Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zum Rücktritt vom unbeendeten Mordversuch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 716/82
- Datum
- 17.12.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdelikts müssen die Feststellungen klar darlegen, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hielt oder dessen Eintritt ausgeschlossen glaubte.
Glaubte der Täter nach der letzten Ausführungshandlung, das Opfer werde überleben, kann hierin ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch liegen.
Wenn das Tatgericht keine hinreichend bestimmten Feststellungen zur Tätervorstellung und zum Rücktritt trifft, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung zurückzuverweisen.
Mutmaßliche oder ungenügend begründete Annahmen des Gerichts, der Täter habe sein Ziel erreicht, genügen nicht; es sind nachvollziehbare Feststellungen zur inneren Tatseite zu treffen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 4. Juni 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 716/82
in der Strafsache gegen den Arbeiter Hasan ██ aus KC, geboren am █ 1938 in EC/KC (Türkei), wegen versuchten Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. Juni 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgerichtskammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, weil das Landgericht keine eindeutigen Feststellungen zur Frage des Rücktritts vom unbeendeten Mordversuch getroffen hat.
Der Angeklagte hatte, als er vor der Tat auf der Frankfurter Straße auf sein Opfer wartete, einem Bekannten gegenüber erklärt, er werde dem ███ „eine Verletzung zufügen, die dieser nicht vergessen werde“ (UA S. 8). Er schlug später mit Tötungsvorsatz auf ███ ein, ließ von seinem noch lebenden Opfer ab und flüchtete. Das Landgericht führt dazu aus:
„Wahrscheinlich ging der Angeklagte davon aus, sein Ziel, ███ zu töten, erreicht zu haben“ (UA S. 11).
Damit hat das Schwurgericht keine sichere Feststellung darüber getroffen, ob der Angeklagte nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hielt oder ob er annahm, sein Opfer werde die Verletzungen überleben (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1982 – 2 StR 550/82 – zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Glaubte der Angeklagte, sein Opfer werde überleben, so kann er vom unbeendeten Versuch zurückgetreten sein, denn dass er alles getan hatte, was er sich bei Beginn der Tat vorgenommen hatte, wurde ebenfalls nicht festgestellt.
| Meyer | Theune | ||
| Maier | Niemöller |