Revision wegen Totschlags: Aufhebung mangels Auseinandersetzung mit Indizien gegen bedingten Vorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 620/76
- Datum
- 21.12.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Tötungsvorsatz (dolus eventualis) liegt vor, wenn der Täter den Tod als mögliche Folge seiner Handlung für möglich hält und diese Folge billigend in Kauf nimmt.
Zur Annahme eines vorsatzbasierten Delikts muss das Gericht in der Beweiswürdigung ausdrücklich und nachvollziehbar mit tatsächlichen Feststellungen umgehen, die gegen die Annahme des Vorsatzes sprechen; unterbleibt dies, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel vor.
Posttätliche Verhaltensweisen und Äußerungen des Täters (z. B. Herbeiholen von Hilfe/Polizei, Schock über den Todesfall, Beschreibung der Tat als "persönlichkeitsfremd") sind als Indizien bei der Bewertung des Vorstellungs- und Billigungsgehalts zu berücksichtigen.
Ein hochgradiger Erregungszustand enthebt das Gericht nicht von der Pflicht, entgegenstehende Indizien zu prüfen und zu begründen, warum diese die Annahme eines bedingten Vorsatzes nicht beeinträchtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 29. Juli 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 620/76 URTEIL
in der Strafsache gegen Kurt Walter ██████ aus ██████████, geboren am ███ 1953 in ███████████, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Zipfel, Dr. Knoblich als beisitzende Richter, ██████████████████ █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 29. Juli 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.
Gründe
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Durchgreifende Bedenken bestehen gegen die Annahme des Gerichts, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt. Zwar ist es richtig, dass hierfür ausreichend wäre, wenn der Angeklagte mit dem Tode des █████████ als Folge seiner Tritte rechnete und diese Folge billigend in Kauf nahm. Die Kammer bejaht dies indessen, ohne sich dabei mit in diesem Zusammenhang von ihr getroffenen wesentlichen Feststellungen auseinanderzusetzen. So ist der Tatschilderung zu entnehmen, dass sich der Angeklagte nach Beendigung seiner Gewalttätigkeiten entschloss, die Polizei „und Hilfe“ herbeizuholen. Weiter steht fest, dass der Angeklagte die Polizei aufforderte mitzukommen, er habe einen alten Mann „zusammengeschlagen“, und dass er später bei der Nachricht vom Tode des ██████ „sichtlich schockiert“ war. Diesen tatsächlichen Feststellungen kommt durchaus ein Indiz dafür zu, dass der Angeklagte in seinem „hochgradigen Erregungszustand“ möglicherweise doch nicht mit dem Tode des ████████ rechnete und ihn billigte, zumal die Tat ausdrücklich als „persönlichkeitsfremd“ bezeichnet wird. Jedenfalls hätte sich die Strafkammer mit diesen gewichtigen Tatsachen in ihrer Beweiswürdigung auseinandersetzen müssen. Dass sie es nicht getan hat, stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung des Urteils führt.
| Hürxthal | Mayr | Zipfel | |||
| Spiegel | Knoblich |
Zitiert von (3)
- BGH · 1 StR 583/80 · 09.12.1980Revision: Aufhebung wegen unterlassener Auseinandersetzung mit §64 StGB-Unterbringung
- BGH · 1 StR 382/79 · 21.08.1979BGH: Notwehrüberschreitung, Vorsatzprüfung und Irrtumslehre bei Todesschuss
- BGH · 1 StR 224/83 · 07.06.1983BGH: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes