Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellung des bedingten Tötungsvorsatzes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 88/86
- Datum
- 11.03.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Feststellung des bedingten Tötungsvorsatzes genügt es nicht, allgemein darzulegen, dass ein Messerstich tödliche Folgen haben kann; das Gericht muss die dem konkreten Täter in der konkreten Lage erkennbare Einsicht in und Billigung der Todesfolge darlegen.
Wenn Umstände vorliegen, die auf verminderte Schuldfähigkeit oder einen hochgradigen Affekt hindeuten (z. B. erhebliche Alkoholisierung), ist zu prüfen, ob lediglich Verletzungsvorsatz oder bereits Tötungsvorsatz gegeben ist.
Bei der Prüfung von Putativnotwehr/Notwehr ist die subjektive Wahrnehmung des Täters einschließlich ihm bekannter Rückzugs- oder Fluchtmöglichkeiten zu würdigen; pauschale Feststellungen, ein vermeintlicher Verteidigungswille sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt entschuldbar, sind nicht ausreichend.
Ergibt sich in neuer Verhandlung Tötungsvorsatz, ist gesondert zu prüfen, ob ein Rücktritt vom Versuch in Betracht kommt; hierzu ist insbesondere zu klären, welche Vorstellung der Täter vom Gesundheitszustand des Opfers beim Abbruch weiterer Tathandlungen hatte.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 24. Oktober 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 88/86 in der Strafsache gegen den Baggerführer Josef S. aus ███, geboren am █ 1950 in ███, wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. März 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 24. Oktober 1985 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Daß der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Strafkammer begründet den Vorsatz im Wesentlichen mit der Erwägung:
*"Derjenige, der mit einem 20 cm langen Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 8,5 cm unkontrolliert in den Rücken in Höhe des Brustkorbes eines anderen sticht, weiß, daß nicht nur eine Verletzung, sondern auch der Tod des Opfers eintreten kann. Er nimmt billigend in Kauf, daß bei einem solchen Stich lebenswichtige Organe – wie z. B. Herz und/oder Lunge – beschädigt werden können, was zum Tod führen kann."*
Eine solche (in dieser oder ähnlicher Form in Urteilen nicht selten anzutreffende) Formulierung mag dann unbedenklich sein, wenn sie im Rahmen von Erörterungen steht, die unter Berufung auf allgemeine Lebenserfahrung darlegen sollen, das, was jedermann wisse und billige, sei nach Überzeugung des Gerichts auch dem Angeklagten bekannt gewesen und von ihm gebilligt worden. Indes enthebt eine solche allgemeine Überlegung nicht von der Pflicht, sich mit der konkreten Situation und dem bestimmten Angeklagten zu befassen. Im vorliegenden Fall hätte das eine Auseinandersetzung mit Umständen erfordert, die im Urteil in anderem Zusammenhang aufgeführt sind. So wird dem Angeklagten verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB zugutegehalten, weil seine charakterliche Veranlagung im Zusammenhang mit dem genossenen Alkohol (BAK 1,8 bis 2,07 ‰) im Hinblick auf die Tatsituation zu einem hochgradigen Affektzustand geführt haben könne. Die Tatsituation wird dadurch gekennzeichnet, daß der Angeklagte "nun erneut vom Geschädigten provoziert und beleidigt" wurde (UA S. 17). In anderem Zusammenhang ist von einem "regelrechten Kesseltreiben" gegen den Angeklagten die Rede (UA S. 16). Den bedingten Tötungsvorsatz faßte der Angeklagte (der den mit der Absicht einer tötlichen Auseinandersetzung drohend auf ihn zugehenden Geschädigten zuvor mit der Faust zu Boden geschlagen hatte) nach den Feststellungen *"erst, als sich der Geschädigte nach dem Faustschlag wieder vom Boden erhob"* (UA S. 12).
Bei dieser Sachlage hätte sich das Gericht mit der Frage befassen müssen, ob dem Angeklagten im Augenblick des Zustechens tatsächlich bewußt war, sein Handeln könne tödliche Folgen haben, und er mit diesem Ergebnis einverstanden war, oder ob seine recht spontane Reaktion nur von Verletzungsvorsatz (sei es selbst mit dem Vorsatz lebensgefährdender Behandlung, § 223a StGB; vgl. BGHSt 19, 352) getragen war (vgl. hierzu BGH NStZ 1984, 19 m. w. N.; BGH, Beschluß vom 4. September 1985 – 2 StR 385/85).
Deshalb kann das Urteil nicht bestehen bleiben. Sollte sich in neuer Verhandlung wiederum Tötungsvorsatz ergeben, wird die Frage des Rücktritts neu zu prüfen sein. Sie ist im angefochtenen Urteil nicht rechtsfehlerfrei behandelt. Weder ist einwandfrei dargetan, daß der Angeklagte – wovon das Landgericht ausgeht – gegen seinen Widersacher von vornherein nur und ausschließlich einen Messerstich führen wollte, um ihn *"endgültig (zu) erledigen"* (hiermit ist das nach dem Zustechen an den Tag gelegte feindselige, aber nicht mit Zustechen verbundene Verhalten des Angeklagten nicht ohne weiteres zu vereinbaren), noch ist festgestellt, welche Vorstellung der Angeklagte von dem gesundheitlichen Zustand des Geschädigten hatte, als er von ihm abließ; ob er damit rechnete, der andere werde ohne weiteres Zutun an der erlittenen Verletzung sterben (vgl. BGHSt 31, 170).
Auf die Ausführungen des Landgerichts zur Notwehr einzugehen, erübrigt sich. Allerdings erscheint die bei Erörterung etwaiger Putativnotwehr angestellte Erwägung zweifelhaft, das Verhalten des Angeklagten sei auch dann "unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt entschuldbar", wenn er geglaubt haben sollte, er könne dem Angriff des sich wieder aufrichtenden Geschädigten *"nur durch Zustechen mit dem Messer wirksam begegnen"* (UA S. 16). Diese Erwägung ist jedoch im Zusammenhang damit zu sehen, daß das Landgericht der Auffassung war, der Angeklagte hätte sich, als der Geschädigte am Boden lag, in die nur wenig entfernte Hofeinfahrt zurückziehen können; freilich müßte dem Angeklagten diese Möglichkeit bewußt sein.
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