweiten Stich von seiner Ehefrau abließ. Insoweit ist den Ausführungen auf UA S. 12 und UA S. 19 lediglich zu entnehmen, dass die Verletzung objektiv lebensgefährlich gewesen war. Doch ergeben die Feststellungen zu der nach dem zweiten Stich eingetretenen Verletzungssituation noch nicht, wie der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt die Gefährlichkeit eingeschätzt hatte. Dass die Schwere der Verletzung, insbesondere die Breite der Wunde und die Tiefe des Stiches, für den Angeklagten in vollem Umfang erkennbar gewesen waren, versteht sich hier angesichts der auf UA S. 15 getroffenen Feststellung, nach der der Stich durch mehrere Kleidungsstücke geführt wurde, nicht von selbst. Welche Vorstellungen der Angeklagte über die Wirkungen seines bisherigen Tuns hatte, kann aus dem Urteil aber auch im Übrigen nicht gefolgert werden, weil insbesondere die Feststellungen zum Zustand und zum Verhalten der Ehefrau unmittelbar nach der Tat (UA S. 12, 13) einen solchen Rückschluss nicht zulassen.

Somit kann ohne ergänzende tatrichterliche Feststellungen allein aufgrund der bisherigen Darlegungen im Urteil nicht abschließend beurteilt werden, ob die Annahme, der Versuch sei beendet gewesen, mit der ständigen Rechtsprechung zu dieser Frage in Einklang zu bringen ist oder ob lediglich ein unbeendeter Versuch gegeben war, von dem der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen noch mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten sein könnte."

Dem schließt sich der Senat an (vgl. Urt. vom 3. Dezember 1982 – 2 StR 550/82 –, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

TheuneMillerNiemöller
MöslGollwitzer
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