Treffer
BGH Urteil

BGH: Teilaufhebung von Betrugsschuldsprüchen wegen unzureichender Feststellungen zum bedingten Vorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 186/72
Datum
11.07.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte wegen Betrugs in 11 Fällen Revision eingelegt; der BGH gab ihr teilweise statt. Er hob die Schuldsprüche in drei Fällen und den gesamten Strafausspruch auf, weil Feststellungen zum bedingten Vorsatz bzw. zur Voraussetzung des §17 StGB fehlten oder unklar sind. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Vorsatz setzt voraus, dass der Täter den Erfolg nicht nur für möglich hält, sondern dessen Eintritt für den Fall seines Eintretens auch billigend in Kauf nimmt; bloßes ‚Rechnen mit‘ des Erfolgs genügt nicht.

2

Die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und Fahrlässigkeit beruht auf dem Billigungsakt; dieser bedarf einer besonders sorgfältigen Prüfung durch das Tatgericht.

3

Fehlen für einzelne Taterfolge tragfähige Feststellungen zur subjektiven Tatseite, kann der Schuldspruch für diese Taten nicht aufrechterhalten werden.

4

Für die Anwendung von § 17 StGB muss das Gericht feststellen, dass frühere Verurteilungen dem Angeklagten nicht als Warnung gedient haben; ohne diese Feststellung ist der Strafausspruch nicht tragfähig.

5

Bei Zurückverweisung hat der Tatrichter die einschlägigen gesetzlichen Regelungen und die vom BGH entwickelten Grundsätze zur Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Baden-Baden, 13. Dezember 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 186/72 in der Strafsache gegen den Kellner Georg B. ██ aus K█, geboren am ███ 1918 in ██, wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,

Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Més, Bundesrichter Woesner, Bundesrichter Dr. Strickert als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███ ███ als ████████████,

Justizangestellter █████

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 13. Dezember 1971

1. im Schuldspruch in den Fällen II 3a, ████, 4 ████ und 10 ███████, 2. im gesamten Strafausspruch

jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 11 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

II. Der Schuldspruch hält in den Fällen II 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 11 des angefochtenen Urteils sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. In den Fällen II 3a, 4 und 10 wird er durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen.

1. In den Betrugsfällen zum Nachteil von H████, 1, ████, Ba█, St█, Ke und K█ sind die Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB hinreichend herausgearbeitet. Die Ausführungen insbesondere zum inneren Tatbestand sind knapp. Sie unterscheiden nicht ausdrücklich zwischen dem Vorsatz, der sich auf Irrtumserregung, Vermögensverfügung und Vermögensschaden erstreckt, und der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Immerhin lassen sie jedoch erkennen, dass die Strafkammer die Voraussetzungen der subjektiven Tatseite als gegeben ansieht.

Im Fall K█ (II 11), in dem die Strafkammer bedingten Vorsatz annimmt, ist die Darlegung, der Angeklagte habe bewusst in Kauf genommen, dass er die Schuld nicht zurückzahlen werde (UA S. 12, 13), unter Berücksichtigung der weiteren Feststellungen dahin auszulegen, dass er diesen Umstand billigend in Kauf genommen hat.

Durch die Art der Behandlung des § 51 StGB, die die Erfordernisse der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit kurzerhand „als wahr unterstellt“ (UA S. 15), ist der Angeklagte nicht beschwert. Anhaltspunkte dafür, dass Zurechnungsunfähigkeit in Betracht kommt, sind nicht erkennbar.

2. Zum Fall █████████ (II 3a) führt die Strafkammer aus, der Angeklagte habe mit dem Fehlen der Vollmacht des Karl ████████, auf die Darlehensforderung des Friedrich ███ zu verzichten, „zumindest gerechnet“ (UA S. 6). Diese Feststellung reicht zur Annahme des bedingten Schädigungsvorsatzes nicht aus. Zwar genügt diese Form des Vorsatzes hinsichtlich des Eintritts des Vermögensschadens (RGSt 20, 3; 55, 257). Zum bedingten Vorsatz gehört aber, dass der Täter mit dem Erfolgseintritt nicht nur rechnet, sondern den Erfolg für den Fall seines Eintritts auch billigt (RGSt 72, 36, 41; BGH, Urteil vom 18. Januar 1966 – 1 StR 558/65). Durch die Billigung unterscheidet sich der bedingte Vorsatz von der Fahrlässigkeit (BGH, Urteil vom 3. März 1966 – 2 StR 524/65). Beim bedingten Vorsatz bedarf der Billigungsakt besonders sorgfältiger Prüfung (BGH, Urteil vom 21. März 1952 – 1 StR 625/51). Diese ist hier zu vermissen.

3. Entsprechendes gilt für den Fall █████████ (II 4a). Dort legt die Strafkammer dar, der Angeklagte habe bei der Zusicherung der Rückzahlung „zumindest mit deren Nichteinhaltung gerechnet“ (UA S. 7). Ob er den Schadenseintritt auch gebilligt hat, bleibt offen.

4. Im Fall 10 ██████████████ ist die Darlegung, die Bank hätte den Überweisungsbetrag an den Darlehensgeber ausgezahlt, wenn das Konto des Angeklagten nicht schon zu sehr überzogen gewesen wäre, unvereinbar mit dem festgestellten Kontostand von 16,60 DM „Soll“ und der weiteren Ausführung, Rentenkonti würden teilweise bis zur Höhe von zwei bis drei Rentenbeträgen bevorschusst. Ungeklärt ist auch, ob der Angeklagte diese Gepflogenheit der Bank kannte.

III. Der gesamte Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Die sachliche Voraussetzung des § 17 StGB, dass der Angeklagte sich die früheren Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen, ist nicht festgestellt.

Bei der neuen Strafzumessung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, hinsichtlich der Einzelstrafe zu Fall II 2 (I█) auf § 14 StGB einzugehen und die in BGHSt 24, 257 entwickelten Grundsätze für die Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen.

Loesdau Més

PfeifferWoesner
Strickert
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