Treffer
BGH Urteil

Bedingter Tötungsvorsatz bei Würgen und Kopfstoßen; § 21 StGB bei affektiver Einengung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 18/88
Datum
08.03.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte zuungunsten des Angeklagten Revision gegen ein Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung ein und rügte die Verneinteilung (bedingten) Tötungsvorsatzes sowie die Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB. Der BGH hielt die tatrichterliche Beweiswürdigung zum fehlenden Tötungsvorsatz trotz objektiver Lebensgefährlichkeit für rechtsfehlerfrei, weil das LG gegenläufige Umstände umfassend gewürdigt hatte. Auch die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit aufgrund affektiv zugespitzter Konfliktsituation, leichter Alkoholisierung und Persönlichkeitsstörung beanstandete der BGH nicht. Zwar war die Einordnung des Fußbodens als „gefährliches Werkzeug“ fehlerhaft, dies blieb jedoch folgenlos, da jedenfalls eine das Leben gefährdende Behandlung vorlag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei objektiv äußerst gefährlichen Gewalthandlungen ist der Schluss auf bedingten Tötungsvorsatz zwar grundsätzlich möglich, er bedarf wegen der hohen Hemmschwelle vor einer Tötung aber besonders sorgfältiger Prüfung.

2

Die Verneinung bedingten Tötungsvorsatzes ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter neben der Lebensgefährlichkeit der Tatausführung auch die Umstände würdigt, die gegen eine Billigung des Todeserfolgs sprechen, und seine Schlussfolgerung nachvollziehbar und möglich ist.

3

Unbewegliche Gegenstände wie Wand oder Fußboden sind keine „gefährlichen Werkzeuge“, wenn das Opfer gegen sie gestoßen oder geworfen wird; ein gefährliches Werkzeug setzt einen bewegten Gegenstand durch menschliche Einwirkung voraus.

4

Ein Subsumtionsfehler zur Qualifikationsvariante bleibt ohne revisionsrechtliche Konsequenz, wenn die getroffenen Feststellungen eine andere Qualifikationsalternative desselben Tatbestands (hier: das Leben gefährdende Behandlung) tragen und das Ergebnis deshalb zutreffend ist.

5

Die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) kann auf einer nicht krankhaften, affektiv bedingten Bewusstseinseinengung beruhen, wenn sie unter Einbeziehung situativer Belastungsfaktoren, leichter Alkoholisierung und Persönlichkeitsauffälligkeiten tragfähig begründet ist.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 11. August 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 18/88 URTEIL in der Strafsache gegen Gerold ██ aus ████, geboren am ████ 1941 in ██ (ČSSR), wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 1988, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Granderath, Dr. [REDACTED] als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11. August 1987 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Verneinung eines – zumindest bedingten – Tötungsvorsatzes und gegen die wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit vorgenommene Strafmilderung. Das – vom Generalbundesanwalt nicht vertretene – Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Landgericht ohne Rechtsfehler angenommen, der Angeklagte habe lediglich mit Körperverletzungsvorsatz, nicht aber mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts trat der Angeklagte, nachdem es wegen ehelicher Spannungen unmittelbar zuvor zu einer kurzen verbalen Auseinandersetzung gekommen war, seitlich an seine Ehefrau heran, „legte ... seinen linken Oberarm von hinten um ihren Nacken und den angewinkelten linken Unterarm nach vorne und von vorne um den Hals“ und drückte dann „etwa 20 Sekunden lang stark zu“; nachdem die sich zunächst noch wehrende Ehefrau aufgrund dieses Würgens bewusstlos geworden und zu Boden gesackt war, kniete er sich „nun neben seine immer noch bewusstlose Frau, packte sie bei den Haaren, hob ihren Kopf etwa 8 bis 10 cm und stieß ihn aus dieser Höhe zweimal gegen den mit Kacheln belegten harten Fußboden“ (UA S. 11).

Die Erwägungen, mit denen das Landgericht auf der Grundlage dieser Feststellungen einen bedingten Tötungsvorsatz verneint hat, halten rechtlicher Nachprüfung stand. Der Bundesgerichtshof hat zwar in ständiger Rechtsprechung mehrfach ausgesprochen, es liege bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, einen tödlichen Ausgang billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in solchen Fällen der Schluss von der Lebensgefährlichkeit des Handelns auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Da vor dem Tötungsvorsatz eine viel höhere Hemmschwelle steht als vor dem Gefährdungs- oder Verletzungsvorsatz, bedarf dieser Schluss jedoch besonders sorgfältiger Prüfung. Denn auch bei objektiv gefährlichem Verhalten kann es im Einzelfall so liegen, dass der Täter die Gefahr der Tötung überhaupt nicht erkennt oder jedenfalls ernsthaft, nicht nur vage, darauf vertraut, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Der Schluss auf – bedingten – Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen zur inneren Tatseite auch diejenigen Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein einsichtiger Beweggrund für eine so schwere Tat wie die Tötung eines Menschen nicht erkennbar ist (BGHSt 7, 363, 368; BGH NStZ 1983, 407; 1984, 19; 1986, 549; 1987, 424; BGH StV 1984, 187; BGH, Urt. vom 2. Dezember 1986 – 1 StR 638/86; BGH, Urt. vom 13. Mai 1986 – 1 StR 180/86; BGH, Urt. vom 26. Mai 1987 – 1 StR 170/87).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Die Strafkammer hat bei ihrer Überzeugungsbildung zur inneren Tatseite zunächst nicht verkannt, dass das Vorgehen des Angeklagten in beiden Handlungsphasen – sowohl das Würgen bis zur Bewusstlosigkeit als auch das sich anschließende zweimalige Stoßen des Kopfes gegen den harten Fußboden – eine äußerst gefährliche Gewalthandlung darstellt und es aufgrund der Art der Tatausführung naheliegt, auf einen – zumindest bedingten – Tötungsvorsatz des Angeklagten zu schließen (UA S. 22 f.). Sie hat neben dieser objektiven Gefährlichkeit des Täterhandelns auch die weiteren Umstände, die für einen bedingten oder möglicherweise sogar direkten Tötungsvorsatz des Angeklagten sprechen könnten, in ihre Bewertung einfließen lassen. So hat sie berücksichtigt, dass die Aussage des Zeugen Manfred [REDACTED] zur Körperhaltung des Angeklagten bei seinem – des Zeugen – Erscheinen auf „einen Tötungsvorsatz zu diesem Zeitpunkt und auch für das vorangegangene Würgen“ hindeuten könnte (UA S. 25 f.). Weiterhin hat sie in ihre Erwägungen einbezogen, dass der Angeklagte unmittelbar nach dem Tatgeschehen gegenüber Polizeibeamten geäußert hat: „Nehmt’s mich fest, ich wollte meine Frau umbringen“ (UA S. 27 f.). Die Strafkammer hat sich in der Beweiswürdigung eingehend und differenziert mit diesen Umständen – sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtschau – auseinandergesetzt und – entgegen der Auffassung der Revision – hierbei alle naheliegenden Deutungsmöglichkeiten in Betracht gezogen. Gleichwohl hat sie sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass das Vorgehen des Angeklagten von einem – zumindest bedingten – Tötungsvorsatz getragen war. Unter Berücksichtigung des spontan gefassten und sofort ausgeführten Tatentschlusses (UA S. 22), der auf das Verpassen eines „Denkzettels“ gerichteten Tatmotivation (UA S. 27, 29), der besonderen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten (UA S. 30) und seiner aktuellen seelisch-geistigen Verfassung zur Tatzeit ist die Strafkammer vielmehr zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte „bei seinem Entschluss, seine Ehefrau zu würgen, sich überhaupt keine Gedanken über die Folgen seines Tuns gemacht hat“ (UA S. 29); auch bei dem Aufschlagen des Kopfes auf den Boden – so die Feststellung der Strafkammer – hat er „nicht daran gedacht ..., dass er dadurch das Leben seiner Ehefrau gefährden konnte“ (UA S. 25). Nach der Überzeugung der Strafkammer wollte der Angeklagte in beiden Handlungsphasen weder den Eintritt des Todes seines Opfers „noch hat er diese Möglichkeit billigend in seine Vorstellungen einbezogen, weil er sich überhaupt keine Vorstellungen in dieser Richtung gemacht hat“ (UA S. 29).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist diese Überzeugungsbildung der Strafkammer zur inneren Tatseite im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einer gründlichen und sorgfältigen Beweisaufnahme und rechtlich nicht angreifbaren Schlussfolgerungen. Die Beweiswürdigung lässt keine Rechtsmängel erkennen; sie ist weder widersprüchlich, unklar oder lückenhaft noch verstößt sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze. Dass sich die Strafkammer trotz der hohen objektiven Gefährlichkeit des Täterhandelns und trotz der sonstigen für einen – zumindest bedingten – Tötungsvorsatz sprechenden Umstände letztlich nur von einem Körperverletzungsvorsatz überzeugen konnte, ist als tatrichterliche Wertung vom Revisionsgericht hinzunehmen. Bei ihren Einwendungen übersieht die Beschwerdeführerin, dass dem Tatrichter nicht vorgeschrieben werden kann, welche Folgerungen er aus den von ihm festgestellten Tatsachen zu ziehen hat und unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Überzeugung zu gelangen hat. Die Schlussfolgerungen, die der Tatrichter aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme zieht, brauchen nicht unbedingt zwingend, sie müssen nur nachvollziehbar und möglich sein (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1983, 277; 1986, 549; 1987, 424). Dies ist vorliegend der Fall.

2. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit bejaht und die Strafe nach §§ 21, 49 StGB gemildert hat, halten ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand.

Die Strafkammer hat zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten zur Tatzeit drei Sachverständige – einen Rechtsmediziner, einen Landgerichtsarzt sowie einen Psychologen – gehört. Sie teilt hierzu im Urteil zunächst mit, dass „von der forensischen Psychiatrie her“ die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht vorliegen und dass sie „in dieser Hinsicht“ den gutachterlichen Äußerungen des Rechtsmediziners und des Landgerichtsarztes folgt (UA S. 32). Weiterhin wird ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der von dem psychologischen Sachverständigen durchgeführten – und im Urteil im Einzelnen dargelegten und erörterten (UA S. 32 bis 34) – testpsychologischen Untersuchungen bei dem Angeklagten „auf Grund einer nicht unerheblich gestörten Persönlichkeitsentwicklung eine schwere Persönlichkeitsstörung“ vorliegt, welche „für sich gestellt“ allerdings nicht so weit geht, dass sie die Voraussetzungen einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ im Sinne des § 20 StGB erfüllt (UA S. 35). Unter Berücksichtigung der hinsichtlich des Konflikts mit seiner Ehefrau „zur Tatzeit auf einen Höhepunkt zustrebenden Umstände“, der – wenn auch nur geringen – Alkoholbelastung von maximal 0,5 ‰ und der abartigen Persönlichkeit des Angeklagten ist nach Auffassung der Strafkammer, welche insoweit den Darlegungen des psychologischen Sachverständigen folgt, allerdings nicht auszuschließen, dass zur Tatzeit die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war (UA S. 35).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gefährden diese Ausführungen des Landgerichts den Bestand des Strafausspruchs nicht. Wie sich nämlich aus dem Gesamtzusammenhang der diesbezüglichen Urteilsausführungen noch mit hinreichender Sicherheit entnehmen lässt, hat hinsichtlich der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten eine thematische Aufteilung der Gutachten insofern stattgefunden, als der Rechtsmediziner und der Landgerichtsarzt ihre Begutachtung ersichtlich auf den Bereich der krankheitsbedingten psychischen Störungen im Sinne der §§ 20, 21 StGB beschränkt haben und der psychologische Sachverständige demgegenüber den Bereich der auf nicht krankhaften Zuständen beruhenden Störungen begutachtet hat. Da sich wegen dieser Verschiedenheit der Begutachtungsmaterien die Gutachten des Rechtsmediziners und des Landgerichtsarztes einerseits und des Psychologen andererseits trotz ihrer verschiedenen Ergebnisse sachlich nicht widersprechen und sich die Strafkammer trotz Bejahung der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht in inhaltlichen Widerspruch zu den beiden Gutachten des Rechtsmediziners und des Landgerichtsarztes setzt, ist es im konkreten Fall rechtlich noch hinnehmbar, dass die Strafkammer den Inhalt dieser beiden Gutachten in den Urteilsgründen nicht dargelegt und sich mit den Gutachten sachlich nicht auseinandergesetzt hat.

Soweit die Revision meint, die Ausführungen der Strafkammer zur Annahme des § 21 StGB seien lückenhaft und nicht nachvollziehbar und die Strafkammer habe im Urteil keinerlei Tatsachen angegeben, die eines der in den §§ 20, 21 StGB genannten Merkmale erfüllen könnten, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzugeben, dass das Urteil die ausdrückliche Angabe einer der in § 20 StGB bezeichneten Anomalien vermissen lässt. Dem Gesamtzusammenhang der diesbezüglichen Urteilsausführungen lässt sich jedoch mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass die Strafkammer von einer „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ ausgeht. Hierbei sieht die Strafkammer die maßgebliche Grundlage für die Annahme dieses Merkmals erkennbar in dem durch den eskalierenden Konflikt mit seiner Ehefrau geprägten, affektiv stark belasteten psychisch-seelischen Zustand des Angeklagten zur Tatzeit; unter Berücksichtigung zweier weiter hinzukommender Faktoren der leichten Alkoholisierung und der im Urteil ausführlich und differenziert erörterten abartigen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten sieht die Strafkammer in Übereinstimmung mit dem psychologischen Sachverständigen einen – nicht krankhaften – Zustand der Bewusstseinseinengung erreicht, den sie – auch wenn dies im Urteil nicht ausdrücklich mitgeteilt wird – ersichtlich als „tiefgreifend“ im Sinne des § 20 StGB bewertet und auf Grund dessen sie eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen vermag. Da die Strafkammer – ebenso wie das zugrundeliegende Gutachten des psychologischen Sachverständigen – bei dieser Bewertung erkennbar von einem zutreffenden Beurteilungsmaßstab ausgeht und da ihre Erwägungen auch sonst keine rechtlichen Mängel erkennen lassen, ist die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit und die darauf beruhende Strafmilderung nach den §§ 21, 49 StGB revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

3. Schließlich hält das Urteil auch der nach § 301 StPO vorzunehmenden Überprüfung auf Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten stand. Insoweit ist zwar zu bemerken, dass die Annahme der Strafkammer, in der zweiten Phase des Tatgeschehens – zweimaliges Stoßen des Kopfes des Opfers gegen den harten Fußboden – sei die Tatmodalität des Handelns mit einem gefährlichen Werkzeug gegeben, rechtsfehlerhaft ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 223a StGB nur solche Gegenstände, die durch menschliche Einwirkung gegen einen menschlichen Körper in Bewegung gesetzt werden; unbewegbare Gegenstände wie etwa eine Wand oder ein Fußboden, gegen die ein menschlicher Körper gestoßen oder geworfen wird, sind dagegen keine Werkzeuge in diesem Sinne (BGHSt 22, 235; BGH MDR 1979, 987; vgl. auch RGSt 24, 372). Diese fehlerhafte Subsumtion der Strafkammer hat hier aber keine revisionsrechtlichen Konsequenzen. Wie sich aus den ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen der Strafkammer ergibt, stellt auch das zweimalige Stoßen des Kopfes gegen den Fußboden – ebenso wie das Würgen in der ersten Tatphase – eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 223a StGB dar. Die Strafkammer teilt insoweit ausdrücklich mit, dass nach den Feststellungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen das zweimalige Stoßen des Kopfes auf den Boden „mit erheblicher Gewalt“ erfolgt ist und durch eine derartige Behandlung „ein subdurales Hämatom ... verbunden mit Lebensgefahr“ entstehen kann (UA S. 25). Bei dieser Sachlage hat die Strafkammer – wenn auch unter rechtsfehlerhafter Annahme eines anderen als des tatsächlich vorliegenden Erschwerungsgrundes – im Ergebnis zu Recht auch für die zweite Phase des Tatgeschehens die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 223a StGB bejaht.

SchauenburgUlsamerGranderath
KuhnMaul
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