Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 170/87
Datum
26.05.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt; die Staatsanwaltschaft rügte in der Revision, das Landgericht habe bedingten Tötungsvorsatz zu Unrecht verneint. Der BGH verwirft die Revision. Er bestätigt, dass Motive, Stichtiefe, Wucht, Tatausführung und Alkoholisierung die Annahme bedingten Vorsatzes nicht mit hinreichender Sicherheit tragen. Sachverständigenzweifel und die konkrete Tatmotivation sprechen eher für Gefährdung statt Tötungswille.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Tötungsvorsatz liegt nicht bereits dann vor, wenn der Täter den Tod für möglich hält; fehlt ein ernsthaftes Vertrauen des Täters, dass der Erfolg ausbleibe, kann der Vorsatz zu verneinen sein.

2

Bei höchst gefährlichen Gewalthandlungen bestehen erhöhte Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen zur inneren Tatseite; der Tatrichter hat substanziiert darzulegen, weshalb er bedingten Vorsatz oder lediglich bewusste Fahrlässigkeit annimmt.

3

Bei widersprüchlicher Sachverständigenmeinung ist der Zweifelssatz zu beachten; das Nichtnachweisbarsein einer tiefen, organverletzenden Stichverletzung spricht gegen bedingten Tötungsvorsatz.

4

Tatmotiv, Art der Tatausführung und psychische Verfassung (z. B. erhebliche Alkoholisierung, impulsives Verhalten) sind bei der Prüfung des Vorsatzes zu würdigen und können für das Fehlen des Tötungswillens sprechen.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 5. Dezember 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 170/87 in der Strafsache gegen Gary David ██████ aus ██████, geboren am ██ 1964 in ███ (USA), wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████████ als Verteidiger, Justizhauptsekretär █████████████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 5. Dezember 1986 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge insbesondere geltend macht, das Landgericht habe zu Unrecht bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten verneint, hat keinen Erfolg.

1. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bereits verschiedentlich ausgesprochen, es liege bei höchst gefährlichen Gewalthandlungen zwar nahe, dass der Täter auch mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, und weil er gleichwohl handelt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt; dies müsse jedoch nicht immer so sein (BGH bei Holtz MDR 1982, 808; BGH NStZ 1984, 19; 1986, 549, 550; BGH, Urt. vom 13. Mai 1986 – 1 StR 180/86; st. Rspr.). Da vor dem Tötungsvorsatz eine viel höhere Hemmschwelle steht als vor dem Gefährdungs- oder Verletzungsvorsatz, kann es auch so liegen, dass der Täter den Tötungserfolg als möglich vorausgesehen und dennoch ernsthaft, nicht nur vage, darauf vertraut hat, er werde nicht eintreten. In solchen Fällen liegen die Schuldformen der bewussten Fahrlässigkeit und des bedingten Vorsatzes eng beieinander. Für den Tatrichter ergeben sich daraus besondere Anforderungen an die Feststellungen zur inneren Tatseite und zu ihrer Darlegung in den Urteilsgründen; das gilt insbesondere dann, wenn ein einsichtiger Beweggrund für eine so schwere Tat wie die Tötung eines Menschen fehlt (BGH NStZ 1984, 19).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil noch gerecht. Ziel der Tat, zugefügte Verletzung, Art der Tatausführung und psychische Verfassung des Angeklagten tragen den Schluss, ihm sei bedingter Tötungsvorsatz nicht mit hinreichender Sicherheit nachzuweisen.

Der Angeklagte, ein junger amerikanischer Soldat, hatte sich in angetrunkenem Zustand über das Bellen des Hundes des Nebenklägers geärgert und diesen deshalb beleidigt. Als dieser, ein als solcher nicht erkennbarer Polizeibeamter, ihm nachging, um ihn wegen seiner Äußerungen zur Rede zu stellen, drehte der Angeklagte sich blitzschnell um und stieß aus der Drehung sein Klappmesser in den Oberbauch des Nebenklägers, um seinen Verfolger loszuwerden und sich vor seinen Begleitern in seinem durch den Alkohol gesteigerten Geltungsbedürfnis nicht bloßzustellen (UA S. 6, 12).

Schon die Motivation des Angeklagten für seine Tat legt das vom Landgericht gefundene Ergebnis nahe. In der gegebenen Situation konnte es für den Angeklagten keinen einsichtigen Beweggrund für ein so schweres Verbrechen wie die Tötung des Nebenklägers geben; im Gegenteil spricht das Tatmotiv eher dafür, dass der Angeklagte die Gefährdung, nicht aber den Tod des Opfers in sein Bewusstsein und seinen Willen aufgenommen hatte (vgl. BGH, Beschl. vom 21. April 1983 – 4 StR 154/83; Urt. vom 13. Mai 1986 – 1 StR 180/86).

Hinsichtlich der zugefügten Verletzung hat das Landgericht ohne Rechtsfehler angenommen, dass ausgehend von der Schichtdicke der Bauchwand des Verletzten einchließlich der durchstochenen Bauchmuskulatur mit Durchtrennung des dünnschichtigen „großen Netzes“ nur eine Stichtiefe von mindestens 3 cm nachzuweisen sei. Die dagegen gerichteten Angriffe der Staatsanwaltschaft gehen fehl. Das Landgericht hat dargelegt, dass es die Meinung des sachverständigen Zeugen Dr. ███████ hinsichtlich der Tiefe des Stiches nicht teilen konnte, weil innere Organe des Nebenklägers nicht verletzt worden waren und ein Endpunkt des Stiches sich in der Bauchhöhle nicht festlegen ließ, so dass eine Stichtiefe von 8 bis 10 cm nicht nachzuweisen war. Diese auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. ████████ gestützte Erwägung ist eine rechtsfehlerfreie Anwendung des Zweifelssatzes. War aber der Stich nur 3 cm tief in den Körper des Nebenklägers eingedrungen, spricht das gegen bedingten Tötungsvorsatz; zugleich legt dieser Umstand den Schluss nahe, dass der Stich nur mit mäßiger Wucht geführt wurde, weil sonst die 8,3 cm lange Messerklinge tiefer hätte eindringen müssen.

Das Landgericht hat sich freilich mit der Frage der Wucht des Stichs nicht ausdrücklich auseinandergesetzt; doch gefährdet dieser Mangel den Bestand des Urteils nicht. Würde feststehen, dass der Stich mit großer Wucht geführt worden wäre, wären damit freilich auch die Feststellungen des Urteils zur Tiefe des Stiches in Frage gestellt; allein daraus, dass der Verletzte den Angriff zunächst nur als Faustschlag empfunden hatte (UA S. 7), lassen sich jedoch sichere Feststellungen zur Wucht des Stiches nicht treffen, während weitere Beweismittel dazu nach den Urteilsgründen fehlten, so dass diese Frage ersichtlich nicht näher zu klären war.

Auch Art und Weise der Tatausführung musste nicht zu der Annahme führen, der Angeklagte habe mit bedingten Tötungsvorsatz gehandelt. Zwar kann es bei ungezielter Stichführung aus einer Drehung heraus ohne Kenntnis des genauen Standorts des Opfers zu gefährlichen Verletzungen kommen; dieser Tatumstand ist daher für sich gesehen kaum tragfähig für einen Schluss zugunsten des Angeklagten (UA S. 13). Sieht man ihn zusammen mit den insbesondere denen zur Motisonstigen Feststellungen, vation des Angeklagten, so kann es jedoch von Rechts wegen nicht beanstandet werden, dass das Landgericht auch ihn zugunsten des Angeklagten zur Überzeugungsbildung mit herangezogen hat.

Schließlich steht auch die psychische Verfassung des Angeklagten bei der Tat dem vom Landgericht gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Der Angeklagte hat den Tatentschluss aus einer momentanen Verdrusssituation heraus und in nicht unerheblich alkoholisiertem Zustand (1,6 ‰) ohne lange Überlegung gefasst.

Auch diese Umstände sprechen eher dafür, dass er den Tod seines Opfers nicht in sein Bewusstsein und seinen Willen aufgenommen hat (vgl. BGH, Urt. vom 13. Mai 1986 – 1 StR 180/86).

Insgesamt ist das Landgericht daher trotz der Art der zugefügten Verletzung, deren objektive Gefährlichkeit es nicht übersehen hat, fehlerfrei zu der Folgerung gekommen, dass dem Angeklagten bedingter Tötungsvorsatz nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen war.

2. Auch die von der Revision gleichfalls beanstandete Strafzumessung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Mit der zu Gunsten des Angeklagten angestellten Erwägung, der Nebenkläger habe durch sein „nicht sehr geschicktes Verhalten“, dem Angeklagten nachzugehen, anstatt die Beleidigung durch einen erkennbar Angeheiterten zu überhören, die Tat erst ermöglicht, wollte das Landgericht nur zum Ausdruck bringen, dass der Angeklagte seine Tat nicht aus sich heraus, sondern aufgrund eines Anstoßes von außen begangen hat. Diese Umstände durften strafmildernd gewertet werden.

MaulSchauenburgFoth
UlsamerGranderath

Zitiert (2)

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