Revision verworfen: Bedingter Tötungsvorsatz bei gefährlichem Messerstich nicht festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 180/86
- Datum
- 13.05.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Aus der Begehung einer besonders gefährlichen Körperverletzungshandlung folgt nicht automatisch bedingter Tötungsvorsatz; es bedarf konkreter Anhaltspunkte, dass der Täter den tödlichen Ausgang für möglich hielt und billigend in Kauf nahm.
Die gesetzliche Abgrenzung zwischen bedingtem Tötungsvorsatz und einer vorsätzlichen Körperverletzung durch eine das Leben gefährdende Behandlung (vgl. § 223a StGB) erfordert eine eigenständige Prüfung der subjektiven Tatseite.
Bei der Bewertung der inneren Tatseite sind nicht allein das äußere Tatgeschehen, sondern insbesondere der psychische Zustand, die Motivlage sowie Umstände wie Alkoholisierung und spontan gefasster Tatentschluss festzustellen und zu würdigen.
Behauptete Erinnerungslücken oder Einlassungen des Täters entbinden das Gericht nicht von der Verpflichtung, die inneren Beweggründe und das Bewusstsein für die Todgefahr anhand der sonstigen Gesamtumstände zu ermitteln.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 19. November 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 180/86 in der Strafsache gegen [REDACTED::
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Mai 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Staatsanwalt [REDACTED::
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 19. November 1985 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Verneinung des bedingten Tötungsvorsatzes. Das – vom Generalbundesanwalt nicht vertretene – Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts versetzte der Angeklagte einem Freund, der ihn durch Sticheleien gereizt hatte, einen Messerstich in den Unterbauch, der mindestens 5 cm in die Bauchhöhle eindrang und Bauchschlagader und Blase nur knapp verfehlte (UA S. 10). Bei einem solchen äußerst gefährlichen Messerstich liegt es zwar nahe, dass der Täter auch mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, und, weil er gleichwohl an der Verfolgung seines unmittelbaren Ziels (hier: dem Opfer einen „Denkzettel“ zu verabreichen) festhält, einen tödlichen Ausgang billigend in Kauf nimmt. Doch versteht sich das nicht von selbst; das zeigt schon die Unterscheidung des Gesetzes zwischen bedingt-vorsätzlicher Tötung und vorsätzlicher Körperverletzung mittels einer „das Leben gefährdenden Behandlung“ (§ 223a StGB). Es ist durchaus möglich, dass der Täter alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, ohne doch infolge welcher Gegebenheiten der konkreten Situation auch immer sich dessen bewusst zu werden, dass sein Tun zum Tode des Opfers führen kann (BGH NStZ 1984, 19; BGH, Urteil vom 11. Juni 1985 – 1 StR 200/85; ständige Rechtsprechung).
Das Landgericht ist von dieser Rechtsprechung ausgegangen und hat insbesondere nicht übersehen, dass hier bedingter Tötungsvorsatz wegen der Art der Verletzungshandlung nahe lag. Wenn es aber im konkreten Fall dennoch zu dem Schluss kommt, es sei nicht von der Hand zu weisen, dass dem Angeklagten angesichts seiner alkoholischen Enthemmung, seiner Verärgerung und des spontan gefassten und sofort ausgeführten Tatentschlusses die Gefährlichkeit des Stiches im Augenblick der Tatausführung noch gar nicht bewusst gewesen sei, können dagegen rechtliche Einwände nicht erhoben werden, zumal die Jugendkammer zutreffend darauf hinweist, dass der Angeklagte keinen einsichtigen Grund hatte, den Tod des Freundes wegen dessen geringfügiger Sticheleien in Kauf zu nehmen (UA S. 16). Wenn die Staatsanwaltschaft demgegenüber geltend macht, bei der – vom Landgericht als unglaubhaft angesehenen – Einlassung des Angeklagten, er erinnere sich an die Tat nicht, habe aber weder töten noch verletzen wollen, sei die subjektive Tatseite allein aus dem äußeren Tatgeschehen zu folgern, dieses lasse aber nur den Schluss auf einen Tötungsvorsatz zu, geht das fehl.
Auch wenn das Landgericht dem Angeklagten seine Einlassung nicht abgenommen hat, war es gehalten, bei der Beurteilung der inneren Tatseite nicht nur das äußere Tatgeschehen, sondern auch den psychischen Zustand und die Motivlage des Angeklagten festzustellen und in seine Erwägungen einzubeziehen.
2. Auch im Übrigen deckt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge keinen Rechtsfehler auf.
| Schauenburg | Maul | Granderath | |||
| Ulsamer | Foth |