Treffer
BGH Urteil

Revision wegen verweigerter Beiziehung von Spurenakten im Indizienprozess verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 48/81
Datum
26.05.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs u.a. und rügte zahlreiche Verfahrensfehler, insbesondere die verweigerte Beiziehung und Einsicht in sog. Spurenakten sowie abgelehnte Beweisanträge. Der BGH verwarf die Revision: Ein Anspruch auf Einsicht in verfahrensfremde Spurenakten folge weder aus § 147 StPO noch aus Art. 103 Abs. 1 GG. Die Beiziehungsbegehren seien als unzureichend konkretisierte Beweisermittlungsanträge zu behandeln und durch die Aufklärungspflicht nicht geboten gewesen; zudem fehle es teils an ordnungsgemäßem Revisionsvortrag. Die Sachrüge blieb ebenfalls ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO setzt voraus, dass Tatsachen vorgetragen werden, die die Möglichkeit eines Beruhens des Urteils auf der behaupteten Verteidigungsbeschränkung erkennen lassen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2

Das Akteneinsichtsrecht nach § 147 Abs. 1 StPO vermittelt keinen Anspruch auf Beiziehung und Bildung eines größeren Aktenbestands; verfahrensfremde „Spurenakten“ gehören grundsätzlich nicht zu den dem Gericht vorzulegenden Verfahrensakten.

3

Ob verfahrensfremde Akten als Beiakten vorzulegen sind, ist von der Staatsanwaltschaft nach dem Objektivitätsgebot (§ 160 Abs. 2 StPO) danach zu prüfen, ob ihr Inhalt schuld- oder rechtsfolgenrelevante Bedeutung für das anhängige Verfahren haben kann.

4

Ein Antrag auf Beiziehung von Spurenakten zur Suche nach möglichen Entlastungsansätzen ist regelmäßig als Beweisermittlungsantrag zu qualifizieren; fehlt es an einem Mindestmaß an Konkretisierung, begründet dies grundsätzlich keine weitergehende gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO).

5

Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet rechtliches Gehör zum in der Hauptverhandlung eingeführten entscheidungserheblichen Tatsachenstoff, nicht aber ein Recht, außerhalb des Verfahrensstoffs nach potentiell bedeutsamen Erkenntnisquellen zu suchen.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 9. Juni 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 48/81 in der Strafsache gegen den Kaufmann Dieter ███ aus ███, geboren am ███ 1942 in ███ (Jugoslawien), zur Zeit in Haft, wegen erpresserischen Menschenraubs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Kuhn, Dr. Maul, Schikora, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, die Rechtsanwälte ██ und Dr. ███ aus ███ als Verteidiger, die Rechtsanwälte ██ und Dr. ███ aus ███ für Nebenkläger und Adhäsionskläger, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 9. Juni 1980 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger und dem Adhäsionskläger durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von 15 Jahren und zur Zahlung von Geldbeträgen an den Nebenkläger und an den Adhäsionskläger verurteilt worden. Er rügt Verletzung des formellen und des materiellen Rechts. Seine Revision hat keinen Erfolg.

A) Verfahrensbeschwerde

I. Der Angeklagte macht geltend, das Tatgericht habe seine Verurteilung auch auf tatsächliche Umstände gestützt, die der Sachverhaltsschilderung in der zugelassenen Anklage nicht zu entnehmen gewesen seien, nämlich darauf, dass er einen VW-Kastenwagen gehabt und dass es sich bei diesem Wagen um das Entführungsfahrzeug gehandelt habe. Er sei von den neuen, die Tatfrage betreffenden Überlegungen des Gerichts überrascht worden.

Das Vorbringen des Angeklagten trifft nicht zu. Wie er einräumt, hat die Anklageschrift im Wesentlichen als Ergebnis der Ermittlungen unter der Überschrift „Weitere den Angeklagten belastende Umstände“ erwähnt, dass er im Dezember 1976 (also zur Tatzeit) im Besitz eines Kastenwagens war. Die Erwähnung besagte, dass die Anklagebehörde den Kastenwagen mit dem Entführungsfahrzeug in Verbindung brachte. Die Urteilsgründe ergeben, dass der Kastenwagen, sein Aussehen, seine Ausstattung, andere ihn betreffende Einzelheiten und der Zeitpunkt, zu welchem er auf dem Werkstattgelände des Angeklagten stand, Gegenstand eingehender Befragung des Angeklagten, von Zeugenvernehmungen und von Erklärungen nach § 257 Abs. 1 StPO war (UA S. 155 bis 162). Der Angeklagte hat insbesondere auch zu dem „Identitätsindiz“ der Sperrholztrennwand Stellung genommen (UA S. 160).

Aus der Erwähnung im Wesentlichen als Ergebnis der Ermittlungen folgt, dass es bei den Erörterungen und Beweiserhebungen, die den VW-Kastenwagen betrafen, nicht um einen neuen Umstand ging. Aus der Rolle, die das Fahrzeug in der Hauptverhandlung gespielt hat, kann nur der Schluss gezogen werden, dass der Angeklagte und seine Verteidiger nicht im Unklaren darüber sein konnten, dass der Kastenwagen von wesentlicher Bedeutung in den die Tatfrage betreffenden Überlegungen des Gerichts war. Ausdrückliche Hinweise darauf hätten sich selbst dann erübrigt, wenn die Anklageschrift das Fahrzeug nicht als „weiteren belastenden Umstand“ aufgeführt hätte. Wie die Beweiswürdigung im Einzelnen aussehen würde, brauchte und konnte das Tatgericht nicht in Vorwegerklärungen darlegen (vgl. BGHSt 28, 196, 198; BGH, Urt. vom 11. November 1980 – 1 StR 527/80).

II. Der Angeklagte ist der Ansicht, dass die Beschlüsse, durch welche die Ablehnungen des als Sachverständigen zugezogenen Kriminalhauptkommissars ███ als unbegründet zurückgewiesen worden sind, dem Gesetz widersprechen.

Das erste Ablehnungsgesuch war darauf gestützt, dass der Sachverständige Angehöriger des Bayerischen Landeskriminalamts sei, der Behörde, die die polizeilichen Ermittlungen geführt habe, dass er also auf Ersuchen seiner eigenen Behörde als Gutachter tätig geworden sei und dass er als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft ihren Weisungen unterliege.

Dieses Ablehnungsgesuch hat die Strafkammer mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Sachverständige der Ermittlungsgruppe nicht angehöre und seit Jahren nicht in der Ermittlungsabteilung des Landeskriminalamts, sondern als Verwaltungsbeamter im kriminaltechnischen Dienst tätig sei. Angesichts der strengen organisatorischen Trennung der Ermittlungsabteilung und der kriminaltechnischen Abteilung sei es ohne Bedeutung, dass das Landeskriminalamt die Ermittlungen zu führen hatte. Ein Ausschließungsgrund nach § 22 Nr. 4 StPO liege nicht vor. Auch die Besorgnis der Befangenheit bestehe nicht.

Die tatsächlichen Gesichtspunkte, auf welche diese Begründung gestützt ist, werden von der Revision nicht in Frage gestellt. Die rechtlichen Folgerungen, die in ihr gezogen werden, sind nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 18, 214, 216/217; Kleinknecht, StPO 35. Aufl. § 74 Rdn. 6 m.w.N.).

Auf das zweite Ablehnungsgesuch und die Entscheidung, die dazu getroffen worden ist, kann nicht eingegangen werden, weil die Revisionsbegründung in diesem Punkt den Anforderungen nicht genügt, die in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gestellt werden: Sie teilt die Gründe des zurückweisenden Beschlusses nicht mit.

III. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht sieht der Angeklagte darin, dass die Strafkammer dem Antrag auf nochmalige Vernehmung des Zeugen ████ „im Rahmen der von der Verteidigung bereits beantragten Vernehmung des Zeugen Zacher sen.“ nicht entsprochen hat.

Die nochmalige Vernehmung sollte eine Gegenüberstellung ermöglichen. Von dem Zeugen ████ erwartete der Angeklagte, dass er bekunden werde, ein gebrauchter „Opel-Commodore“, der am Dezember 1976 in einem Autokino in München-Aschheim gekauft wurde und der bei der Tat als „Aussetzungsfahrzeug“ (UA S. 43) Verwendung fand, sei beim Verkauf „verkaufsgerecht sauber“ gewesen. Der Zeuge ████, der im Angeklagten den Käufer des „Opel-Commodore“ sah, hatte demgegenüber (wie in der Revisionsbegründung vorgetragen wird) ausgesagt, dass das Fahrzeug „stark verschmutzt“ war.

Die Strafkammer wies den Antrag mit der Begründung zurück, der Zeuge ████ sei bereits danach gefragt worden, welchen Sauberkeitsgrad der „Opel-Commodore“ am Verkaufstag hatte. Eine nochmalige Vernehmung erübrige sich.

Diese Begründung ist nicht zu beanstanden. Der Zeuge ████ hatte eine konkrete Bekundung zu einer bestimmten Frage gemacht. Die Erwartung, dass ein anderer Zeuge zu ihr etwas anderes aussagen werde, und auch die Tatsache, dass er etwas anderes ausgesagt hat, waren kein besonderer Grund für eine (Teil-)Wiederholung der Vernehmung des Zeugen ████, wenn das Tatgericht der Beweisfrage keine erhebliche Bedeutung beigemessen hat und deshalb die Divergenz in den Aussagen auf sich beruhen konnte. Nach den Urteilsgründen war das der Fall.

IV. Rügen einer Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO:

1. Der Antrag, die Zeugin █████ zum Beweise der Behauptung zu vernehmen, dass die Zeugin im Januar und Februar 1977 in den Abendstunden in der Wohnung des Angeklagten noch Anrufe wegen Autokäufe entgegengenommen habe, ist von der Strafkammer mit folgender Begründung zurückgewiesen worden:

„Die unter Beweis gestellte Behauptung ist für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung. Anrufe wegen möglicher Autokäufe bei dem Angeklagten lassen keinen zwingenden Schluss auf die Anzahl tatsächlich abgewickelter Geschäfte und den Umfang seiner Tätigkeit Anfang des Jahres 1977 zu.“

In der Revisionsbegründung wird dazu ausgeführt: Um zwingende Schlüsse sei es nicht gegangen. Schon auf Grund der bloßen Möglichkeit, dass die Beweiserhebung zu für den Angeklagten günstigen Schlüssen führen konnte, wäre die Beweiserhebung geboten gewesen. Mit seiner Argumentation habe das Tatgericht gegen das Verbot der Beweisantizipation verstoßen.

Die Rüge kann keinen Erfolg haben. Eine indizielle Beweistatsache, die nicht zu einem dem Antragsteller vorteilhaften Schluss zwingt, darf das Tatgericht von vornherein als unerheblich ansehen, wenn es ihr aus nicht rechtsfehlerhaften Erwägungen die Eignung abspricht, bestimmenden Einfluss auf die Bildung seiner Überzeugung zu gewinnen (BGH NJW 1953, 35, 36; 1961, 2069, 2070; BGH GA 1964, 77; BGH, Urt. vom 18. März 1976 – 4 StR 701/75 – bei Holtz MDR 1976, 815). In der Tat ließen die vom Angeklagten behaupteten Anrufe in den Abendstunden keine konkreten Rückschlüsse auf den Umfang tatsächlich zustande gekommener Geschäfte zu.

Im Übrigen kann das Urteil auf der Ablehnung des Beweisantrags nicht beruhen: Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte sein Geschäft nach Ausführung der Tat nicht sofort aufgegeben hat, sondern es bis spätestens Frühsommer 1977 langsam auslaufen ließ (UA S. 9, 43, 60). Eine über diese Annahme hinausgehende Behauptung enthielt der Beweisantrag nicht.

2. Zum Beweise dafür, dass er die von ihm wieder hergerichteten Unfallwagen mit einem durchschnittlichen Gewinn von mindestens 3.500 DM pro Fahrzeug verkaufte, hat der Angeklagte die Anhörung von sieben Käufern und der Vorbesitzer der von diesen Käufern erworbenen Fahrzeuge beantragt. Die Kammer hat die Beweiserhebung mit der Begründung abgelehnt, die Zeugen seien ungeeignete Beweismittel, weil sich durch ihre Vernehmung nicht klären ließe, welchen Gewinn der Angeklagte tatsächlich erzielt habe. Die Zeugen könnten nur Angaben zum Anschaffungs- und zum Verkaufspreis machen. Sie wüssten nichts über die Reparaturaufwendungen, die der Angeklagte hatte. Zudem ließen sich aus der Gewinnspanne bei sieben Autos keine „sicheren Rückschlüsse“ auf den Durchschnittsgewinn bei etwa 50 Autos pro Jahr, die der Angeklagte nach seinen Angaben repariert habe, ziehen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Begründung des Ablehnungsbeschlusses, die von der Revision für „rechtlich nicht haltbar“ angesehen wird, Anlass zu Bedenken gibt. Denn die Strafkammer hat ohnehin die Einlassung des Angeklagten, er habe an jedem reparierten Fahrzeug 3.000 bis 4.000 DM verdient, für nicht widerlegbar angesehen (UA S. 59, 80).

3. Zum Beweise der Behauptung, dass ein ehemals Tatverdächtiger namens Kern dreimal vorläufig festgenommen wurde, dass Zeugen ihn belastende konkrete Angaben machten und andere ihn belastende Umstände vorlagen, beantragte die Verteidigung die Vernehmung des Kriminalbeamten Muckenschnabel, nachdem die Beiziehung der Akten über den Ermittlungsvorgang abgelehnt worden war.

Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt. Für die Sachentscheidung sei es ohne Bedeutung, wie oft der frühere Tatverdächtige ███ vorläufig festgenommen wurde und welche Beweisindizien sich gegen ihn auf Grund von Zeugenaussagen oder auf andere Weise ergeben hatten. Der Vortrag der Verteidigung ziele in erster Linie darauf ab, das Augenmerk der Strafkammer auf mögliche Parallelen bei den Verdachtsmomenten zu lenken.

Die Strafkammer sei sich der Problematik des Indizienbeweises durchaus bewusst. Dem Vortrag der Verteidigung ließen sich keine Anhaltspunkte dafür gewinnen, dass von namentlich nicht genannten Personen gegen ██ ████████████ Verdachtsmomente den Angeklagten entlasten könnten. Weder behaupte die Verteidigung ernstlich noch sei ersichtlich, dass Kern mit der dem Angeklagten vorgeworfenen Entführung etwas zu tun hatte. Aber nur unter dieser Voraussetzung könnten sich aus den im Falle Kern ermittelten Indizien Umstände ergeben, die geeignet waren, den Angeklagten zu entlasten.

Diese Begründung ist nicht zu beanstanden. Sie legt in rechtsfehlerfreier Argumentation dar, weshalb die Tatsachen, die bewiesen werden sollten, für das Urteil im Verfahren gegen den Angeklagten ohne Bedeutung waren.

V. Die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 5 StPO stützt die Revision darauf, dass das Tatgericht einem Antrag auf Einnahme eines Augenscheins an einem Lichtbild nicht entsprochen hat. Der Augenschein sollte zum Beweise der Behauptung dienen, dass der Belastungszeuge Lichtmannegger einen abgebildeten Unbekannten beim Betrachten des Bildes als „zu groß“ einstufte, aber eine solche Einstufung des noch größeren Angeklagten nicht vornahm.

Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Augenschein sei nicht erforderlich, weil den Größenangaben des Zeugen █████████ bereits eingehend nachgegangen worden sei. „Überdies könnten Größenangaben und Vorstellungen eines Zeugen anhand eines Lichtbildes nicht mit hinreichender Sicherheit nachvollzogen werden.“

Es kann dahinstehen, ob diese Begründung frei von rechtsfehlerhaften Überlegungen ist. Denn das Urteil kann auf der Ablehnung des Lichtbild-Augenscheins nicht beruhen. Ihre Überzeugung, dass der Zeuge █████████ den Angeklagten zuverlässig wiedererkannt hat, hat die Strafkammer allein auf Auswahlgegenüberstellungen im Landeskriminalamt gestützt. Dass der Zeuge bei Lichtbildervorlagen unsicher war, hat das Tatgericht nicht übersehen. Seine Auffassung, dass eine solche Unsicherheit insbesondere, wenn sie die ohnehin sehr schwierige Schätzung der Länge eines Menschen betrifft, nichts gegen die Zuverlässigkeit des Wiedererkennens im Rahmen von Auswahlgegenüberstellungen besagt, gibt keinen Anlass zu Bedenken.

VI. Der Angeklagte ist der Meinung, der gegen ihn geführte „Indizienprozess“ leide trotz aller Intensität, mit der die Strafkammer sich um die Aufklärung des Sachverhalts bemüht habe, „an einem prinzipiellen Mangel“, der den Wert der gewonnenen Erkenntnisse in Frage stelle und das Urteil trotz der Klarheit seines Textes „schwersten Zweifeln“ aussetze. Das Gericht habe der Verteidigung die „Spurenakten“ vorenthalten. Dadurch sei sie in einem für die Entscheidung ausschlaggebenden Punkt unzulässig beschränkt worden. Sie rüge deshalb Verletzung der Vorschrift des § 338 Nr. 8 StPO. Dieser Verletzung lägen Verstöße gegen die Vorschriften des § 147 Abs. 1 und des § 199 Abs. 2 Satz 2 StPO sowie gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs zugrunde.

1. Revisionsbegründung und Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft ergeben folgenden Sachverhalt:

a) Am ersten Verhandlungstag hat die Verteidigung den kurz vor Beginn der Hauptverhandlung gestellten und vom Vorsitzenden der Strafkammer abgelehnten Antrag wiederholt, „sämtliche Spurenakten in Sachen Oetker-Entführung beizuziehen“, hilfsweise „die Akten der Verfahren beizuziehen, in denen es zu eingehenderen Fahndungsmaßnahmen, wie z.B. Telefonüberwachung, kam“, in jedem Falle „die Spurenakten gegen ... (es folgen 14 Namen) beizuziehen.“

b) Am vierten Verhandlungstag hat die Verteidigung die Beiziehung der Akten des Ermittlungsverfahrens gegen die Ehefrau des Angeklagten beantragt. Nach Wiederholung des Antrags an einem späteren Verhandlungstag hat der Verteidiger aber erklärt, dass er ihn zurückziehe (Gegenerklärung Bl. 2). Deshalb und weil die Revisionsbegründung sich nicht mit diesem Antrag im Einzelnen befasst, erübrigt sich ein besonderes Eingehen auf ihn.

c) Am 28. Tag der Hauptverhandlung ist von der Verteidigung der Antrag gestellt worden, „alle Ermittlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Entführung des Richard Oetker aus der Zeit ab Prozessbeginn zu Beweiszwecken beizuziehen“.

2. Die Strafkammer hat die Beiziehungsanträge abgelehnt.

a) Sie hat zum Antrag, der am ersten Verhandlungstag gestellt worden ist, ausgeführt:

Die gesamten dem Gericht vorliegenden Prozessakten seien der Verteidigung mehrmals vollständig zur Verfügung gestellt worden. Bei den Spurenakten der Ermittlungsbehörden handele es sich nicht um Bestandteile der Ermittlungsakten. Was dazu gehöre, ergebe sich aus § 199 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Staatsanwaltschaft sei verpflichtet, alles ent- und belastende Material, das für das Verfahren vernünftigerweise von Bedeutung sein kann, dem Gericht zuzuleiten. Dafür, dass dies nicht geschehen sei, fehle jeder Anhaltspunkt. Die neben den Spuren- und Sachakten, die den Angeklagten betreffen, vorgelegten Hauptaktenbände enthielten erkennbar die wesentlichen Ermittlungsergebnisse der polizeilichen Sonderkommissionen, soweit sie für das Verfahren gegen den Angeklagten Bedeutung haben könnten. Das gesamte Aktenmaterial vermittle dem Gericht den Eindruck, dass die Staatsanwaltschaft ihrer Verpflichtung nach bestem Wissen nachgekommen sei. Der von der Verteidigung geäußerte Verdacht der (unbewussten) Manipulation und der Betriebsblindheit finde in ihrem Vortrag keine Stütze.

Da die Spurenakten nicht zu den Prozessakten gehörten, sei der Antrag der Verteidigung als Beweisermittlungsantrag anzusehen. Die begehrte Aktenbeiziehung sei als Vorstufe für weitere Beweishandlungen gedacht. Ihr Ziel und ihr Gegenstand seien unzureichend bestimmt. Es sei nicht zu ersehen, inwieweit Ermittlungsergebnisse in Spurenakten, die andere Personen beträfen, den Angeklagten entlasten könnten. Dahingehende Behauptungen der Verteidigung entbehrten ausreichender Konkretisierung.

Auf Grund seiner Aufklärungspflicht sehe sich das Gericht nicht veranlasst, weiteres Aktenmaterial beizuziehen. Die Heranziehung sämtlicher Spurenakten wäre „eine überschießende Aufklärung ohne realen Bezug auf das Verfahren gegen den Angeklagten“. Sie hätte die Offenlegung aller im Zusammenhang mit der Oetker-Entführung einmal in Verdacht geratenen Personen und einen durch nichts gerechtfertigten Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht zur Folge.

b) Zum Antrag, „alle Ermittlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Entführung des Richard Oetker aus der Zeit ab Prozessbeginn zu Beweiszwecken beizuziehen“, hat die Strafkammer wie folgt Stellung genommen:

Der Antrag unterscheide sich im Kern nicht von denjenigen, mit denen die Beiziehung sämtlicher Spurenakten beantragt worden sei. Wiederum handele es sich um einen Beweisermittlungsantrag, für den gelte, was zum ersten Beiziehungsantrag ausgeführt worden sei. Es liege auf der Hand, dass in einem derart auf öffentliches Interesse stoßenden Kriminalfall wie der Entführung Oetkers auch nach Prozessbeginn weitere Hinweise eingingen. Anhaltspunkte, auf Grund welcher sich die Beiziehung weiterer Ermittlungsvorgänge aufdrängen würde, seien jedoch nicht zu ersehen.

3. Zu den Ablehnungsbeschlüssen des Tatgerichts wird in der Revisionsbegründung im Wesentlichen folgendes gesagt:

Die Verteidigung habe Einsicht in die Spurenakten begehrt, weil sie davon ausgegangen sei, dass diese Akten eine Vielzahl von auch für das Verfahren gegen den Angeklagten wesentlichen Erkenntnissen enthielten. Die Verteidigung habe ein „unbedingtes Recht“ auf Einsicht in die Spurenakten. Zu Unrecht gehe die Strafkammer von einem formalen Aktenbegriff aus. Die Frage stelle sich, wer die Gewähr dafür gebe, dass die Staatsanwaltschaft die „Vorsortierung der Akten sachgerecht“ vornehme. Nach dem Grundprinzip eines ausgewogenen, fairen Verfahrens sei eine Gegenkontrolle durch die Verteidigung unerlässlich. Nur ein materieller Aktenbegriff sei brauchbar.

Zum Inbegriff der Akten nach §§ 147, 199 Abs. 2 Satz 2 StPO gehörten ausnahmslos alle Aktenstücke, die im Rahmen der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wegen einer Tat im Sinne der §§ 155 Abs. 1, 264 Abs. 1 StPO anfielen. Der materielle Aktenbegriff, von dem ausgegangen werden müsse, erweise sich im Übrigen als unmittelbare Konsequenz des grundrechtlich verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Betroffene müsse in die Lage versetzt werden, die ihm entgegengehaltenen Behauptungen und Tatsachen in eigener Kompetenz zu überprüfen und sachlich-inhaltlicher Kritik zu unterziehen. Infolgedessen müsse er auch den Gesamtbestand der Akten daraufhin überprüfen können, ob und inwieweit Aktenstücke für die Beweisführung wesentlich oder unwesentlich seien. Schon die Auswahl von Beweismitteln sei ein beweisrelevanter Umstand, eine Tatsache, die der Kontrolle durch den Angeklagten nach den Maßstäben des Art. 103 Abs. 1 GG unterliege. Aus dem Persönlichkeitsrecht der „durch die Spurenakten betroffenen Staatsbürger“ ergäben sich keine Einschränkungen. Formale Argumente wie die Berufung auf § 147 Abs. 1 StPO seien abwegig. Es sei auch fehlerhaft, die Anträge der Verteidigung als bloße Beweisermittlungsanträge abzutun. Der Begriff des Beweisermittlungsantrags liefere wiederum nur ein formales Kriterium. Eben deshalb, weil die Verteidigung den Akteninhalt nicht umfassend kenne, sei sie nicht in der Lage, konkretisierte Beweisanträge zu stellen. Die Einsicht in Spurenakten könne „verknüpfende Indizien“ erbringen. Es bestehe die Möglichkeit, dass sich solchen Akten etwas entnehmen lasse, das, wenn nicht in Form von Anträgen, wenigstens argumentativ verwertbar sei. Es könne im Einzelfall durchaus legitim sein, dass die Verteidigung aufzeige, gegen andere bestünden „Indizien und Verdachtsmomente gleichen Gewichts wie gegen den im konkreten Verfahren Betroffenen“.

4. Die Verteidigung ist nicht in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluss des Gerichts unzulässig beschränkt worden.

a) Die Rüge, die auf die Vorschrift des § 338 Nr. 8 StPO gestützt wird, kann nur zum Erfolg führen, wenn die Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem (behaupteten) Verfahrensverstoß und dem Urteil besteht, also die Sachentscheidung möglicherweise auf der Verteidigungsbeschränkung beruht. Das folgt aus den Worten „in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt“ (RGSt 44, 338, 345; BGH, Urt. vom 5. Juni 1951 – 1 StR 129/51; Alsberg/Nüse, Der Beweisantrag 4. Aufl. S. 453; Beling, Strafprozessrecht S. 422 Anm. 6; Roxin, Strafverfahrensrecht 16. Aufl. S. 304; Sarstedt, Die Revision in Strafsachen 4. Aufl. S. 136 und 154; Eb. Schmidt, Lehrkomm. StPO II § 338 Rdn. 1; a.A. Peters, Strafprozess 3. Aufl. S. 618; zweifelnd Baldus, Ehrengabe für Heusinger S. 374). Zwar braucht sich die Revisionsbegründung mit der Frage des Zusammenhangs nicht zu befassen. Sie muss aber Tatsachen vortragen, auf Grund welcher die Möglichkeit des Beruhens geprüft werden kann. Andernfalls vermittelt die Revisionsbegründung nicht den zur Entscheidung über die Rüge erforderlichen Sachverhalt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Vortrag des Angeklagten zeigt nichts auf, was dafür sprechen könnte, dass die nur selektive Beiziehung von Spurenakten für die Sachentscheidung konkret-kausale Bedeutung erlangt hat. Das gilt auch für die „indiziellen Beispiele“, auf die er sich beruft:

aa) Erst kurz vor Beginn der Hauptverhandlung sei die Niederschrift über die Aussage einer Zeugin vorgelegt worden, die acht Tage vor der am 14. Dezember 1976 begangenen Entführung das nach Überzeugung der Strafkammer am 4. Dezember 1976 vom Angeklagten erworbene „Aussetzungsfahrzeug“ (einen PKW vom Typ „Opel-Commodore“) sah und bekundete, dass es mit vier Männern besetzt und dass der Angeklagte jedenfalls nicht mit einem der Rücksitz-Insassen identisch war.

Die Verteidigung hat gefolgert: Auf Grund der Tatsache, dass der „Opel-Commodore“ am 6. Dezember 1976 mit vier Männern besetzt war, stehe die Beteiligung von mindestens vier männlichen Personen an der „Entführung im weitesten Sinne“ fest. Dieser Umstand spreche entscheidend für den Angeklagten, da ihm, dessen Persönlichkeit bis in die früheste Kindheit erforscht wurde, kein Mittäter zugeordnet werden könne.

bb) Aus einem vorgelegten „Spurenvorgang“ habe sich ergeben, dass ein Belastungszeuge, der den Angeklagten als Käufer des Aussetzungsfahrzeugs identifizierte, von dem Lichtbild eines in den Kreis der Verdächtigen geratenen Mannes gesagt habe, es sei – im Gegensatz zu dem nach seinen Angaben gefertigten Phantombild – „als Ermittlungsbasis geeignet“.

Die Verteidigung hat gefolgert: Auf Grund dieses Spurenvorgangs stehe fest, dass der Fahrzeugkäufer dem Typus des Abgebildeten entsprechen müsse.

cc) Aus den nach der Vernehmung einer Zeugin beigezogenen Spurenakten habe sich entnehmen lassen, dass die Zeugin, die in der Hauptverhandlung angab, sie habe den Angeklagten am Steuer eines „Opel-Commodore“ gesehen, eine bloße Wichtigtuerin war, welche die Stimme des Oetker-Erpressers einer ganz unverdächtigen Person zugeordnet hatte. Ohne den Zusammenhang aufhellende Fragen der Verteidigung wäre es nicht zur Beiziehung und Auswertung der Spurenakten gekommen.

Diese „indiziellen Beispiele“ deuten in keinem Punkt die Möglichkeit konkret-kausaler Zusammenhänge zwischen behauptetem Verfahrensverstoß und Sachentscheidung an. Es steht vielmehr außer Frage, dass die Niederschrift über die Aussage einer Zeugin, die am 4. Dezember 1976 den „Opel-Commodore“ sah, und der Spurenvorgang mit den Bekundungen eines Belastungszeugen zu einem Lichtbild nichts enthalten, was dem Beweisergebnis, zu welchem die Strafkammer gelangt ist, entgegenstünde. Was den unter cc) wiedergegebenen prozessualen Sachverhalt anbelangt, so ist er lediglich Beleg dafür, was sich für Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung von selbst verstehen musste, nämlich Belastungszeugen zu befragen, ob sie schon außerhalb des Verfahrens gegen den Angeklagten Angaben gemacht hatten und wie schon gemachte Angaben lauteten.

Die Strafkammer hat auch, wie sie in einem ihrer Ablehnungsbeschlüsse ausführt, „sämtliche sog. Identifizierungszeugen gefragt, ob sie bereits früher einmal eine andere Person als den Angeklagten im Zusammenhang mit der Entführung von Richard Oetker identifiziert haben“. Diese Befragung diente auch und genügte dem Verteidigungsinteresse. Deckte sie einen möglichen Sachzusammenhang auch nur in Bezug auf Hilfstatsachen des Beweises auf, führte sie, wie es der Fall der „wichtigtuerischen Zeugin“ zeigt, zur Beiziehung bestimmter Spurenakten. Wenn das nicht geschehen wäre, hätte die Verteidigung einen in der Beweisthematik konkretisierten Antrag stellen können. Die Folgerungen, die sie gezogen hat (vgl. aa und bb), finden in den Tatsachen keine Grundlage und sind lediglich von indizieller Bedeutung dafür, dass die wahllose Beiziehung sämtlicher Spurenakten das Verfahren weder zugunsten noch zu Ungunsten des Angeklagten gefördert, jedoch die Schwierigkeiten seiner Bewältigung noch um ein Vielfaches gesteigert und seinen Abschluss in der Tatsacheninstanz weit hinausgeschoben hätte.

b) Ohne Preisgabe seiner mit der herrschenden Ansicht übereinstimmenden Auffassung zur Frage des konkret-kausalen Zusammenhangs zwischen (behaupteter) Verteidigungsbeschränkung und Sachentscheidung (vgl. a) erörtert der Senat die weitere Voraussetzung einer erfolgreichen, auf den in § 338 Nr. 8 StPO umschriebenen Revisionsgrund gestützten Rüge. Erforderlich ist eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung. Davon kann nur die Rede sein, wenn die Zurückweisung einer Prozesshandlung der Verteidigung nicht durch eine Verfahrensvorschrift gedeckt ist, sondern einer Norm des Prozessrechts zuwiderläuft (BGHSt 21, 334, 360; OLG Stuttgart JR 1979, 170, 171; Kleinknecht, StPO 35. Aufl. § 338 Rdn. 24; Eb. Schmidt, Lehrkomm. StPO II § 338 Rdn. 353; vgl. auch BGHSt 23, 244, 245; 29, 149, 151/152; BGH, Beschl. vom 7. April 1978 – 5 StR 151/78 – bei Holtz MDR 1978, 806). Auch an dieser Voraussetzung fehlt es. Die Strafkammer hat weder gegen die Vorschrift des § 147 StPO verstoßen, noch hat sie den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. Die formgerechte (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) Behauptung einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist dem Vortrag der Revision schon deshalb nicht zu entnehmen, weil sie nicht sagt, welche bestimmten Tatsachen (Fragen) das Gericht mit Hilfe nicht beigezogener Spurenakten hätte aufklären sollen (vgl. BGHSt 27, 250, 252; Sarstedt, Die Revision in Strafsachen 4. Aufl. S. 172).

aa) In einer Prozesslage, wie sie bei Stellung der Anträge der Verteidigung bestand, erfasst der Aktenbegriff der Vorschrift des § 147 Abs. 1 StPO die mit der Anklageschrift vorgelegten Akten, die in Fortführung der Ermittlungsakten nach Anklageerhebung entstandenen Aktenteile und die vom Gericht herangezogenen oder von der Staatsanwaltschaft nachgereichten Beiakten (vgl. Dünnebier in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 147 Rdn. 4; Eb. Schmidt, Lehrkomm. StPO II § 147 Rdn. 5). Für diesen Bestand gerichtlicher Verfahrensakten kann eine Beschränkung des Einsichtsrechts der Verteidigung grundsätzlich nicht in Frage kommen (KGSt 72, 268, 272; Dünnebier aaO Rdn. 5 und 6; Eb. Schmidt aaO § 96 Rdn. 7; RiStBV Nr. 111 Abs. 5). Das und nichts anderes besagt § 147 Abs. 1 StPO. Die Bestimmung gibt keinen Anspruch auf Bildung eines größeren Aktenbestands. Ein sog. materieller Aktenbegriff ist ihr fremd.

Die Akten eines Strafverfahrens entstehen vom ersten Zugriff der Polizei an (vgl. § 163 Abs. 1 und 2 StPO), wenn und soweit sie den nämlichen Prozessgegenstand betreffen. Seine Identität wird aber nicht nur durch die Identität der Tat (des Lebensvorgangs oder historischen Ereignisses), sondern auch durch die Identität des oder der Beschuldigten bestimmt. Er erfährt seine endgültige Konkretisierung durch die öffentliche Klage (§§ 151, 155 Abs. 1 StPO; Eb. Schmidt, Lehrkomm. StPO I 2. Aufl. Rdn. 57, 58 und II § 2 Rdn. 2). So wie es von Gesetzes wegen „Sache des Klagers ist, für jeden Prozess den Prozessgegenstand zu bestimmen, indem er ihn in der Klage namhaft macht“ (Beling, Strafprozessrecht S. 114), so ist es seine damit im Zusammenhang stehende Aufgabe, die Frage zu prüfen und eigenverantwortlich zu entscheiden, welche Akten er neben denjenigen, die auf Grund des Verfahrens und seines Prozessgegenstands entstanden sind, als Beiakten vorzulegen hat. Den Maßstab liefert weder das Verfolgungs- noch das Verteidigungsinteresse, sondern der Grundsatz der Objektivität (§ 160 Abs. 2 StPO): Nicht für das Verfahren und seinen Prozessgegenstand geschaffene Akten sind als Beiakten beizufügen, wenn ihr Inhalt von schuld- oder rechtsfolgenrelevanter Bedeutung sein kann (vgl. Kleinknecht, StPO 35. Aufl. § 147 Rdn. 10; Meyer-Goßner in Löwe/Rosenberg aaO § 170 Rdn. 33).

Für „Spurenakten“ kann es keinen anderen Maßstab geben. Weil sie nicht auf Grund des Verfahrens gegen den Angeschuldigten und des durch Tat und Täter bestimmten Prozessgegenstands entstanden sind, handelt es sich um verfahrensfremde Akten, auch wenn sie „tatbezogene“ (Peters, Strafprozess 3. Aufl. S. 219) „Ermittlungen zur Überprüfung eines Gegenstands, eines Sachverhalts oder einer Person enthalten“ (Wasserburg NJW 1980, 2440, 2441). Allein aus dieser Tatbezogenheit folgt nicht, dass in ihnen erhebliches „Material zur anhängigen Strafsache“ aktenkundig geworden ist (so allerdings Peters aaO). Die Tatbezogenheit liegt in den Ermittlungsintentionen. Sie gestatten keine Rückschlüsse auf das jeweilige Ermittlungsergebnis. Deshalb darf und muss die Schuldspruch- oder Rechtsfolgenrelevanz von Spurenvorgängen von der die Akten dem Gericht vorlegenden Anklagebehörde (§ 199 Abs. 2 Satz 2 StPO) geprüft werden und nur wenn sie tatsächlich Anhaltspunkte zur Aufklärung der „anhängigen Strafsache“ bieten, besteht Anlass, Spurenakten als Beiakten beizufügen.

Die vom Grundsatz der Objektivität bestimmte Prüfung durch die Anklagebehörde ist aus zwei weiteren Gründen unerlässlich:

Zum einen kann die Einsicht in verfahrensfremde (Spuren-)Akten öffentliche oder private Interessen berühren, deren Unterordnung unter das Informationsinteresse der Verteidigung nur gerechtfertigt erscheint, wenn ein Sachzusammenhang im Sinne der möglichen schulderheblichen oder rechtsfolgenrelevanten Bedeutung des Akteninhalts besteht.

Zum anderen muss die Aufklärungspflicht des Gerichts überschaubar und erfüllbar sein. Ihre Grundlage bilden der Verfahrensablauf und die dem Gericht vorliegenden Akten (BGH MDR 1978, 66; BGH, Urt. vom 12. Februar 1981 – 4 StR 714/80 – bei Holtz MDR 1981, 455). Die Bemühungen um Aufhellung der Oetker-Entführung haben Tausende von Spurenakten erbracht. Es hieße die Grundlage der Aufklärungspflicht ohne sachliche Anhaltspunkte ins Uferlose ausdehnen und die Durchführbarkeit des Verfahrens gefährden, wenn man die Ansicht billigen würde, dass diese Spurenakten ohne weiteres als „Bestandteile der Haupt- und damit der Gerichtsakten“ anzusehen (so Wasserburg aaO) und infolgedessen mit den Hauptakten vorzulegen sind.

Von einem – der Pflichtenseite und der Bindung an das Gebot der Objektivität entbehrenden – „Recht“ der Verteidigung auf „Gegenkontrolle“ kann nach der gesetzlichen Regelung keine Rede sein. Die mittelbare, eventuell zur Ergänzung der vorgelegten Akten führende Kontrolle ergibt sich aus der Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO) und den Möglichkeiten der Verteidigung, durch Beweisanregungen, Beweisermittlungsanträge und Beweisanträge (§ 244 Abs. 3 bis 5 StPO) den Umfang dieser Pflicht und die Voraussetzungen ihrer Erfüllung mitzubestimmen. Dass der Beweisantrag dem Bestimmtheitserfordernis genügen, also das Beweismittel und die Beweistatsache bestimmt bezeichnen (individualisieren) muss (RGSt 64, 432; RG JW 1933, 451 Nr. 42; BGHSt 1, 29, 31; 6, 128, 129; 19, 24, 25) und dass der Erfolg von Beweisermittlungsanträgen (Beweisanregungen) vom Grad ihrer Konkretisierung abhängt (vgl. RG HRR 1939, 216 und 1939, 1210; BGHSt 17, 245, 247/248; BGH NJW 1968, 1293; Alsberg/Nüse, Der Beweisantrag 4. Aufl. S. 59; Wessels JuS 1969, 1, 5), knüpft zwar die Einflussmöglichkeiten der Verteidigung an sachliche Voraussetzungen. Aber nur abstrakt-gedanklichen Erwägungen kann nicht die Eignung zugesprochen werden, die Aufklärungspflicht des Gerichts auszulesen. Das gilt auch in Bezug auf Spurenakten (vgl. cc).

bb) Der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht beeinträchtigt worden, wenn das Tatgericht nur auf der Grundlage des in der Hauptverhandlung ausgebreiteten Tatsachenstoffs entschieden hat (§ 261 StPO) und dem Angeklagten Gelegenheit gegeben worden ist, zu diesem Tatsachenstoff sich zu äußern (vgl. BVerfGE 18, 399, 405/406; 34, 1, 7; 36, 92, 97; Leibholz/Rinck GG Art. 103 Rdn. 5; Eb. Schmidt, Lehrkomm. StPO I 2. Aufl. Rdn. 342). Die Revision stellt nicht in Abrede, dass der Angeklagte und seine Verteidiger diese Gelegenheit hatten. Sie meint aber, die Verteidigung hätte in die Lage versetzt werden müssen, der Frage nachzugehen, ob sich Beweis- und Argumentationsstoff aus Quellen (den „Spurenakten“) gewinnen lasse, die das Gericht nicht kannte und die deshalb für die Bildung der richterlichen Überzeugung und die Sachentscheidung keine Rolle gespielt haben. Diese Ansicht findet im Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dessen nähere Ausgestaltung den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen ist (BVerfGE 9, 89, 95/96), keine Stütze. Unbestreitbar ist zwar, dass eine sachgerechte Verteidigung nur möglich ist, wenn der Angeklagte Gelegenheit erhält, alle maßgeblichen Tatsachen und Beweisergebnisse kennenzulernen (Wasserburg NJW 1980, 2440, 2442). Aber unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs ist maßgeblich eben nur das, was für das Urteil (oder das Verfahren) Bedeutung erlangt. Was darüber hinaus für die Sachentscheidung Bedeutung erlangen könnte, ist zunächst nur für die Aufklärungspflicht von Interesse. Gegenstand des rechtlichen Gehörs kann es erst als Tatsachenstoff werden, auf den sich die Hauptverhandlung oder die Entscheidung erstrecken.

cc) Der Angeklagte meint, es sei rechtsfehlerhaft, dass die Strafkammer die Anträge auf Beiziehung von Spurenakten als Beweisermittlungsanträge „abgetan“ habe. Der Begriff des Beweisermittlungsantrags liefere nur ein formales Kriterium.

Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Da – wie unter aa) dargelegt worden ist – der Angeklagte die Beiziehung der Spurenakten nicht auf Grund der Befugnis seiner Verteidiger zur Akteneinsicht (§ 147 Abs. 1 StPO) verlangen konnte, stellte sich die Frage nach der Einordnung seiner Anträge unter dem Blickpunkt des mit der begehrten Einsichtnahme verfolgten Zwecks. Es steht fest, dass die Verteidigung, wie der erste Ablehnungsbeschluss der Strafkammer und die Revisionsbegründung ausführen, Anhaltspunkte für „weitere Beweishandlungen“ oder Argumente für entlastende Behauptungen (insbesondere für Hinweise auf „verknüpfende Indizien“) gewinnen wollte. Mit Hilfe von Spurenakten sollten also Beweismittel individualisiert oder zugunsten des Angeklagten sprechende Tatsachen und Beweismittel gefunden werden. Das sind die „klassischen“ Intentionen des Beweisermittlungsantrags, der vorliegt, wenn „die Beweistatsachen oder das Beweismittel erst gesucht werden“ (RG HRR 1942, 133; vgl. auch RGSt 64, 432; RG JW 1933, 450 Nr. 41; RG HRR 1933, 1061; BGHSt 1, 29, 31; 6, 128, 129; BGH, Urt. vom 29. April 1976 – 4 StR 117/76 – bei Holtz MDR 1976, 815; BGH, Urt. vom 30. Juli 1980 – 2 StR 343/80 bei Holtz MDR 1980, 987; Alsberg/Nüse, Der Beweisantrag 4. Aufl. S. 48 ff.).

Ein solcher in der Beweisthematik, in der Angabe des Beweismittels oder in beiden Teilen unbestimmter und damit lückenhafter Antrag kann nicht mit dem Beweisantrag auf eine Stufe gestellt werden. Er wirft aber für das Gericht die Frage auf, ob die Aufklärungspflicht die beantragte Prozesshandlung (hier: die Beiziehung und Auswertung aller oder gewisser Spurenakten) gebietet (RG JW 1931, 2495 Nr. 22; BGHSt 6, 128, 129; 17, 245, 247/248; BGH NJW 1951, 368 Nr. 24 und 1968, 1293 Nr. 15).

Bei der Beantwortung dieser Frage ist das berechtigte Verteidigungsinteresse zu berücksichtigen (Alsberg/Nüse aaO S. 58). Aber auch für den lebenserfahrenen, gewissenhaften Richter werden weder die Wahrheitsermittlungspflicht noch das berechtigte Verteidigungsinteresse die Annahme begründen, es bestehe die – wenn auch nur entfernte – Möglichkeit einer Änderung der durch die bereits vollzogene Beweisaufnahme bewirkten Vorstellung von dem zu beurteilenden Sachverhalt (vgl. BGHSt 23, 176, 188; BGH, Urt. vom 12. Februar 1981 – 4 StR 714/80 – bei Holtz MDR 1981, 455), wenn ein Beweisermittlungsantrag eines Minimums an Konkretisierung ermangelt.

So lag es hier. Der Antrag auf Beiziehung sämtlicher Spurenakten entbehrte jeder Konkretisierung in der Beweisthematik und verlangte vom Gericht die (sich als Konsequenz der Beiziehung ergebende) Überprüfung eines Aktenberges trotz Fehlens jeglicher Anhaltspunkte für das Vorhandensein relevanter Erkenntnisquellen. Die Antragsvarianten entbehrten jedenfalls jeder Konkretisierung in Bezug auf Beweistatsachen oder Beweismittel. Es kann dahinstehen, ob in ihnen bestimmte Beweismittel bezeichnet worden sind (vgl. dazu RG JW 1927, 2468 Nr. 21; 1930, 557 Nr. 20; 1932, 1749 Nr. 35; BGHSt 6, 128, 129). Es ist infolgedessen nicht zu beanstanden, dass sich die Strafkammer auf den Standpunkt gestellt hat, die von der Verteidigung beantragte Beiziehung von Spurenakten sei auf Grund der Aufklärungspflicht nicht geboten. Der Angeklagte befasst sich nicht mit dieser Folgerung und sagt auch in der Revisionsbegründung nicht, welche konkreten Tatsachen (Fragen) die Strafkammer mit Hilfe von Spurenakten hätte aufklären können und müssen (vgl. b). Der Senat ist der Meinung, dass er dazu nach 53 Tagen Hauptverhandlung in der Lage gewesen wäre, wenn in ihr das Verteidigungsinteresse nur unzulänglich Berücksichtigung gefunden hätte.

B) Sachbeschwerde

Die Rüge der Verletzung des materiellen Rechts ist offensichtlich unbegründet. Auf der Grundlage umfassender Beweiserhebungen hat die Strafkammer in rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte die ihm vorgeworfene Tat begangen hat. Die Rechtsausführungen des Tatgerichts zur Schuldfrage und seine Strafzumessungserwägungen sind nicht zu beanstanden.

C) Die Entscheidung des Senats entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Richter am BGH Kuhn ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.

PikartSchikora
HerdegenMaul
Revision wegen verweigerter Beiziehung von Spurenakten im Indizienprozess verworfen — Themis