Revision gegen Totschlagsurteil: Strafausspruch aufgehoben und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 404/76
- Datum
- 15.12.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafzumessung ist aufzuheben, wenn sie in Widerspruch zu den tatrichterlichen Feststellungen steht, insbesondere wenn tatsächliches spontanes Bedauern über die Tat nicht berücksichtigt wurde.
Bei der Überprüfung des Schuldspruchs prüft das Revisionsgericht, ob die Feststellungen des Tatgerichts tragfähig sind; sind sie erschöpfend und widerspruchsfrei, bestehen keine durchgreifenden Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten.
Das Mordmerkmal des ‚niedrigen Beweggrundes‘ kann verworfen werden, wenn die tatrichterlichen Feststellungen dessen Vorliegen ausschließen; eine gesonderte Erörterung des Verdeckungszwecks einer anderen Straftat ist nicht erforderlich, wenn die Gesamtumstände eine derartige Zweckrichtung fernliegen lassen.
Führt eine erfolgreiche Sachrüge oder eine zu Gunsten des Angeklagten wirkende Revision zu einem Mangel im Strafausspruch, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht (Schwurgericht) Köln, 27. Februar 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Hans Rolf N ███ aus █████, geboren am █████████ 1947 in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1976, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Miller, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt █████████ in der Verhandlung, Richter am Landgericht █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████████████████ als Verteidiger des Angeklagten, ████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerinnen wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Köln vom 27. Februar 1976 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hatte den Angeklagten wegen Ermordung seiner von ihm geschiedenen Ehefrau zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Aufhebung des Urteils hat das Landgericht (Schwurgericht) den Angeklagten wegen Totschlags zu vierzehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkläger rügen die Verletzung sachlichen Rechts, die des Angeklagten ferner die Verletzung formellen Rechts. Die Nebenkläger wenden sich dagegen, dass nicht auf Mord erkannt worden ist. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten
1. Die Verfahrensbeschwerden der Revision des Angeklagten sind offensichtlich unbegründet.
2. Die Prüfung des Urteils aufgrund der materiellrechtlichen Revisionsangriffe des Angeklagten lässt im Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Hier ist nur auf folgendes hinzuweisen:
Das Schwurgericht hat im Anschluss an das Sachverständigengutachten die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte seine Frau mindestens eine Minute lang gewürgt und dass er hierbei mit unbedingten Tötungsvorsatz gehandelt hat. Dass es daneben der späteren Äußerung des Angeklagten, er habe seiner Frau „etwas angetan“, eine ausschlaggebende Bedeutung beimessen wollte, hält der Senat für ausgeschlossen. Der weitere Umstand, dass der Angeklagte nach seiner Feststellung über das Ausbleiben der Herztöne der schon Getöteten diese auf die Seite legte, um auf jeden Fall ein Ersticken durch Erbrechen zu verhindern, ändert daran nichts und nötigte das Schwurgericht nicht, seine Feststellung des Tötungsvorsatzes in Frage zu stellen.
3. Allerdings drückt sich in diesem nachträglichen Verhalten des Angeklagten ersichtlich ein spontanes Bedauern der Tat aus. In Widerspruch hiermit steht die Strafzumessungserwägung, der Angeklagte habe zu keiner Zeit ein echtes Bedauern seines Tuns erkennen lassen. Der Strafausspruch kann deshalb keinen Bestand haben.
II. Die Revisionen der Nebenklägerinnen
Die erschöpfenden und in sich widerspruchsfreien Feststellungen rechtfertigen die Annahme des Schwurgerichts, dass das Mordmerkmal eines „niedrigen Beweggrundes“ nicht vorliegt. Die von der Revision hiergegen angeführte Entscheidung BGHSt 2, 60 behandelt einen gänzlich anderen Sachverhalt.
Nach den Umständen brauchte sich dem Schwurgericht auch nicht eine Erörterung darüber aufzudrängen, ob der Angeklagte seine Frau getötet hat, „um eine andere Straftat zu verdecken“ (§ 211 StGB). Die Beschwerdeführer berufen sich für ihre abweichende Ansicht auf folgende Urteilsstelle:
„In seiner Verdruss über diese wechselseitigen Beleidigungen versetzte der Angeklagte ihr einen heftigen Schlag gegen den Kopf, wohin genau hat sich in der Hauptverhandlung nicht klären lassen, jedenfalls trug Frau ███████ eine Platzwunde am Mund, Risse in der Kopfschwarte und den Abbruch eines Halswirbeldornfortsatzes davon. In diesem Augenblick schellte die Zeugin Susanne ███████ an der Wohnungstür, da inzwischen den 3 Kindern die Zeit auf dem Weihnachtsmarkt zu lang geworden war und sie ins Haus zurückgekehrt waren.
Angesichts der erneuten Gewalttätigkeiten des Angeklagten in höchster Furcht rief Frau N ███ ihr zu: ‚Susi, Susi, Hilfe!‘ In diesem Moment fasste der Angeklagte in der Erkenntnis, seine Frau endgültig verloren zu haben, und dem Bestreben, sie zum Schweigen zu bringen, den Entschluss, sie zu töten. Er griff infolgedessen nach ihrem Hals, ...“
Hier lag nach dem gesamten Tatgeschehen die Möglichkeit ganz fern, dass der Angeklagte eine andere Straftat verdecken wollte, nämlich die von ihm vorher begangene Körperverletzung. Er tat sogar nichts, um die viel schwerere Tat zu verdecken. Vielmehr ließ er alsbald die Polizei an den Tatort rufen. Ihm kam auch nicht etwa in den Sinn, durch irgendwelche Manipulationen von seiner Täterschaft abzulenken. Hiernach ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Schwurgericht die Frage, ob der Angeklagte eine andere Straftat verdecken wollte, nicht ausdrücklich erörtert hat.
Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben. Da die Revision der Nebenkligerinnen aber auch zugunsten des Angeklagten gilt, bewirkt sie ebenfalls die Aufhebung des Strafausspruchs.
| Willms | Kirchhof | Meyer | |||
| Miller | Baumgarten |