Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Zurückweisung einer Zeugenfrage (§ 68a, § 241 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 809/81
- Datum
- 14.01.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fragen an Zeugen, die ihnen nach § 68a StPO zur Unehre gereichen können, sind nur dann zuzulassen, wenn sie zur Erforschung der Wahrheit unerlässlich sind.
Unerlässlich i.S.v. § 68a Abs. 1 StPO ist eine Frage stets, wenn sie für die abschließende Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen notwendig ist.
Die Zurückweisung einer für die Glaubwürdigkeitsprüfung notwendigen Frage kann einen nicht unerheblichen Verfahrensmangel darstellen, der nach § 338 Nr. 8 StPO zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führt.
Ein Mitangeklagter kann einen von der Verteidigung eines Mitangeklagten gestellten Verfahrensmangel rügen, wenn die Frage auch in seinem Verteidigungsinteresse lag und er sich ihr zumindest stillschweigend angeschlossen hat.
Das Tatgericht hat die Zurückweisung einer Verteidigungsfrage substantiiert zu begründen und darzulegen, weshalb die Frage nicht für die Wahrheitsfindung erforderlich sein soll.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 15. Juli 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 809/81 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Bankkaufmann Günter ███ aus ██ ███, geboren am ████████ 1955 in ████,
den Arbeiter Günther █████ aus ████, dort geboren am █████████ 1956, beide zur Zeit in Haft,
wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 14. Januar 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 15. Juli 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Rechtsmittel beider Angeklagten haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Der Verteidiger des Angeklagten ██████, Rechtsanwalt Dr. ██████, hatte in der Hauptverhandlung an den Zeugen ███ die Frage gerichtet, ob er für seine „Auskünfte“ von der Polizei Geld bekommen habe. Die Strafkammer ließ diese Frage nicht zu, weil ihre Beantwortung dem Zeugen zur Unehre gereichen könne und für die Wahrheitsfindung nicht unerlässlich sei (Protokoll vom 1. Juli 1981, S. 5/6).
Diese Begründung hält, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar kann gemäß § 241 Abs. 2 StPO eine Frage dann als ungeeignet zurückgewiesen werden, wenn sie nach § 68a StPO nicht gestellt werden soll. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift sollen Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen zur Unehre gereichen können, nur dann gestellt werden, wenn es unerlässlich ist. Unerlässlich im Sinne des § 68a StPO ist eine Frage immer dann, wenn sie zur Erforschung der Wahrheit notwendig ist (BGHSt 13, 252, 254; 21, 334, 360).
Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob die Bejahung der Frage ohne weiteres geeignet war, den guten Ruf des Zeugen zu gefährden. Ihre Beantwortung war jedenfalls deshalb notwendig, um seine Glaubwürdigkeit abschließend beurteilen zu können. Das Landgericht lässt jede Begründung dafür vermissen, weshalb es diesem Umstand keine Bedeutung beigemessen hat, obwohl die Verurteilung auf der Aussage des Zeugen █████ beruht und die Frage seiner Glaubwürdigkeit im Mittelpunkt der Erörterungen stand (UA S. 18/19, 25 ff.).
Für die von der Verteidigung gewünschte Aufklärung bestand deshalb Anlass, weil █████ nach eigenen Angaben „gelegentlich“ als Informant der Polizei tätig war (UA S. 31) und es auf der Hand liegt, dass Geldzuwendungen das Aussageverhalten eines Zeugen durchaus beeinflussen können. Da die tatrichterliche Würdigung der Aussage des Zeugen █████ von der fehlerhaften Handhabung des § 241 Abs. 2 StPO beeinflusst sein kann, muss dieser Verfahrensverstoß gemäß § 338 Nr. 8 StPO zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führen.
Nicht nur der Angeklagte █████, sondern auch der Mitangeklagte ███████ ist berechtigt, diesen Verfahrensmangel zu rügen. Weil sich beide Angeklagten in der gleichen Weise verteidigt haben und vom Zeugen █████ im gleichen Umfang belastet wurden, lag die vom Verteidiger des Mitangeklagten gestellte Frage auch in seinem Interesse. Es kann deshalb nach den Umständen des Falles nicht zweifelhaft sein, dass sich der Angeklagte ███ und sein Verteidiger dieser Frage zumindest stillschweigend angeschlossen haben, so dass sie durch ihre Ablehnung in der gleichen Weise beschwert sind wie der Angeklagte █████ (vgl. RGSt 58, 141; 67, 180, 182; RG JW 1922, 587 Nr. 4; 1931, 1608 Nr. 66; 1932, 2729 Nr. 29; 1932, 3098 Nr. 49; BGH NJW 1952, 273; BGH, Urteile vom 16.5.1952 – 2 StR 2/50; 21.11.1969 – 2 StR 477/69; 8.10.1974 – 1 StR 463/74; 28.1.1975 – 1 StR 569/74).
Die weiteren Rügen bedürfen bei dieser Sachlage keiner Erörterung.
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