Aufhebung wegen unzureichender Feststellung des bedingten Tötungsvorsatzes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 385/85
- Datum
- 04.09.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Feststellung des bedingten Tötungsvorsatzes bei Straftaten gegen das Leben ist eine besonders sorgfältige und erschöpfende Würdigung der Ergebnisse der Hauptverhandlung erforderlich.
Die bloße Würdigung der objektiven Gefährlichkeit einer Handlung reicht nicht aus, um bedingten Tötungsvorsatz zu bejahen.
Bei der Prüfung des inneren Tatbestands sind objektive Tatmodalitäten (z.B. Tiefe und Verlauf des Stichkanals, Eindringwinkel, Beschaffenheit der Klinge, aufgewendete Stoßenergie) sowie relevante subjektive Angaben des Täters in die Bewertung einzubeziehen.
Fehlt eine solche Auseinandersetzung in der Urteilsgründe, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 14. Februar 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██ avs Kh, den Arbeiter Nurettin, geboren am █ 1965 in █ (Türkei), wegen versuchten Totschlags.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Februar 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.
Nach den Feststellungen beschimpfte der Angeklagte, der heftig erregt war, den Zeugen ████ und schlug ihm mit der Faust ins Gesicht. Der Zeuge wehrte sich, schlug zurück und traf den Angeklagten im Verlauf der Auseinandersetzung an der Lippe, die zu bluten begann. Plötzlich zog der Angeklagte mit den Worten „Ich steche Dich“ aus der rechten Tasche seines Mantels oder Parkas ein Springmesser. Er ließ es aufklappen und stieß das Messer dem Zeugen ████, der wie gelähmt etwa 50 cm vor ihm stand, mit einer kräftigen Stoßbewegung in die rechte Bauchseite (UA S. 4). ██ wurde
kurz darauf in ein Krankenhaus eingeliefert. Die sofort vorgenommene Aufnahmeuntersuchung ergab, dass sich eine etwa [REDACTED] cm lange, längs verlaufende Stichverletzung etwa einen Querfinger unterhalb des rechten Rippenbogens befand, die eine sofortige Operation erforderlich machte, die auch durchgeführt wurde. Dabei ergab sich, dass der 3 bis 4 cm tiefe Stichkanal bis zum Bauchfell reichte, das auf eine Länge von etwa 1 cm verletzt war. An der Oberfläche des rechten Leberlappens befand sich etwa 2 cm seitlich der Gallenblase eine [REDACTED] cm lange Stichverletzung, jedoch ohne Blutung. Diese Verletzungen waren nicht lebensgefährlich (UA S. 5).
Der Angeklagte hat sich, insoweit unwiderlegt, unter anderem dahin eingelassen, er sei unmittelbar nach dem Stich „sehr erschrocken gewesen, über das, was er gemacht habe“ (UA S. 7). Nach Ansicht des Landgerichts hat der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, weil er „wusste, dass der kräftig geführte Stich zum Tode führen konnte, und trotz dieser Erkenntnis an der äußersten Gefährlichkeit seiner Handlung festhielt, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, sondern diesen einfach dem Zufall überließ“ (UA S. 7).
Damit hat die Jugendkammer ihre rechtliche Würdigung zur inneren Tatseite letztlich allein mit der dem Angeklagten bewussten Gefahrlichkeit des von ihm geführten „kräftigen“ Stichs begründet.
Das reicht hier nicht aus. Die Feststellung, der Täter habe bedingt vorsätzlich gehandelt, erfordert gerade bei Straftaten gegen das Leben wegen der hohen Hemmschwelle, die vor dem Tötungsvorsatz steht, eine besonders sorgfältige Prüfung und erschöpfende Würdigung des Ergebnisses der Hauptverhandlung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 1983 – 4 StR 154/83; Urteil vom 26. Oktober 1976 – 2 StR 404/76).
Danach hätte sich das Landgericht auch damit auseinandersetzen müssen, dass die Verletzung des Tatopfers, insbesondere die Länge des Stichkanals, nicht ohne Weiteres mit der Feststellung vereinbar ist, der Angeklagte habe kräftig zugestoßen. Von Belang ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Jugendkammer die Wechselwirkung zwischen der vom Angeklagten aufgewendeten Stoßenergie und den Verletzungsfolgen nicht sicher beurteilen konnte, weil ihr die Beschaffenheit der Messerklinge unbekannt geblieben ist.
Für den Schluss von den objektiven Gegebenheiten auf die Willensrichtung des Angeklagten kann auch bedeutsam sein, dass die Umschreibung „längs verlaufende Stichverletzung“ darauf hindeutet, dass das Messer in einem relativ spitzen Winkel in den Körper eingedrungen ist und nicht, was für das Tatopfer gefährlicher gewesen wäre, vom Angeklagten rechtwinklig in den Leib ███ gestoßen wurde. Schließlich hatte Veranlassung bestanden, näher auf die unwiderlegte Einlassung des Angeklagten einzugehen, er sei nach dem Stich erschrocken gewesen über das, was er gemacht habe. Daraus könnte gefolgert werden, dass der zur Tatzeit erregte 18-jährige Angeklagte die mögliche Tragweite seines Handelns erst nach der Verletzung seines Gegners erkannt hat.
Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass sich die Jugendkammer der Bedeutung der aufgezeigten Umstände für den inneren Tatbestand bewusst war.
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