Aufhebung wegen lückenhafter Darlegung des bedingten Tötungsvorsatzes bei Gasexplosion
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 312/86
- Datum
- 27.06.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes bei Verwendung eines gemeingefährlichen Mittels genügt nicht bloß die Vorhersehbarkeit erheblicher Gefährdung; der Tatrichter muss auch Umstände, die gegen die Billigung eines Todeserfolgs sprechen, ausdrücklich würdigen.
Bei der besonders hohen Hemmschwelle gegenüber dem Töten erfordert die Schlussfolgerung auf dolus eventualis eine sorgfältige Prüfung aller relevanten Umstände; die Urteilsgründe müssen diese Prüfung erkennen lassen.
Weisen gutachterliche Feststellungen auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit (z. B. durch Alkoholisierung in Verbindung mit einem präsuizidalen Syndrom) hin, hat das Gericht zu untersuchen, ob dem Täter trotz dieser Umstände die Einsicht in die Gefahr und die Billigung des Todeserfolgs zugerechnet werden kann.
Fehlen die für die Feststellung des Vorsatzes erforderlichen Erwägungen, tragen die Feststellungen die Mordalternative (versuchter Mord mit gemeingefährlichem Mittel) nicht; das Urteil ist aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 31. Januar 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 312/86 in der Strafsache gegen ███████, geboren am ███, Rolf Dieter ████, 1956 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen vorsätzlicher Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 31. Januar 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes (mit einem gemeingefährlichen Mittel) in Tateinheit mit vorsätzlichem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und Zerstörung von Bauwerken unter Einbeziehung einer gegen ihn bereits früher rechtskräftig verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen drehte der angetrunkene (2,44 ‰) Angeklagte im Keller der von ihm mitbewohnten dreistöckigen Doppelhaushälfte einen Zapfhahn von einem Gasrohr ab, ließ einige Minuten lang Gas ausströmen und führte sodann in Selbsttötungsabsicht durch Entzünden des sich gebildeten Gas-Luft-Gemisches eine Explosion herbei. Die dabei entstandenen Schäden waren so erheblich, dass die Doppelhaushälfte abgebrochen werden musste. Zur Tatzeit befand sich, wie der Angeklagte wusste, im Parterre die verheiratete Zeugin ██████ – sie war ihm freundschaftlich verbunden, duzte sich mit ihm und hatte ihn wiederholt zum Frühstück eingeladen. – Im Urteil heißt es, der Angeklagte sei sich der verheerenden Wirkung von Gasexplosionen bewusst gewesen; er habe, da er die Wirkung der von ihm entfesselten Kräfte weder habe bestimmen noch in ihrem Gefahrdungsbereich begrenzen können, mit der Zerstörung der Haushälfte gerechnet; damit sei erwiesen, dass er den Tod der Zeugin billigend in Kauf genommen habe.
Diese Ausführungen genügen hier nicht, den bedingten Tötungsvorsatz darzutun. Bei einer Gasexplosion, wie sie der Angeklagte ausgelöst hat, liegt es zwar nahe, dass der Täter eine erhebliche Gefahrdung der zur Tatzeit anwesenden Bewohner des Hauses für möglich erachtet und billigend in Kauf nimmt. Jedoch bedarf die Billigung eines Todeserfolges im Hinblick auf die gegenüber der Tötung eines anderen Menschen bestehende hohe Hemmschwelle sorgfältiger Prüfung. Der Schluss auf den bedingten Tötungsvorsatz ist deshalb nur dann rechtsfehlerfrei,
wenn der Tatrichter in seine Erwägungen auch alle die Umstände einbezogen hat, die eine derartige Folgerung in Frage stellen konnten. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass eine solche Prüfung vorgenommen worden ist (u. a. BGH, Urteil vom 11. Januar 1984 – 2 StR 615/83 –; Beschluss vom 21. April 1983 – 4 StR 154/83).
Dem entspricht das angefochtene Urteil nicht. In ihm bleibt unerörtert, dass der Angeklagte der Zeugin ███ nicht feindselig gesonnen, sondern ihr im Gegenteil freundschaftlich verbunden war. Ferner ist das Landgericht nicht darauf eingegangen, dass nach den von ihm als überzeugend gewerteten Darlegungen des Sachverständigen angesichts des Zusammenwirkens der Alkoholisierung des Angeklagten mit dem bei ihm vorliegenden „präsuizidalen Syndrom“ eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Das hätte die Schwurgerichtskammer zu der Untersuchung veranlassen müssen, ob der Angeklagte trotz dieser Umstände sein Vorgehen für so gefährlich erachtet hat, dass sich hieraus für ihn auch die Erkenntnis einer möglichen Tötung der Zeugin ergeben und er diesen Erfolg billigend in Kauf genommen hat. Die Urteilsbegründung ist somit lückenhaft.
Davon abgesehen tragen die Feststellungen nicht die Annahme der Mordalternative eines Tötungsversuchs mit einem gemeingefährlichen Mittel, wie der Generalbundesanwalt bereits im Einzelnen dargelegt hat.
Das Urteil kann danach nicht bestehen bleiben.
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