Revisionen verworfen: Spekulative Beweisanträge und Unterlassung der Beweisaufnahme
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 112/82
- Datum
- 09.06.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Als Beweisantrag ist anzusehen, was auf bloßen Vermutungen beruht und lediglich als in bestimmte Behauptungen gekleidete Mutmaßung erscheint; derartige Anträge sind Beweisermittlungsanträge und nicht nach § 244 Abs. 3 ff. StPO zu bescheiden.
Das Gericht braucht spekulative Beweisanträge nicht von Amts wegen weiter zu verfolgen, wenn die Behauptungen keinen konkreten, entscheidungserheblichen Anhaltspunkt liefern.
Die Unterlassung der Vernehmung eines Zeugen begründet nur dann einen Revisionsfehler, wenn die beantragte Beweiserhebung erfolgversprechende Anhaltspunkte enthält und die Entscheidung dadurch zuungunsten des Angeklagten beeinflusst worden wäre.
Anträge, die vorrangig dem Zweck dienen, Organe des Staates zu diffamieren, können als unzulässig angesehen werden; selbst wenn sie nicht unzulässig sind, führt ihre Nichterhebung nicht automatisch zu einem Revisionsgrund, sofern kein entscheidungserheblicher Beweiswert besteht.
Vorinstanzen
Kammergerichts Berlin, 15. Mai 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 112/82 (S) BESCHLUSS in der Strafsache gegen
1. die Studentin Gabriele █, ████ festen Wohnsitz, geboren am ██ ████ in ██, 2. die Studentin Angelika G██ ████████, ohne ██████ Wohnsitz, ███████ in ██, 3. ████████, ohne festen Wohnsitz, ███████ ██ in ███, 4. den Buchhändler Klaus Hans Georg V, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ ████ in ███,
wegen Bildung einer terroristischen Vereinigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Juni 1982 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Kammergerichts in Berlin vom 15. Mai 1981 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das gilt im Ergebnis auch für die auf Vernehmung des Leiters des Landesamtes für Verfassungsschutz gerichteten Anträge des Angeklagten ████ und seiner Verteidiger. Die Auffassung des Kammergerichts, die Anträge dienten nur dem Zweck, Organe des Staates zu diffamieren, mag zweifelhaft sein. Selbst wenn sie nicht aus diesem Grunde unzulässig gewesen sein sollten (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO), beruht das Urteil nicht auf ihrer Zurückweisung. Die Beweisbehauptungen sind zum Teil unerheblich, so dass sich die unterlassene Beweiserhebung nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben kann.
Anders als in dem Fall, welcher der in BGHSt 29, 149, 152 abgedruckten Entscheidung des Senats zugrundeliegt, ist hier auszuschließen, dass der Angeklagte oder seine Verteidiger erfolgversprechende Beweisanträge hätten stellen können, wenn das Kammergericht die Beweisführung mit der zutreffenden Begründung unterlassen hätte, die Beweisbehauptungen seien im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung. Nicht von vornherein unerheblich ist lediglich die Behauptung des Angeklagten,
Gründe
die Befreier von T[REDACTED] Mey hätten Berlin vor dem 31. Mai 1978 verlassen. Die Behauptung, dem genannten Zeugen lägen entsprechende Erkenntnisse vor, ist aber lediglich eine in eine bestimmte Behauptung gekleidete Vermutung. Auf bloße – wenn auch in bestimmte Behauptungen gekleidete – Vermutungen gestützte Anträge sind jedoch Beweisermittlungsanträge (vgl. dazu BGH, Urt. v. 31. Juli 1980 – 2 StR 343/80 = bei Holtz MDR 1980, 986; Beschl. vom 12. Februar 1981 – 3 StR 333/80 (S) – und vom 18. Februar 1981 – 3 StR 269/80), die nicht nach § 244 Abs. 3 bis 6 StPO zu bescheiden sind. Auch der ergänzende Antrag der Verteidigung vom 8. Mai 1981 ändert daran nichts. Bei der gegebenen Sachlage brauchte das Kammergericht der Beweisanregung nicht von Amts wegen nachzugehen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Schmidt | Dr. Gribbohm | Kutzer | |||
| Laufhütte | Zschockelt |