Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unvollständiger Strafzumessungsgründe im Jugendstrafrecht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 808/81
Datum
28.04.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrensfehler und mangelnde Berücksichtigung von Strafmilderungsgründen im Jugendstrafrecht. Der BGH hielt die Gehörsrüge wegen fehlendem Dolmetscherrefutiert durch die Sitzungsniederschrift für unbegründet. Den Strafausspruch hob der Senat jedoch auf und verwies die Sache zurück, weil die Urteilsgründe nicht erkennbar darlegten, ob und wie erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit und der Erziehungsgedanke berücksichtigt wurden. Die weitergehende Revision blieb erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anwendung des Jugendstrafrechts muss das Gericht in den Urteilsgründen darlegen, ob und inwieweit es eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit als Strafmilderungsgrund berücksichtigt hat.

2

Der in § 18 Abs. 3 JGG verankerte Erziehungsgedanke ist bei der Verhängung von Jugendstrafe vorrangig zu berücksichtigen und diese Berücksichtigung muss in den Urteilsgründen überprüfbar zum Ausdruck kommen.

3

Fehlt die ausdrückliche Darlegung, ob und aus welchen Gründen ein für die Strafzumessung maßgeblicher Gesichtspunkt vorliegt, so kann dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung führen, weil die Nachprüfbarkeit der Strafzumessung beeinträchtigt ist.

4

Die Rüge einer Gehörsverletzung mit dem Vorwurf, kein Dolmetscher sei beigezogen worden, kann durch die Sitzungsniederschrift widerlegt werden; unbelegte Behauptungen sind in diesem Fall zurückzuweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 20. August 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 808/81 in der Strafsache gegen ███ aus ████, geboren am ███ 1964, Aziz, in [REDACTED] (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 20. August 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine Revision hat teilweise Erfolg.

Soweit der Angeklagte Verletzung des seinen Eltern gemäß § 67 Abs. 1 JGG zustehenden rechtlichen Gehörs mit der Behauptung rügt, in der Hauptverhandlung sei für sie kein Dolmetscher zugezogen worden, ist das Vorbringen durch die Sitzungsniederschrift widerlegt. Auch sonst enthält das Urteil zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.

Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer ist „zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB bei Begehung der Tat vorgelegen haben“ (UA S. 21). In klarer Trennung von diesen Ausführungen hat das Gericht in seinen nachfolgenden Erwägungen die Gesichtspunkte zusammengefaßt, von denen es sich bei der Strafzumessung hat leiten lassen. Dabei hat es sich nicht dazu geäußert, ob es eine Strafmilderung auf Grund der dem Angeklagten zugebilligten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit vorgenommen hat; die gesamten Ausführungen zur Strafzumessung geben dafür keinen Anhalt. Das rügt der Beschwerdeführer mit Recht. Da es sich hierbei um einen für die Strafzumessung maßgeblichen Gesichtspunkt handelt, der zudem in geeigneten Fällen die Anwendung des § 213 StGB begründen kann, hätte die Strafkammer ungeachtet der Tatsache, daß im Jugendstrafrecht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht gelten – auf eine ausdrückliche Darlegung ihrer Erwägungen insoweit nicht verzichten dürfen.

Überdies hat die Strafkammer den Erziehungsgedanken nur in einer Form angesprochen, die nicht erkennen läßt, ob und gegebenenfalls inwieweit er berücksichtigt wurde (UA S. 22). Der Strafkammer ist zwar darin beizupflichten, daß bei der Ahndung von Tötungsverbrechen dem Gedanken der Sühne und Vergeltung für begangenes Unrecht erhebliche Bedeutung zukommt. Das ändert aber nichts daran, daß auch in solchen Fällen, selbst wenn die Verhängung von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld geboten ist, der in § 18 Abs. 3 JGG hervorgehobene Erziehungsgedanke vorrangig zu berücksichtigen ist. Daß dies geschehen ist, muß in den Urteilsgründen in überprüfbarer Weise zum Ausdruck gebracht werden (BGH, Beschluß vom 26. März 1982 – 2 StR 98/82 – mit Nachweisen).

MeyerTheune
MaierNiemöller
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