Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterbliebener Entscheidung über Beweisantrag (Strafregisterauszug)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 569/74
Datum
28.01.1975
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten führten zur Aufhebung des Urteils des Landgerichts München I. Die Strafkammer hatte in der Hauptverhandlung nicht über den formellen Beweisantrag zur Einholung des Strafregisterauszugs eines Zeugen durch einen mit Gründen versehenen Beschluss entschieden. Nach §§ 34, 244 Abs. 6 StPO war ein solcher Beschluss erforderlich; die Unterlassung konnte das Ergebnis in Schuld- und Straffrage beeinflussen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die Rechtsposition eines Mitangeklagten ist dabei mitumfasst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein formeller Beweisantrag setzt eine bestimmte Behauptung voraus, über die Beweis erhoben werden soll; die Angabe ‚nach meiner Information‘ schließt die Formwirksamkeit nicht aus, wenn die behauptete Tatsache hinreichend bestimmt ist.

2

Ein Beweisermittlungsantrag liegt vor, wenn dem Antragsteller hinreichende Anhaltspunkte für die behauptete Tatsache fehlen und er lediglich die Nachforschung des Gerichts anregen will; dieser ist vom formellen Beweisantrag zu unterscheiden.

3

Lehnt die Strafkammer einen Beweisantrag nicht erfüllen zu wollen, hat sie in der Hauptverhandlung über ihn durch einen mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden (§§ 34, 244 Abs. 6 StPO).

4

Unterlässt das Gericht die gebotene Entscheidung über einen formellen Beweisantrag, begründet dies einen Revisionsgrund, wenn nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, dass die Entscheidungsbefassung zu einem anderen Ergebnis in Schuld- oder Straffrage geführt hätte; dies kann auch einen Mitangeklagten betreffen, der im Interesse der Entscheidung steht.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 23. Januar 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 569/74 URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Dekorateur Christian ██ aus Ma), dort geboren am (______—___) 1940,

2. den Kaufmann Peter ███ aus Mic), dort geboren am (___—>) 1946,

wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar 1975, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, ████████████████ ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████ ███, MI, oberlandesgerichtlich bestellter Vertreter für Rechtsanwalt C7, als Verteidiger des Angeklagten Oesterle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und Oe wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23. Januar 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten ██ und ███ der gemeinschaftlichen räuberischen Erpressung, begangen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, schuldig befunden. Es hat den Angeklagten ███████ zu zwei Jahren vier Monaten und den Angeklagten WO zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Angeklagten. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.

Die Rügen, die Strafkammer habe den Beweisantrag des Verteidigers des Angeklagten ███, den Strafregisterauszug für den Zeugen █████████ heranzuziehen, in der Hauptverhandlung nicht beschieden, dringen durch.

Der Verteidiger des Angeklagten Oe hat in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, „die Straflisten des Zeugen K—————_ einzuholen, da nach meiner Information die Strafliste etwa 15 Eintragungen enthält“ (HA II Bl. 335). Dieser Antrag ist als formeller Beweisantrag und nicht als unverbindliche Beweisanregung anzusehen. Zu einem formgerechten Beweisantrag gehört eine bestimmte Behauptung, über die Beweis erhoben werden soll. Eine solche ist hier aufgestellt. Der Zusammenhang mit der voraufgegangenen Vernehmung des Zeugen, der Vorstrafen verneint hatte, ergibt, dass der Antragsteller behauptet hat, der Zeuge sage die Unwahrheit, weil er trotz des Vorhandenseins von 15 Eintragungen in der Strafliste eine frühere Bestrafung in Abrede gestellt habe. Das genügt. Der Zusatz „nach meiner Information“ besagt lediglich, dass der Antragsteller sich Kenntnis von der behaupteten Tatsache durch Befragen anderer verschafft hat.

Ein Beweisermittlungsantrag liegt dann vor, wenn es dem Antragsteller an einem ausreichenden Anhalt für die Angabe einer bestimmten Tatsache oder eines bestimmten Beweismittels fehlt und er nur den Weg für die Stellung eines Beweisantrages bereiten, also lediglich die nachforschende Tätigkeit des Gerichts in eine bestimmte Richtung lenken will, weil er erwartet, das Ergebnis der Nachforschung werde ihm Gelegenheit geben, eine bestimmte Tatsache, die noch außerhalb des Kreises seiner Vorstellung liegt, zu behaupten. Das gleiche ist der Fall, wenn der Antragsteller durch seine Anregung dem Gericht nur Veranlassung geben will, eine solche Tatsache von sich aus zu ermitteln (BGH, Urteil vom 13. November 1958 – 4 StR 386/58).

Der vom Verteidiger des Angeklagten Oe gestellte Antrag war dagegen wesentlich konkreter gefasst. Eine genaue Bezeichnung der einzelnen Vorstrafen war hier nicht zu verlangen, weil der Verteidiger in der Regel keine Möglichkeit hat, diese ohne Einsicht in den Strafregisterauszug festzustellen.

Die Strafkammer war, wenn sie dem Beweisantrag nicht entsprechen wollte, nach §§ 34, 244 Abs. 6 StPO verpflichtet, über ihn durch mit Gründen versehenen Beschluss in der Hauptverhandlung zu entscheiden. Das ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen. Die Möglichkeit, dass das Landgericht bei Auswertung des Beweismittels zu einem anderen Ergebnis in der Schuld- und Straffrage gelangt wäre, ist nach Lage der Dinge nicht völlig auszuschließen. Das angefochtene Urteil muss deshalb aufgehoben werden.

Die Aufhebung wirkt auch zugunsten des Angeklagten ████. Dieser hat zwar einen derartigen Beweisantrag in der Hauptverhandlung nicht gestellt und sich dem Antrag des Verteidigers des Angeklagten █████ ████ nicht ausdrücklich angeschlossen. Sein Verteidigungsvorbringen entsprach aber insoweit dem des Angeklagten Oe, der Beweisantrag lag auch insoweit in seinem Interesse. Er durfte deshalb davon ausgehen, dass über den Antrag auch zu seinen Gunsten entschieden wird. Durch das Unterlassen des Bescheides ist deshalb auch er beschwert (vgl. RGSt 67, 180, 183; BGH NJW 1952, 273 Nr. 213; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1974 – 1 StR 463/74).

PikartWoesnerHerdegen
LoesdauZipfel

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