Treffer
BGH Urteil

Revisionen in Brandstiftungs- und Diebstahlssache erfolglos; Anforderungen an Aufklärungsrügen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 463/74
Datum
08.10.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden u.a. wegen (Anstiftung zu) menschengefährdender Brandstiftung und Diebstahls verurteilt und legten Revision ein. Der BGH prüfte Verfahrensrügen (insb. Aufklärungsrügen, Beweisanträge, Befangenheit) sowie die Sachrügen zur Beweiswürdigung und zur Abgrenzung von Mittäterschaft, Beihilfe und Anstiftung. Aufklärungsrügen scheiterten weitgehend an unzureichender Substantiierung bzw. an Unerheblichkeit; teils lag ein Verzicht auf Beweiserhebung vor. Ein Ablehnungsgesuch war zwar nicht wegen Wiederholung unzulässig, aber unbegründet; die rechtliche Würdigung und Strafzumessung hielten stand. Die Revisionen wurden verworfen, die Angeklagten tragen die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge ist nur zulässig, wenn konkret dargelegt wird, welche bestimmten Wahrnehmungen oder Beweisergebnisse die beantragte Beweiserhebung erbracht hätte und weshalb sie entscheidungserheblich sind.

2

Behandelt das Tatgericht in einem Beweisantrag behauptete Tatsachen als wahr, darf es sie bei der Urteilsfindung als unerheblich bewerten; einer vorherigen Unterrichtung der Verteidigung über diesen Bewertungswechsel bedarf es grundsätzlich nicht.

3

Erklärt die Verteidigung nach Bekanntwerden des maßgeblichen Beweisergebnisses, einen Beweisantrag nicht aufrechtzuerhalten, liegt regelmäßig ein wirksamer Verzicht auf die begehrte Beweiserhebung vor.

4

Eine Vorbefassung von Richtern oder Schöffen in einem früheren Verfahren begründet Befangenheit nur bei Hinzutreten besonderer Umstände, die aus Sicht eines vernünftigen Angeklagten die Besorgnis mangelnder Unvoreingenommenheit rechtfertigen.

5

Ob Mittäterschaft vorliegt, ist aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung der vom Vorsatz umfassten Umstände zu beurteilen; wesentliche Kriterien sind insbesondere eigenes Tatinteresse und Mitbeherrschung des Tatgeschehens.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim –, 29. Januar 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den ██████ Gert aus ██████, geboren am ████ in ██████, zur Zeit in Haft,

2. den Buffetier Werner ██████, geboren am ██ 1958 in ██████,

wegen menschengefährdender Brandstiftung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Oktober 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung

als Vertreter der ████████████████████,

Rechtsanwalt ██████ ███████ als Verteidiger ████ ███████████,

Justizangestellter ███

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim – vom 29. Januar 1974 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten ██████████ wegen gemeinschaftlich begangener menschengefährdender Brandstiftung, gemeinschaftlich begangenen Diebstahls in zwei Fällen und Beihilfe zum versuchten Betrug zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Gegen den Angeklagten ██ ist wegen Anstiftung zur menschengefährdenden Brandstiftung, Anstiftung zum Diebstahl in zwei Fällen, Beihilfe zum Betrug und Beihilfe zum versuchten Betrug auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren erkannt worden.

Der Angeklagte ██ ███████████ rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Der Angeklagte ███ hat die Sachbeschwerde erhoben.

Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

A) Die Revision des Angeklagten ██████████

I. Verfahrensbeschwerde

1. Aufklärungsrüge

a) Das Vorbringen der Revision, der Polizeibeamte ██ ██████ als Zeuge vernommen werden müsse, weil er weitgehend die Ermittlungen geführt und dabei Wahrnehmungen gemacht habe, die für die Glaubwürdigkeit insbesondere des Angeklagten ████████ bedeutsam gewesen wären, reicht zur Rügebegründung nicht aus.

Die Revision hätte darlegen müssen, um welche Wahrnehmungen es sich handelte. Die Berufung auf Wahrnehmungen im Allgemeinen ist nichtssagend.

b) Auch die Rüge, das Verteidigungsinteresse des Angeklagten habe die ██████████████ durch Vernehmung der Zeuginnen █████ und ██████ ████████ verletzt, weil sie „ein anderes Bild als die bloße Wahrunterstellung ergeben hätte“, ist nicht so vollständig und genau begründet, dass der Senat aus ihr das Wesentliche entnehmen kann. Die Revision beruft sich zwar auf die „Art und Weise der Erklärungen des ███ gegenüber der ███████“ und auf „die Umstände, unter denen die Erklärungen █████████ abgegeben wurden“, aber sie sagt weder über die „Art und Weise“ noch über die „Umstände“ Näheres.

Der Senat kann daher die Folgerung, die Wahrunterstellung habe das Verteidigungsinteresse des Angeklagten berührt, nicht überprüfen. Selbst wenn die Folgerung zuträfe, könnte die Rüge aber deshalb keinen Erfolg haben, weil für das Tatgericht nicht zu erkennen war, dass es dem Angeklagten nicht nur auf die in den Beweisanträgen angeführten, ins einzelne gehenden Beweistatsachen ankam (vgl. RG HRR 1937, 219; Alsberg/Nüse, Der Beweisantrag 3. Aufl. S. 160).

2. Die Rüge, dass die Wahrunterstellung der tatsächlichen Behauptungen in den Anträgen auf Vernehmung von Zeugen dafür, dass „██████████ bereits vor dem 23.1. und nach dem 24.1. 1971 im Besitz von Schmuck war und diesen mehrfach an ████████ oder 9.1.1971 der ███████ einen Ring mit Etikett gegeben“ und „im Januar 1971 mehrfach Brillantenschmuck und eine goldene Uhr verkauft“ habe, und die Feststellungen sich nicht deckten, entkräftet die Revision selbst. Zutreffend weist sie darauf hin, dass die als wahr behandelten Behauptungen zur Klärung der Frage der Täterschaft nichts beitragen. ██████████ kann den Schmuck auch als Gehilfe des Angeklagten oder als Hehler erlangt haben.

Auf die eine oder andere Möglichkeit, die die Beweistatsachen als unerheblich erscheinen lässt, brauchte die Strafkammer vor der Urteilsverkündung nicht hinzuweisen und in den Urteilsgründen nicht einzugehen (vgl. BGH NJW 1961, 2069; BGH bei Dallinger MDR 1971, 897; RGSt 65, 322, 330). Die Feststellungen schließen eine solche Möglichkeit nicht aus, denn die Täter nahmen erheblich mehr Schmuck weg, als dem Plan ██ ██████████ entsprach. Eine Diskrepanz zu den Beweistatsachen besteht daher nicht. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Nichteinhaltung der Wahrunterstellung kann keine Rede sein.

3. Die auf Fehler in der Behandlung der Beweisanträge des Mitangeklagten ███ ███████████ gerichteten Rügen hält der Senat für zulässig. Die Anträge lagen auch im Interesse des Revisionsführers und enthielten gemeinschaftliches Verteidigungsvorbringen (vgl. RGSt 67, 180, 183; BGH NJW 1952, 273).

Die Rügen sind aber nicht begründet. Der von der Revision behauptete Widerspruch zwischen der Zusage der Wahrunterstellung und dem festgestellten Sachverhalt besteht nicht. Auf die Darlegungen unter 2. wird Bezug genommen. Auf einen etwaigen Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO beruht das Urteil nicht. Es war offensichtlich, dass die Wahrunterstellung für alle in den Beweisanträgen behaupteten Tatsachen gelten sollte.

4. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer die Behauptungen in den Anträgen, die zum Beweis dafür, dass der Angeklagte im Fall II 5 während der Tatzeit nicht am Tatort gewesen sein kann, gestellt wurden, zunächst als wahr behandelte, bei der Urteilsfindung aber als unerheblich ansah. Die Revision meint, der Angeklagte hätte über den Wechsel der Auffassung des Gerichts unterrichtet werden müssen. Der Senat teilt diese Ansicht nicht. Er hält vielmehr daran fest, dass es einer solchen Unterrichtung grundsätzlich nicht bedarf (vgl. BGH NJW 1961, 2069; BGH bei Dallinger MDR 1971, 897; RGSt 65, 322, 330).

5. Die Rügen rechtsfehlerhafter Behandlung der Anträge auf Anhörung eines Schriftsachverständigen und auf Auswertung der an den Tatorten der Fälle II 2 und II 4 gesicherten Fingerabdrücke scheitern aus folgenden Gründen:

a) Nachdem der Beschluss, dass eine Beweiserhebung abgelehnt werde, weil die behaupteten Tatsachen für die Sachentscheidung keine Bedeutung hatten, bereits verkündet war, teilte der Anklagevertreter mit, eine Rückfrage bei der Kriminalpolizei habe ergeben, dass alle gesicherten Fingerabdrücke auch ausgewertet worden seien. Sie deuteten weder auf ██████████ noch auf einen der Angeklagten hin. Auf Frage des Vorsitzenden erklärten die Verteidiger nunmehr, dass die Anträge auf Auswertung der Fingerspuren nicht aufrechterhalten werden. Ihre Erklärungen waren ein eindeutiger Verzicht auf Beweiserhebung auch für den Fall unzureichender Begründung des Ablehnungsbeschlusses. Er war für das weitere Verteidigungsvorbringen bedeutungslos geworden.

b) Die Ablehnung des Antrags auf Anhörung eines Schriftsachverständigen gab zwar die Erwägungen des Gerichts nicht ausdrücklich wieder. Es war aber offensichtlich, dass der Strafkammer die behauptete Tatsache aus tatsächlichen Gründen als unerheblich erschien. Auch wenn ██████████ (oder ein anderer aus dem Kreis der im Beweisantrag Genannten) die Etikette beschriftet hätte, blieb die Frage offen, auf welche Weise er in den Besitz der Ringe gekommen war. Schlüsse auf Geschehensablauf und Tatbeteiligung im Fall II konnten nicht gezogen werden.

6. Auch die Rüge, mit der das Vorliegen der Voraussetzungen des in § 338 Nr. 3 StPO umschriebenen absoluten Revisionsgrundes geltend gemacht wird, greift nicht durch.

a) Zwar kann die Ansicht der Strafkammer, die Ablehnung des Richters Dr. Nierlich und des Schöffen Waldecker sei unzulässig, weil der Angeklagte schon in der früheren Hauptverhandlung vorgetragene und zurückgewiesene Ablehnungsgründe lediglich wiederholt habe, nicht gebilligt werden.

Die frühere Hauptverhandlung wurde nicht fortgesetzt. Die tatsächliche Dauer der Unterbrechung führte vielmehr zu einer völlig neuen Verhandlung (§ 229 StPO), in der erneut die Ablehnungsgründe vorgebracht werden konnten. Sie standen zudem mit dem Verfahrensgegenstand der früheren Hauptverhandlung, soweit er durch Urteil erledigt wurde, in keinem Zusammenhang und gewannen daher ihre Bedeutung erst in der erneuerten Hauptverhandlung. Außerdem kam eine Anfechtung des früheren Urteils und damit auch der Zurückweisung des ersten Ablehnungsgesuchs nicht in Betracht, weil der Angeklagte freigesprochen worden war.

b) Keine der Ablehnungen kann aber für begründet erklärt werden. Die von der Revision geltend gemachte Vorbefassung mit der Tat- (Beweis-)frage in einem früheren Verfahren könnte als berechtigter Ablehnungsgrund nur anerkannt werden, wenn über die Tatsache der früheren dienstlichen Beschäftigung mit dem Sachverhalt hinaus besondere Umstände vorlägen, die vom Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten aus die Befürchtung begründen könnten, die Richter würden nicht unvoreingenommen an die erneute Prüfung des Beweisstoffes herangehen (BGHSt 21, 334, 343; RGSt 59, 409, 410; RG JW 1929, 263; OLG Düsseldorf JMBLNRW 1959, 247). Sind, wie hier, solche Umstände weder vorgetragen noch für das Revisionsgericht zu ersehen (allein im Beweisergebnis des früheren Verfahrens und seiner nicht zu beanstandenden Darstellung im Urteil können sie nicht gefunden werden), kann und muss es bei der Annahme verbleiben, dass ein Richter die selbstverständliche Pflicht, sich in jedem Verfahren die Überzeugung unbefangen und nur auf der Grundlage des in diesem Verfahren gewonnenen Beweisstoffes zu bilden, nicht verkannt und gegen sie nicht verstoßen hat.

Eine Differenzierung zwischen Berufs- und Laienrichtern ist nicht angebracht. Vielmehr ist – solange keine Umstände erkennbar sind, die gegen diese Annahme sprechen – davon auszugehen, dass auch der Laienrichter das Gebot, die Überzeugung nur „aus dem Inbegriff der Verhandlung“ (vgl. § 261 StPO) zu gewinnen, kennt und beachtet (vgl. BGHSt 22, 289, 294). Der Entscheidung BGHSt 13, 73 liegt möglicherweise eine andere Betrachtungsweise zugrunde. Der andersartige Sachverhalt erübrigt es, näher darauf einzugehen.

II. Sachbeschwerde

Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Ob ein Beteiligter das enge Verhältnis zur Tat hat, das ihn als Mittäter erscheinen lässt, ist nach den gesamten (von seiner Vorstellung umfassten) Umständen zu beurteilen. Die Überzeugung des Gerichts, dass er die Tat „als eigene“ gewollt habe, ist demgemäß das Ergebnis einer wertenden Betrachtung (BGHSt 16, 12, 13; BGH, Urteil vom 17. Mai 1955 – 5 StR 350/54 –, wiedergegeben bei Pfeiffer/Maul/Schulte, Strafgesetzbuch § 47 Rdn. 1). Wesentliche Anhaltspunkte sind das Interesse des Tatbeteiligten am Erfolg (BGHSt aaO; RG JW 1937, 2509) und die Mitbeherrschung des Geschehensablaufs (BGH, 5 StR 350/54 aaO). Die Strafkammer hat das Erfordernis einer wertenden Betrachtung der Umstände nicht verkannt. Das Ergebnis ihrer Abwägung und die ihr zugrunde liegenden alternativen Feststellungen können nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden.

Die Revision rügt allerdings mit Recht, dass die Strafkammer einerseits als erwiesen angenommen hat, der Angeklagte ██ habe dem Beschwerdeführer den gesamten Verbrechenslohn übergeben, andererseits (in den Strafzumessungserwägungen) sagt, sie sei zu Gunsten des Angeklagten ███ davon ausgegangen, dass er „sämtliche von █████ er████████ Gelder an ███████ abgeführt hat“.

Aber für den Schuldspruch ist die Diskrepanz zwischen den Feststellungen und den Strafzumessungserwägungen ohne Bedeutung. Dass die Strafkammer Zweifel in der Frage hatte, ob der Angeklagte ██ – wie er aussagte – den ganzen Verbrechenslohn tatsächlich ██████████ schloss nicht aus, dass sie dem Angeklagten ██ im Übrigen Glauben schenkte.

Die Diskrepanz zwischen Feststellungen und Strafzumessungserwägungen führt auch nicht zu durchgreifenden Bedenken gegen den Strafausspruch. Fehlerhaft auf Grund dieser Diskrepanz wäre er nur, wenn die Strafkammer als Strafzumessungstatsache zu Lasten des Revisionsführers berücksichtigt hätte, dass er den gesamten Verbrechenslohn erhielt. Nach dem Urteil ist dies nicht der Fall.

B) Die Revision des Angeklagten ██

Feststellungen und Beweiswürdigung sind nicht von Rechtsfehlern beeinflusst. Was die Revision dagegen vorbringt, ist unbeachtlich. Nach dem Sachverhalt war der Angeklagte in den Fällen II 1, II 2 und II 4 nicht nur Gehilfe, sondern Anstifter. Er wirkte bei den Taten nicht mit, sondern veranlasste sie (vgl. █████ 9, 370, 381). Dass er es im Auftrag und im Interesse ███ ████ tat, stellt die Voraussetzungen der Anstiftung (Hervorrufung des Tatentschlusses bei einem anderen, dem das Weitere überlassen bleibt) nicht in Frage. Auch im Übrigen bestehen gegen die rechtliche Würdigung der Strafkammer keine Bedenken. Die Strafzumessungserwägungen sind nicht zu beanstanden. Alle zu Gunsten des Angeklagten in Betracht kommenden Gesichtspunkte brauchte die Strafkammer nicht anzuführen (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).

PfeifferWoesnerHerdegen
LoesdauZipfel
Revisionen in Brandstiftungs- und Diebstahlssache erfolglos; Anforderungen an Aufklärungsrügen — Themis