Revision: Strafausspruch aufgehoben und Zurückverweisung an andere Jugendkammer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 190/82
- Datum
- 01.07.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Einbeziehung früherer Urteile in die Festsetzung einer Jugendstrafe sind die den einbezogenen Urteilen zugrunde liegenden Straftaten darzustellen, damit die Revisionsinstanz die einheitliche Wertung prüfen kann.
Bei der Bemessung der Jugendstrafe ist die Einordnung der Tat nach dem allgemeinen Strafrecht (z. B. die Prüfung, ob ein minderschwerer Fall vorliegt) zu berücksichtigen, auch wenn der Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG nicht gilt.
Die Anwendung des § 48 StGB als strafschärfender Umstand setzt die Darlegung der Rückfallvoraussetzungen und der zeitlichen Reihenfolge früherer Taten voraus; ohne entsprechende Feststellungen ist die Heranziehung rechtsfehlerhaft oder nicht prüfbar.
Unterbleibt die inhaltliche Darstellung der zu einbezogenen Vorurteilen zugrunde liegenden Taten, macht dies die Nachprüfbarkeit der Strafzumessung durch die Revisionsinstanz unmöglich und kann zur Aufhebung des Strafausspruchs führen.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 28. Januar 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 190/82 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Schweizer Detlef Sch██ aus Kö[ln], dort geboren am [REDACTED] 1962, wegen versuchten Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 1. Juli 1982 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 28. Januar 1982, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insoweit ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
2. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Die Ausführungen der Jugendkammer hierzu begegnen in mehrfacher Hinsicht Bedenken.
a) Die Jugendkammer hat unter Einbeziehung eines früheren Urteils auf eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren erkannt. In das einbezogene Urteil waren weitere frühere Urteile einbezogen. Die Jugendkammer hat es versäumt, die den früheren Urteilen zugrundeliegenden Straftaten sämtlich darzustellen. Von dem Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 16. Februar 1979 wird lediglich mitgeteilt, dass es eine räuberische Erpressung und einen Diebstahl betraf. Auch die dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 9. November 1979 zugrundeliegende Freiheitsberaubung wird nicht näher bezeichnet. Auf diese Weise wird dem Revisionsgericht die Prüfung unmöglich gemacht, ob die Jugendkammer bei der Bestimmung der Jugendstrafe die Gesamtheit der Straftaten einheitlich gewertet oder die früher erkannte Einheitsstrafe – was rechtlich fehlerhaft wäre – lediglich rechnerisch berücksichtigt hat (BGHSt 16, 335, 337; BGH Strafverteidiger 1981, 527; Senatsbeschluss vom 5. März 1982 – 3 StR 26/82).
b) Die Jugendkammer meint, weil Jugendstrafrecht zur Anwendung komme, sei für die Prüfung, ob ein minderschwerer Fall des Totschlagsversuchs vorliege, kein Raum (UA S. 42). Das ist so nicht richtig. Auch bei der Bemessung einer Jugendstrafe ist es nicht ohne Bedeutung, wie die Tat nach allgemeinem Strafrecht einzustufen wäre, obwohl nach § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG dessen Strafrahmen nicht gelten (BGH NJW 1972, 693; BGH bei Holtz MDR 1982, 104; BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 1981 – 1 StR 643/80 und vom 5. März 1982 – 3 StR 26/82; auch die vom Landgericht angeführte, insoweit in BGHSt 24, 356 nicht abgedruckte Entscheidung MDR 1972, 792 ist nicht anders zu verstehen). Dabei ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung (z. B. BGHSt 16, 360, 362; BGH bei Dallinger MDR 1975, 542; BGH bei Holtz MDR 1980, 104) schon eine auf alkoholische Beeinflussung zurückzuführende erheblich verminderte Schuldfähigkeit Anlass für die Annahme eines minderschweren Falles sein kann.
c) Die Jugendkammer wertet es als straferschwerend, dass bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 48 StGB gegeben seien (UA S. 43). Gegen die Heranziehung dieser Vorschrift ist zwar nichts zu erinnern, obwohl auch in dieser Hinsicht die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht gelten (s. oben unter b). Die von der Jugendkammer zur Begründung angeführten drei Vorstrafen erfüllen die Rückfallvoraussetzungen jedoch nicht. Das zweite Urteil vom 17. Juli 1979 betrifft eine in der Sylvesternacht 1977/78, also vor dem ersten Urteil vom 19. Mai 1978 begangene Tat. Bei Anwendung des Erwachsenenstrafrechts wäre daher eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen, die nach § 48 Abs. 3 Satz 1 StGB als eine einzige Verurteilung im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 1 StGB gelten würde. Von dem dritten Urteil vom 9. November 1979 wird schließlich nicht mitgeteilt, wann die ihr zugrundeliegende Tat begangen worden ist. Herangezogen werden könnte allerdings möglicherweise das Urteil vom 16. Februar 1979. Hierzu hat sich die Jugendkammer, die auch die zugrundeliegende Tat nicht dargestellt hat (vgl. oben a), jedoch nicht geäußert.
Schmidt Dr. Schauenburg Dr. Krauth Dr. [REDACTED]
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