Revision: Unzureichende Feststellungen zum bedingten Tötungsvorsatz – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 308/87
- Datum
- 08.07.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Schluss von der Lebensgefährlichkeit eines Handelns auf bedingten Tötungsvorsatz ist grundsätzlich möglich, setzt aber voraus, dass der Tatrichter auch Umstände berücksichtigt, die diese Schlussfolgerung in Frage stellen.
Zur tragfähigen Feststellung bedingten Tötungsvorsatzes sind konkrete Feststellungen zur Beschaffenheit des Tatwerkzeugs, zur Eindringtiefe der Verletzung und zum eingesetzten Kraftaufwand erforderlich.
Verhaltensweisen des Verletzten (z. B. Weitergehen, Verfolgen, Festhalten) und die geringfügigen Verletzungsfolgen können gegen den Schluss auf lebensgefährliches Handeln sprechen und sind vom Tatrichter zu würdigen.
Persönliche Umstände des Täters (Jugendlichkeit, erhebliche Alkoholisierung, unmittelbare Affektsituation, Motivlage) können die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes entgegenstehen und müssen bei der Tatbestandsprüfung ausdrücklich erörtert werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 18. März 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 308/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███████ ohne festen Wohnsitz, geboren am Abdennacer ███ 1967 in ███ (Marokko), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. März 1987 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Nach den Feststellungen stach der Angeklagte im Verlauf einer Auseinandersetzung mit einem Küchenmesser „blindlings in Richtung des Oberkörpers" des Zeugen █ ein; das Messer drang fingerbreit unterhalb des linken Brustwarzenhofs ein.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Erwägungen, mit denen die Kammer bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten bejaht, begegnen auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen zum Tathergang durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Senat schließt sich insoweit den im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 12. Juni 1987 an:
„Zwar hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen es naheliege, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln unternimmt, einen tödlichen Ausgang billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in solchen Fällen der Schluss von der Lebensgefährlichkeit des Handelns auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Dieser Schluss auf (bedingten) Tötungsvorsatz ist aber nur rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen auch diejenigen Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (vgl. BGHSt 7, 363; BGH NStZ 1983, 407; 1984, 19; BGH StV 1984, 187; Urteil vom 2. Dezember 1986 – 1 StR 638/86 –). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Die Jugendkammer hat vielmehr lediglich darauf abgestellt, dass der Messerstich blindlings in Richtung des Oberkörpers des Tatopfers geführt wurde. Das Landgericht hat die Beschaffenheit des Tatwerkzeugs im Einzelnen – insbesondere die Klingenlänge – nicht festgestellt, sondern sich mit der Bezeichnung als Küchenmesser begnügt (UA S. 11). Es hat auch nicht feststellen können, wie tief der Stichkanal war. Es hat ebenfalls nicht festgestellt, dass der Angeklagte mit großer Wucht oder vollem Kraftaufwand auf den Geschädigten eingestochen hat. Eine derartige Feststellung ließe sich auch nicht ohne Weiteres mit den geringfügigen Verletzungsfolgen in Einklang bringen. Diese zeigen sich nach den Feststellungen auch daran, dass der Geschädigte die Stichverletzung zunächst nicht bemerkte, danach noch in der Lage war, wie ein Sprinter dem Angeklagten nachzusetzen, ihn festzuhalten und anschließend mit weiteren Zeugen zu verprügeln. Unerörtert bleiben damit diejenigen Umstände, die ███ ███ nahme, der Angeklagte habe den Tod des Zeugen █ billigend in Kauf genommen, entgegenstehen █████████
Unerörtert bleiben in diesem Zusammenhang ferner Anlass und Zweck der Mißhandlung, die nach den ████████ lungen lediglich darauf abzielte, es dem Zeugen █████ „heimzuzahlen" (UA S. 11).
Außerdem setzt sich ███ Tatrichter nicht mit der Frage auseinander, ob dem noch einem Jugendlichen gleichstehenden, aus Marokko stammenden Angeklagten, der nicht unerheblich alkoholisiert war, und der durch die von ihm als unangemessen empfundene Behandlung in gesteigerte Wut geraten war, im Augenblick des Zustechens tatsächlich bewusst war, sein Handeln könne tödliche Folgen haben, und er mit diesem Ergebnis einverstanden war, oder ob seine recht spontane Reaktion nur von Verletzungsvorsatz (sei es selbst mit dem Vorsatz lebensgefährdender Behandlung, § 223a StGB; vgl. BGHSt 19, 352; BGH, Beschluss vom 11. März 1986 – 1 StR 88/86) getragen war.
Da dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen ist, dass sich die Jugendkammer der Bedeutung der aufgezeigten Umstände für den inneren Tatbestand bewußt war, kann es keinen Bestand haben (vgl. BGH Beschluss vom 4. September 1985 – 2 StR 385 /85; Urteil vom 2. April 198- 6 – 2 StR 81/86).“
Aus den dargelegten Gründen war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
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