Revision gegen Ablehnung forensisch-psychiatrischen Gutachtens verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 343/80
- Datum
- 31.07.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist als Beweisermittlungsantrag zu qualifizieren, wenn es an ausreichenden konkreten Anhaltspunkten für eine bestimmte Tatsachenbehauptung fehlt und nur die nachforschende Tätigkeit des Gerichts angeregt werden soll.
Die Feststellung von Schuldunfähigkeit oder erheblicher verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) ist eine rechtliche Schlussfolgerung, die das Gericht allein aus den als erwiesen angenommenen Tatsachen zu ziehen hat.
Ein Beweisantrag kann zurückgewiesen werden, wenn die vom Antragsteller behaupteten Umstände keine ernsthaften, durch Tatsachen gestützten Anhaltspunkte bieten oder wenn bereits festgestellte Tatsachen das Gegenteil der behaupteten Beweissituation ergeben (§ 244 Abs. 4 StPO).
Zur Anordnung weiterer forensisch-psychiatrischer Untersuchungen bedarf es außergewöhnlicher, konkreter Umstände; bloße Vermutungen oder Allgemeinbehauptungen genügen nicht, das Landgericht zu weiterer Aufklärung zu verpflichten.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 343/80 144 JO
in der Strafsache gegen den US-Soldaten Hurley Winford H. ██ ███ aus MCD (Ohio), geboren am ███ in ███ (USA), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem Raub (§§ 211, 177, 249, 250 Abs. 1 Nr. 2, §§ 52, 53 StGB) zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
I. Verfahrensbeschwerde
Die Revision beanstandet, dass ein Beweisantrag der Verteidigung zu Unrecht als Beweisermittlungsantrag zurückgewiesen worden sei.
1. Die Verteidigerin hatte beantragt, „Zum Beweis der Tatsache, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit, mindestens aber im Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen hat, ... das Gutachten eines forensisch und in Sexualwissenschaften erfahrenen Psychiaters einzuholen, der einen ebenso, besonders aber auch in der Auswertung von Tests erfahrenen Psychologen zuziehen soll.“
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, dass die Tat völlig persönlichkeitsfremd sei; der Angeklagte habe am Tattage zwei Flaschen Bier getrunken, er habe ferner am Vorabend und am Morgen des Tattages je eine Tablette Vesparax eingenommen, so dass zu vermuten sei, Alkohol und Tabletten hätten den Angeklagten in einen abnormen Rauschzustand versetzt. Linkshändigkeit und eine gewisse Reflexasymmetrie deuteten auf einen frühkindlichen Hirnschaden hin, so dass zu prüfen sein werde, ob „die Prädisposition zu einer Schizophrenie bereits in eine derartige Erkrankung übergegangen ist und deshalb Krankheitswert besteht“.
2. Das Landgericht hat durch Beschluss den Antrag abgelehnt und in den Gründen ausführlich dargelegt, dass es sich bei diesem Antrag nicht um einen Beweisantrag, sondern um einen Beweisermittlungsantrag handle. Die Behauptung der Verteidigerin, der Angeklagte habe einen strafrechtlich erheblichen frühkindlichen Hirnschaden erlitten, habe keine ernsthafte Grundlage; die dahin zielenden Vermutungen der Verteidigerin seien durch keine Tatsachen belegt. Vielmehr ergebe sich aus dem zur Grundlage des Antrags gemachten „Report of Psychiatric Evaluation“ (Bd. III Bl. 8 d. A.), dass der Angeklagte zur Tatzeit unter keinerlei geistiger Krankheit oder Störung gelitten habe.
Dass diesem Antrag nicht entsprochen worden ist, kann im Ergebnis rechtlich nicht beanstandet werden.
a) Ein Beweisermittlungsantrag liegt dann vor, wenn es dem Antragsteller an einem ausreichenden Anhalt für die Angabe einer bestimmten Tatsache oder eines bestimmten Beweismittels fehlt und er nur den Weg für die Stellung eines Beweisantrags bereiten, also lediglich die nachforschende Tätigkeit des Gerichts in eine bestimmte Richtung lenken will, weil er erwartet, das Ergebnis der Nachforschung werde ihm Gelegenheit geben, eine bestimmte Tatsache, die noch außerhalb des Kreises seiner Vorstellung liegt, zu behaupten (BGH, Urteile vom 13. November 1958 – 4 StR 386/58 und vom 28. Januar 1975 – 1 StR 569/74); auch bei einer in die Form einer bestimmten Behauptung gekleideten Annahme kann es sich um die bloße Vermutung einer Möglichkeit handeln mit der Folge, dass sich der auf die Erhellung dieser Möglichkeit gerichtete Antrag nur als Beweisanregung, demnach als Beweisermittlungsantrag darstellt, den die Strafkammer nicht nach § 244 Abs. 3, 4 StPO verbescheiden muss (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1973 – 3 StR 248/71). Insbesondere ist nach der Rechtsprechung der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag des Verteidigers, den Angeklagten auf seinen Geisteszustand zu untersuchen, nur dann als Beweisantrag aufzufassen, wenn ihm nach dem Inbegriff der Erklärungen des Verteidigers eine bestimmte Tatsachenbehauptung zugrunde liegt (BGH LM StPO § 244 Abs. 3 Nr. 2).
b) Diese Grundsätze waren für das Schwurgericht ersichtlich bestimmend dafür, dass es den in Rede stehenden Antrag als Beweisermittlungsantrag angesehen hat. Ob dem für den vorliegenden Fall zu folgen ist und ob der Senat uneingeschränkt an den strengen Anforderungen festhalten würde, die er in seinem Urteil vom 6. April 1951 (BGH LM StPO § 244 Abs. 3 Nr. 2) an den Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens über den Geisteszustand des Angeklagten gestellt hat, kann hier jedoch dahinstehen. Denn selbst wenn man im Wege der Auslegung dem Antrag die Behauptung entnehmen wollte, die tatsächlichen Voraussetzungen des § 21 oder gar des § 20 StGB hätten vorgelegen, könnte das Urteil jedenfalls nicht auf der Ablehnung des Antrags beruhen.
Beweisbehauptung war nicht, dass der Angeklagte schuldunfähig oder erheblich vermindert schuldfähig gewesen sei, als er die Tat beging; denn dabei handelt es sich um eine rechtliche Schlussfolgerung, die allein das Gericht aus den als erwiesen angesehenen Tatsachen ziehen kann. Unter Beweis gestellt war vielmehr, dass der Angeklagte am Tattage zwei Glas Bier getrunken und am Vorabend sowie am Morgen des Tattages je eine Tablette Vesparax eingenommen hatte, dass ferner bei ihm gewisse Auffälligkeiten vorliegen, die auf das Bestehen und Fortwirken eines frühkindlichen Hirnschadens hindeuten könnten. Zu der Frage der Wirkung von Alkohol und Tabletten hat der Tatrichter einen Sachverständigen gehört und hat sich im Anschluss an dessen Darlegungen die Überzeugung gebildet, dass insoweit eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit nicht in Betracht komme. Damit hat er das Gegenteil der zu beweisenden Tatsache als erwiesen angesehen (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die von der Verteidigung hervorgehobenen Auffälligkeiten (Linkshändigkeit, eine gewisse Reflexasymmetrie, Unterschiede im Verbal- und Handlungsteil beim Wechsler-Intelligenztest) hat das Schwurgericht nicht übersehen; es hat sich vielmehr damit in seinem ablehnenden Beschluss in einer Weise auseinandergesetzt, die seine Sachkunde hinreichend ausweist, so dass es den Antrag auch als Beweisantrag mit der Begründung hätte ablehnen können, es besitze selbst die ausreichende Sachkunde hierfür (§ 244 Abs. 4 Satz 4 StPO).
3. Es kommt nach allem nicht mehr darauf an, ob der Meinung zu folgen wäre, dass der Verteidiger, der sich mit der Ablehnung seines Antrags als Beweisermittlungsantrag zufrieden gegeben hat, in der Revisionsinstanz nicht mehr mit Erfolg geltend machen kann, das Gericht habe seinen Antrag zu Unrecht als Beweisermittlungsantrag abgelehnt (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 244 Rn. 101; OLG Hamm VRS 40, 205).
4. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist insoweit ebenfalls nicht ersichtlich. Die Revision trägt selbst keine besonderen Umstände vor, die das Landgericht zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens hätten drängen müssen. Außergewöhnliche Umstände, wie sie etwa in dem Sonderfall einer einmaligen Triebanomalie zu weiterer Aufklärung drängen können (BGHSt 23, 176, 187/188), sind hier nicht ersichtlich.
II. Die auf die allgemein erhobene Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben.
Nach allem ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.
Schumacher Més RiBGH Dr. Müller ds Urlaub und kann nicht unterschreiben
Schumacher Niemöller ist in Urlaub und kann nicht unterschreiben
Schumacher Meyer RiBGH Urlaub und kann nicht unterschreiben
Zitiert (2)
Zitiert von (5)
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