Revision wegen Zweifeln am bedingten Tötungsvorsatz — Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 104/88
- Datum
- 17.03.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Schluss auf bedingten Tötungsvorsatz bei gefährlichen Gewalthandlungen ist nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter auch Umstände, die gegen dessen Vorliegen sprechen, berücksichtigt und die Abwägung in den Urteilsgründen nachvollziehbar darlegt.
Eine Einlassung des Täters, er habe bewusst lebenswichtige Körperbereiche vermeiden wollen, kann die Annahme von dolus eventualis in Frage stellen, wenn Tatsachen (Treffregion, Eindringtiefe, Verletzungsbild) diese Möglichkeit stützen.
Bei der Beweiswürdigung sind Motivlage, Bewusstseinszustand (z. B. erhebliche Alkoholisierung) und Tatmodus zu berücksichtigen; unterbleibt eine sorgfältige Prüfung entscheidungserheblicher Umstände, ist das Urteil aufzuheben.
Kommt das neu entscheidende Gericht wieder zu Tötungsvorsatz, ist bei der Frage einer Verschiebung des Strafrahmens nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB besonderes Gewicht auf versuchsbezogene Umstände (Nähe der Vollendung, Gefährlichkeit des Versuchs, aufgewendete kriminelle Energie) zu legen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 24. November 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 104/88 in der Strafsache gegen den Zimmermann Harald ███, geboren am ███ 1957 in ███, wegen versuchten Mordes
**Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. März 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 24. November 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes, begangen an Manfred ██████, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat zum Schuldspruch ausgeführt:
„Die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht den bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten bejaht hat, begegnen auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen zum Tathergang durchgreifenden Bedenken.
Zwar liegt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit des Todes seines Opfers rechnet und, weil er sein gefährliches Handeln gleichwohl fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in solchen Fällen ein Schluss von der Lebensgefährlichkeit des Handelns auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Er bedarf jedoch angesichts der gegenüber einer Tötung bestehenden hohen Hemmschwelle sorgfältiger Prüfung. Denn auch bei objektiv gefährlichem Verhalten kann es im Einzelfall so liegen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkennt oder jedenfalls dann, wenn er ernsthaft, nicht nur vage, darauf vertraut, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten, bewusste Fahrlässigkeit in Betracht kommt. Der Schluss auf (bedingten) Tötungsvorsatz ist deshalb nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen auch diejenigen Umstände mit einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen. Dass dies geschehen ist, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen (BGH StV 1984, 187/188; st. Rspr.). Dem wird die Beweiswürdigung des Schwurgerichts nicht gerecht.
Schon die Motivation des Angeklagten für seine Tat spricht gegen die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte den Tod des Zeugen ████ gebilligt hat. Der Angeklagte hat nur deshalb auf ███████ eingestochen, weil er sich von diesem brüskiert glaubte und weil er durch einen vorausgegangenen Streit mit seiner Verlobten ohnehin gereizt war (UA S. 8–11, 21, 22/23, 26/27). In dieser Situation konnte es für den Angeklagten keinen einsichtigen Beweggrund für ein so schweres Verbrechen wie die Tötung ███████ geben. Hinzu kommt, dass der Angeklagte den Tatentschluss aus einer momentanen Verdrussung und in erheblich alkoholisiertem Zustand (2,18 ‰) ohne lange Überlegung gefasst hat. Diese Umstände sprechen eher dafür, dass der Angeklagte zwar die Gefahrdung, nicht aber auch den Tod ███████ in sein Bewusstsein und seinen Willen aufgenommen hatte (BGH, Urteil vom 26. Mai 1987 – 1 StR 170/87 – mit weiteren Nachweisen).
In diese Richtung zielte auch die Einlassung des Angeklagten. Er hat sowohl bei der Polizei als auch in der Hauptverhandlung ausgesagt, er habe ███████ „bewusst in die rechte Körperseite treffen wollen, weil er nicht das Herz habe treffen wollen“. Das Schwurgericht hat diese Einlassung mit der Begründung für unglaubwürdig erachtet, mit ihr habe der Angeklagte nur erreichen wollen, vom Vorwurf des versuchten Mordes wegzukommen (UA S. 23). Das wird dem Beweisergebnis nicht gerecht. Denn immerhin haben die zwei Messerstiche den Zeugen ██ tatsächlich im „rechten Brustbereich“ getroffen. Außerdem ist der eine Stich offenbar überhaupt nicht in die Brust eingedrungen, während der andere zwar die Brusthöhle eröffnet und den rechten Lungenflügel leicht verletzt hat, der Stichkanal selbst verlief aber tangential und war nur bis zu 3 cm tief (UA S. 11–13).
Dies legt den Schluss nahe, dass der Angeklagte den Stich nur mit mäßiger Wucht geführt hat, weil sonst die 8,2 cm lange spitze Klinge (UA S. 8) tiefer hätte eindringen müssen. Diese Umstände sprechen für die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten.
Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht, dass sich das Schwurgericht der Bedeutung der aufgezeigten Umstände für den inneren Tatbestand bewusst war. Das Urteil kann deshalb nicht bestehen bleiben.“
Dem tritt der Senat bei.
Für den Fall, dass das neu erkennende Schwurgericht wiederum zur Feststellung eines Tötungsvorsatzes kommt, bemerkt der Senat: Die Beurteilung, ob eine Verschiebung des Strafrahmens nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen oder zu versagen ist, wird mehr als im angefochtenen Urteil geschehen den hierzu in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Kriterien Rechnung zu tragen haben. Danach ist die Frage der Strafmilderung wegen Versuchs zwar auf Grund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne und der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden (BGHSt 16, 351, 353), doch kommt dabei besonderes Gewicht den wesentlich versuchsbezogenen Umständen zu, nämlich Nähe der Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewendete kriminelle Energie (BGH StV 1986, 378/379; BGH, Beschl. vom 2. Februar 1988 – 1 StR 15/88; vgl. auch BGH 2 Strafrahmenverschiebung 411 sowie BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1). In diesem Zusammenhang kann ins Gewicht fallen, dass nach den bisher getroffenen Feststellungen der zur Tatzeit erheblich alkoholisierte Angeklagte abnorme Persönlichkeitszüge aufweist und dass die dem Opfer zugefügten Verletzungen, die folgenlos verheilt sind, nicht konkret lebensgefährlich waren.
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