Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen möglicher Schuldunfähigkeit bei starker Alkoholisierung – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 748/81
Datum
22.12.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung mit Körperverletzung ein. Zentral war die Frage der Schuldfähigkeit bei starker Alkoholisierung und die Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration. Der BGH hob das Urteil auf, da das Urteil die Grundlage des Sachverständigengutachtens und die Wahl der Alkoholabbaurate nicht hinreichend darlegte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schließt sich der Tatrichter der Beurteilung eines Sachverständigen an, muss er entweder eigene Erwägungen darlegen oder die Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Sachverständigen im Urteil wiedergeben, damit das Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung vornehmen kann.

2

Bei der Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration sind die der Berechnung zugrunde liegenden Alkoholabbauraten anzugeben; bei Zweifeln ist zu beachten, dass zugunsten des Angeklagten ein höherer möglicher Abbauwert für die Prüfung der Schuldfähigkeit in Betracht kommt.

3

Die Feststellung der Schuldfähigkeit bei starker Alkoholisierung erfordert die umfassende Würdigung aller äußeren und inneren Umstände des Individualgeschehens; bloße, nur ergänzend zu wertende Indizien genügen nicht, vielmehr sind entgegenstehende Verhaltenszeichen und Persönlichkeitsmerkmale zu prüfen.

4

Kann das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 11. September 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 748/81 in der Strafsache gegen den Gemeindearbeiter Robert Georg Heinrich O[REDACTED] aus H[REDACTED], geboren am [REDACTED] 1949 in H[REDACTED], wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Dezember 1981 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 11. September 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

████████

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte bis etwa drei Stunden vor der Tat „Bier und Schnaps in nicht mehr näher feststellbaren Mengen“ und danach bis kurz vor der Tat zwei bis drei Glas Bier und ein bis zwei Glas Wein getrunken (UA S. 5). Unter Zugrundelegung eines stündlichen durchschnittlichen Abbauwertes von 0,14 ‰ hat die Strafkammer für die Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2,1 ‰ errechnet. Zur Begründung hat sie lediglich ausgeführt: „Die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten ergibt sich aus den zutreffenden, mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rückrechnung bei längerem Alkoholabbau übereinstimmenden Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. H[REDACTED] in Verbindung mit dem Gutachten des

Gründe

Instituts für Rechtsmedizin der Universität Marburg vom 4. November 1980“ (UA S. 9).

Damit hat die Strafkammer weder angegeben, inwiefern die Darlegungen der Sachverständigen mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übereinstimmen, noch deren Grundlage und Inhalt mitgeteilt. Schließt sich der Tatrichter der Beurteilung eines Sachverständigen an, muss er entweder die eigenen Erwägungen dazu oder die Anknüpfungstatsachen und die Ausführungen des Sachverständigen im Urteil wiedergeben, um dem Revisionsgericht die rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen (BGHSt 12, 311, 314 f.).

Das gilt umso mehr, als nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafkammer bei dem durchschnittlichen Abbauwert von nur 0,14 ‰ nicht, wie es die Prüfung der Schuldfähigkeit erfordert, nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ von dem höchstmöglichen Abbauwert ausgegangen ist (vgl. BGH VRS 23, 209, 211). Wenn man den höchstmöglichen Abbauwert mit durchschnittlich z. B. etwa 0,2 ‰ je Stunde veranschlagt (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1981 – 5 StR 550/81 –), ergibt sich eine Blutalkoholkonzentration von etwa 3 ‰ zur Tatzeit.

Zwar gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass jeder Mensch bei einer Blutalkoholkonzentration von 3 ‰ schuldunfähig ist (BGH GA 1974, 344). Vielmehr sind alle äußeren und inneren Aspekte des Individualgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung zu prüfen (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1977 – 3 StR 248/77 –). Das aber hat die Strafkammer nicht in dem erforderlichen Umfang getan.

So hat sie sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die plötzliche Aggression des Angeklagten (Herunterziehen der Tischdecke, wortloses Einschlagen auf den Zeugen) keinen Anlass hatte und aus dem Lebenssachverhalt heraus nicht verständlich ist, sondern hat lediglich auf Umstände abgestellt, die bei der Prüfung der Schuldfähigkeit nur zusätzlich und mit Vorsicht als Beweisanzeichen gewertet werden dürfen (BGH aaO), wie die Abwehrreaktion des Angeklagten, als der Zeuge A[REDACTED] die Weinflasche ergriffen hatte. Hinzu kommt, dass der Angeklagte unwiderlegt nicht homosexuell veranlagt ist (UA S. 11), und es sich insoweit um eine persönlichkeitsfremde Tat handelt. Schließlich hat die Strafkammer außer Acht gelassen, dass sich der Angeklagte nach der Tat – etwa 23.00 Uhr – im Schlafzimmer des Zeugen in dessen Bett legte und wohl einige Stunden dort schlief, bis er das Haus am Morgen gegen 6.45 Uhr verließ. Auch daraus kann sich ein Anzeichen dafür ergeben, dass er im Alkoholrausch die Tragweite seiner Handlung nicht mehr erkannte oder nicht mehr das erforderliche Hemmungsvermögen aufbrachte.

Da das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB nicht auszuschließen ist, ist das Urteil in vollem Umfang aufzuheben.

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